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'''Nadelgeld''' oder ''Spillgeld'' (von ''Spille'' = [[Handspindel|Spindel]]) bezeichnete im gemeinen deutschen Recht einen Betrag, den ein Mann seiner Ehefrau in regelmäßigen Abständen gab. Über dieses Geld konnte sie für persönliche Zwecke und Anschaffungen –&nbsp;etwa für Kleidung&nbsp;– frei verfügen, insoweit unterlag sie also nicht der [[VormundVormundschaft]]schaft ihres Mannes. Beim [[Adel]] war es üblich, die Höhe des ''Spillgeldes'' [[ehevertrag]]lich festzulegen.<ref>[http://www.wispor.de/wpx-k-n.htm Wissensportal].</ref>
 
Ältere Werke erwähnen als Nadel-, Spill- oder Trüffelgeld auch dasjenige Geld, welches Töchter bei der Eheschließung zusätzlich zu dinglicher Ausstattung und Heiratsgut erhalten.<ref>{{Brockhaus-1837 |Lemma=Nadelgeld |Band=3 |Seite=235 |zenoID=20000847615}}</ref><ref>{{Pierer-1857 |Lemma=Nadelgeld |Band=11 |Seite=640 |zenoID=20010491155}}</ref>
 
== Siehe auch ==
* [[BrautgeldBrautpreis]]
* [[Schlüsselgewalt]]
* [[Taschengeldanspruch]]