zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsaussch�sse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)
§ 19
Augenschein
Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular