„Freistellungs-Verordnung“ – Versionsunterschied

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Die '''Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung)''' regelt Fälle öffentlichen Personenverkehrs, auf die das [[Personenbeförderungsgesetz (Deutschland)|Personenbeförderungsgesetz]] nicht anwendbar ist, die also keiner Genehmigung bedürfen. Diese Verkehre werden auch als freigestellter Verkehr bezeichnet.
Die '''Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung)''' ist eine [[Verordnung|Rechtsverordnung]] des [[Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur|Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung]]. Rechtsgrundlage ist {{§|57|pbefg|juris}} Abs. 1 Nr. 8 [[Personenbeförderungsgesetz (Deutschland)|Personenbeförderungsgesetz]] (PBefG).


Die Verordnung stellt die Beförderung von Personen für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein von der Genehmigungspflicht frei. Diese Verkehre werden auch als freigestellter Verkehr bezeichnet.
Zu dem Fällen freigestellter Verkehre zählen:

Von der Genehmigungspflicht freigestellt werden gem. § 1 FrStllgV:


* Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze, also insbesondere [[Vorfeldbus]]se auf Flughäfen
* Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze, also insbesondere [[Vorfeldbus]]se auf Flughäfen
* Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit (Gefangenentransporte etc.)
* Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit (Gefangenentransporte etc.)
* die unentgeltliche Beförderung mit Personenkraftwagen bis zu sechs Sitzplätzen
* die unentgeltliche Beförderung mit Personenkraftwagen bis zu sechs Sitzplätzen
* Verkehre, mit denen Arbeitnehmer zu wechselnden Arbeitsstellen befördert werden, solange dieser Verkehr nicht länger als ein Jahr andauert, z. B. Transporte zu Baustellen im Baugewerbe
* Verkehre, mit denen Arbeitnehmer zu wechselnden Arbeitsstellen befördert werden, solange dieser Verkehr nicht länger als ein Jahr andauert, z. B. Transporte zu Baustellen im Baugewerbe
* Verkehre im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft
* Verkehre im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft
* Verkehre von und zur Schule ([[Schülerverkehr]]), ferner auch Verkehre von und zum Kindergarten
* Verkehre von und zur Schule ([[Schülerverkehr]]), ferner auch Verkehre von und zum Kindergarten
* Verkehre im Rahmen einer [[Beschäftigungstherapie]] durch Krankenhäuser oder Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation
* Verkehre im Rahmen einer [[Beschäftigungstherapie]] durch Krankenhäuser oder Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation
* [[Fahrgemeinschaft]]en
* [[Fahrgemeinschaft]]en
* [[Behindertentransport]]e zu Tagesstätten, Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) o. ä.
* [[Behindertentransport]]e zu Tagesstätten, Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) o. ä.
* Verkehr zwischen verschiedenen Betriebsteilen eines Betriebs
* Verkehr zwischen verschiedenen Betriebsteilen eines Betriebs
* Beförderungen durch die Polizei oder durch die Bundeswehr (Polizeibusse, Truppentransporter o. ä.)
* Beförderungen durch die Polizei oder durch die Bundeswehr (Polizeibusse, Truppentransporter o. ä.)
* die Mitnahme von Personen in Möbelwagen im Rahmen eines Umzugs
* die Mitnahme von Personen in Möbelwagen im Rahmen eines Umzugs
* die Mitnahme von Personen in Leichenwagen im Rahmen einer Beerdigung
* die Mitnahme von Personen in Leichenwagen im Rahmen einer Beerdigung


Zur Harmonisierung mit der [[Verordnung (EG) Nr. 1071/2009|europäischen Berufszugangsverordnung]] (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) wurde in § 1 Nr. 4 FrStllgV die entgeltliche Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Jahr 2012 reformiert.<ref>[https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2012/0082_2D12.pdf ''Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung)''] BR-Drs. 82/12 vom 15. Februar 2012</ref>
==Weblinks==

* [http://www.gesetze-im-internet.de/frstllgv/ Gesetzestext der Freistellungs-Verordnung]
== Weblinks ==
* {{§§|frstllgv|juris|text=Text der Verordnung}}

== Einzelnachweise ==
<references />

{{Rechtshinweis}}


[[Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland)]]
[[Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland)]]
[[Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)]]
[[Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)]]
[[Kategorie:Wirtschaftsverwaltungsrecht (Deutschland)]]
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[[Kategorie:Verkehrsrecht (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 8. April 2020, 00:14 Uhr

Basisdaten
Titel: Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes
Kurztitel: Freistellungs-Verordnung
Abkürzung: FrStllgV (nicht amtlich)
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 58 Abs. 1 Nr. 1 PBefG vom 21. März 1961
(BGBl. I S. 241)
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 9240-1-1
Erlassen am: 30. August 1962
(BGBl. I S. 601)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1964
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 4. Mai 2012
(BGBl. I S. 1037)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. Mai 2012
(Art. 2 VO vom 4. Mai 2012)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung. Rechtsgrundlage ist § 57 Abs. 1 Nr. 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Die Verordnung stellt die Beförderung von Personen für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein von der Genehmigungspflicht frei. Diese Verkehre werden auch als freigestellter Verkehr bezeichnet.

Von der Genehmigungspflicht freigestellt werden gem. § 1 FrStllgV:

  • Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze, also insbesondere Vorfeldbusse auf Flughäfen
  • Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit (Gefangenentransporte etc.)
  • die unentgeltliche Beförderung mit Personenkraftwagen bis zu sechs Sitzplätzen
  • Verkehre, mit denen Arbeitnehmer zu wechselnden Arbeitsstellen befördert werden, solange dieser Verkehr nicht länger als ein Jahr andauert, z. B. Transporte zu Baustellen im Baugewerbe
  • Verkehre im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft
  • Verkehre von und zur Schule (Schülerverkehr), ferner auch Verkehre von und zum Kindergarten
  • Verkehre im Rahmen einer Beschäftigungstherapie durch Krankenhäuser oder Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation
  • Fahrgemeinschaften
  • Behindertentransporte zu Tagesstätten, Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) o. ä.
  • Verkehr zwischen verschiedenen Betriebsteilen eines Betriebs
  • Beförderungen durch die Polizei oder durch die Bundeswehr (Polizeibusse, Truppentransporter o. ä.)
  • die Mitnahme von Personen in Möbelwagen im Rahmen eines Umzugs
  • die Mitnahme von Personen in Leichenwagen im Rahmen einer Beerdigung

Zur Harmonisierung mit der europäischen Berufszugangsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) wurde in § 1 Nr. 4 FrStllgV die entgeltliche Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Jahr 2012 reformiert.[1]

Einzelnachweise

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  1. Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) BR-Drs. 82/12 vom 15. Februar 2012