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Im gemeinen deutschen Recht bezeichnete '''Nadelgeld''' oder ''Spillgeld'' (auchvon ''SpielgeldSpille'' = [[Handspindel|Spindel]]) bezeichnete im deutschen [[Gemeines Recht|Gemeinrecht]] einen Betrag, den ein Mann seiner Ehefrau in regelmäßigen Abständen gab. Über dieses Geld konnte sie für persönliche Zwecke und Anschaffungen, – etwa für Kleidung, – frei verfügen, d. h., insoweit unterlag sie also nicht der [[VormundVormundschaft]]schaft ihres Mannes. Beim [[Adel]] war es üblich, die Höhe des ''SpielgeldesSpillgeldes'' [[ehevertrag]]lich festzulegen.<ref>[http://www.wispor.de/wpx-k-n.htm Wissensportal].</ref>
Ältere Werke erwähnen als Nadel-, SpielSpill- oder Trüffelgeld auch dasdasjenige Geld, welches Töchter bei der Eheschließung zusätzlich zu dinglicher Ausstattung und Heiratsgut erhalten.<ref>[[Heinrich{{Brockhaus-1837 August|Lemma=Nadelgeld Pierer|H.Band=3 A.|Seite=235 |zenoID=20000847615}}</ref><ref>{{Pierer]] (Hg.): [[Universal-Lexikon1857 der|Lemma=Nadelgeld Gegenwart|Band=11 und|Seite=640 Vergangenheit]] oder neuestes encyclopädisches Wörterbuch der Wissenschaften, Künste und Gewerbe. 2. völlig umgearbeitete Auflage (3. Ausgabe). H. A. Pierer, Altenburg 1846|zenoID=20010491155}}</ref>