Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Beträgt im Betrieb üblicherweise die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Vollzeitkräften 40 Stunden, liegt bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden bereits eine Teilzeitbeschäftigung vor. Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zur Teilzeitarbeit, insbesondere der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, stehen im Teilzeit- und Befristungsgesetz.





Minijob ist Teilzeitarbeit

Auch ein geringfügig Beschäftigter, ein sogenannter Minijobber, fällt unter den Begriff der Teilzeitbeschäftigten. Die Besonderheiten liegen hier auf lohnsteuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Ebene. Zu einer Teilzeitarbeit kann es während der Elternzeit oder bei einer Pflegezeit kommen. Auch Job-Sharing ist eine Form der Teilzeitarbeit.

Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit, also auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers, besteht nach § 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Wichtige Voraussetzungen sind, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht und in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Außerdem muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Teilzeitarbeit und den Umfang der Arbeitszeitreduzierung spätestens 3 Monate vor deren Beginn formlos schriftlich oder mündlich geltend machen.