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Allgemeine Wartezeit

Nach dem Versicherungsprinzip der gesetzlichen Interner Link: Rentenversicherung setzt der Interner Link: Anspruch auf Rente die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten, der sog. Wartezeiten (§ 34 Abs. 1 SGB VI), voraus. Die Wartezeiten differieren. Sie hängen von der jeweiligen Rentenart (§§ 33, 50 SGB VI) ab. Die A. beträgt 5 Jahre. Sie ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Interner Link: Regelaltersrente, Interner Link: Renten wegen Erwerbsminderung und Interner Link: Renten wegen Todes (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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