„Freier Mitarbeiter“ – Versionsunterschied

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Als '''freier Mitarbeiter,''' in einigen Branchen {{enS|''Freelancer,''}} wird umgangssprachlich eine Person bezeichnet, die aufgrund eines [[Dienstvertrag (Deutschland)|Dienst]]- oder [[Werkvertrag]]s Aufträge selbständig und in der Regel persönlich ausführt, ohne dabei Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein.
'''Freie Mitarbeiter''' ({{enS|freelancer}}) sind im [[Arbeitsrecht (Deutschland)|Arbeitsrecht]] [[Selbständigkeit (beruflich)|selbständige]] [[Arbeitskraft|Arbeitskräfte]], die aufgrund eines freien [[Dienstvertrag (Deutschland)|Dienst-]] oder [[Werkvertrag (Deutschland)|Werkvertrages]] [[Auftrag|Aufträge]] selbständig und in der Regel persönlich ausführen, ohne dabei [[Arbeitnehmer]] des [[Auftraggeber]]s zu sein.


== Deutschland ==
== Herkunft und Abgrenzungen des Begriffes ==
Die Begriffe [[Unternehmer]]/[[Arbeitgeber]]/[[Arbeitnehmer]]/[[Selbständiger]]/freier Mitarbeiter sind nicht immer leicht voneinander abzugrenzen. Der Rechtsstatus der freien Mitarbeiter hängt weitgehend von ihrem tatsächlich ausgeübten [[Arbeitsverhältnis]] ab. Maßgeblich für ihre Unterscheidung sind der Grad der persönlichen ([[Direktionsrecht]] des Arbeitgebers) oder wirtschaftlichen Abhängigkeit ([[Arbeitsentgelt]]), die Einbindung in eine fremde [[Arbeitsorganisation]], die Wahl der [[Arbeitszeit]] oder des [[Arbeitsort]]s und die Bindung an fremde [[Weisung (Deutschland)|Weisungen]].
Gleichbedeutend mit dem ''freien'' oder ''[[Freischaffender|freischaffenden]] Mitarbeiter'' werden auch die Ausdrücke ''Freelancer'' oder ''Honorarkraft'' verwendet, im Englischen ist ''Contractor'' üblich. Herkömmlich üblich ist er z.&nbsp;B. in den Berufsgruppen der Gastronomie, des [[Verkehrsgewerbe]]s, der [[Werbung]] und [[Massenmedien|Medien]] im weitesten Sinne, vor allem im künstlerischen und kulturellen Bereich, zunehmend aber auch in technischen Berufen. Freelancer, die in virtuellen Teams zusammenarbeiten, nennt man auch ''E-Lancer'' (von englisch ''electronic''). Der englische Begriff ''Freelancer'' wurde von [[Sir Walter Scott]] (1771–1832) geprägt, der ihn in seinem Roman [[Ivanhoe]] als Bezeichnung für mittelalterliche [[Söldner]] verwendete (englisch ''lance;'' zu {{deS}} ‚[[Lanze]]‘).<ref name="CHD">{{Internetquelle|url=http://www.chambersharrap.co.uk/chambers/features/chref/chref.py/main?query=freelance&title=21st&sourceid=Mozilla-search|titel=Chambers Harrap dictionary|datum=Dezember 2010| zugriff=2011-07-23}}</ref>


Besonders in den Berufsgruppen der [[Gastronomie]], des [[Verkehrsgewerbe]]s, der [[Werbung]] und [[Massenmedien|Medien]] im weitesten Sinne, vor allem im künstlerischen und kulturellen Bereich, im [[Journalismus]] oder der [[Informationstechnik]], zunehmend aber auch in technischen Berufen gibt es häufig freie Mitarbeiter. Freelancer, die in virtuellen Teams zusammenarbeiten, nennt man auch ''E-Lancer'' (von {{enS|electronic}}). Hier kann der Unternehmer durch Beschäftigung freier Mitarbeiter sein [[Unternehmerrisiko]] durch geringere [[Personalkosten]], keine [[Sozialabgaben]] und fehlenden [[Kündigungsschutz]] senken. Die Schöpfung des freien Mitarbeiters hat also vor allem betriebswirtschaftliche Gründe. Die verantwortlichen [[Medienmanager]] in den Unternehmen sehen im freien Journalismus ein unentbehrliches Regulativ bei ihrem [[Kostenmanagement]].<ref>Siegfried Weischenberg, Hans J. Kleinsteuber, Bernhard Pörksen: ''Handbuch Journalismus und Medien.'' 2005, S. 73.</ref>
Der Begriff „freier Mitarbeiter“ ist insbesondere von dem Begriff [[Selbständigkeit (beruflich)|Freiberufler]] zu unterscheiden. Ein „freier Mitarbeiter“ ist immer selbständig, ein „Freiberufler“ kann seinen freien Beruf sowohl selbständig als auch angestellt ausüben. Ein „freier Mitarbeiter“ setzt durch die Silbe „Mit-“ zusätzlich den Kontext eines vorhandenen Auftraggebers voraus, „frei“ bezieht sich auf eine weniger feste Bindung zum Auftraggeber als die eines Arbeitnehmers an dessen Arbeitgeber. Freie Mitarbeiter erzielen in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Begriff "freiberufliche Tätigkeit" stammt aus dem [[Steuerrecht]] (§ 18 EStG) und betrifft nur einen ganz bestimmten Kreis von Tätigkeiten, wie zum Beispiel Ärzte oder Steuerberater.
Auch z. B. ein selbständiger Journalist, der für mehrere Zeitungen schreibt, kann als ''freier Mitarbeiter'' dieser Zeitungen bezeichnet werden. Typisch ist aber im Regelfall eine geringe Zahl von Auftraggebern, oft nur ein oder zwei.


Gleichbedeutend mit dem ''freien'' oder ''[[Freischaffender|freischaffenden]] Mitarbeiter'' werden auch die Ausdrücke ''Freelancer'' oder ''Honorarkraft'' verwendet, im Englischen ist der Begriff ''Contractor'' üblich. Der englische Begriff ''Freelancer'' wurde von [[Sir Walter Scott]] (1771–1832) geprägt, der ihn in seinem Roman ''[[Ivanhoe]]'' als Bezeichnung für mittelalterliche [[Söldner]] verwendete (englisch ''lance;'' zu {{deS}} ‚[[Lanze]]‘).<ref name="CHD">{{Internetquelle |url=http://www.chambersharrap.co.uk/chambers/features/chref/chref.py/main?query=freelance&title=21st |titel=Chambers Harrap dictionary |datum=2010-12 |abruf=2011-07-23}}</ref>
== „Feste Freie“, „Pauschalisten“ und arbeitnehmerähnliche Selbständige ==
Freie Mitarbeiter, die kontinuierlich Aufträge erhalten, werden oft als „feste Freie“ bezeichnet. Etwa in Medienberufen, z. B. bei Verlagen, ist noch ein weiterer Untertyp verbreitet, nämlich die „Pauschalisten“, die gegen ein pauschales monatliches Entgelt zu gewissen Themen Beiträge liefern. Der Verdacht der Scheinselbständigkeit liegt bei solchen Konstellationen nahe. Gegen [[M. DuMont Schauberg]] ermittelte Mitte 2015 der Deutsche Zoll. Der [[Axel Springer Verlag]] hatte im Februar 2015 eine Selbstanzeige abgegeben. [[Spiegel Online]] entließ 2014 alle freien Mitarbeiter, die seit mindestens zwei Jahren für das Medium gearbeitet hatten, und befristet entsprechende Tätigkeiten seitdem auf diese Dauer.


=== Rechtsfragen ===
Andererseits haben einige Medien ihre „festen Freien“ seit 2014 systematisch in Festangestellte umgewandelt und den Konflikt so zugunsten der Mitarbeiter aufgelöst.<ref>[http://www.taz.de/!5210276/ ''Die Leiharbeiter des Journalismus.''] In: ''taz'', 6. Juli 2015.</ref> Die [[Süddeutsche Zeitung]] informierte im Dezember 2015, dass sie die in die redaktionelle Arbeit einbezogenen Pauschalisten in der Online- und der Print-Redaktion fest einstellt.<ref>[http://www.taz.de/!5267087/ ''Scheinselbständigkeit im Journalismus. Plötzlich angestellt.''] In: ''Tageszeitung'', 21. Januar 2016.</ref> Der Berliner [[Tagesspiegel]] hat im Gegensatz dazu im November 2015 die Aufträge aller freien Mitarbeiter storniert, auch bereits geschriebene blieben unbezahlt. Dies demonstriert das erhöhte Berufsrisiko freier Mitarbeiter, wenn sie zu den Selbständigen mit hohen Abhängigkeiten von einem oder wenigen Auftraggebern gehören.<ref>https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/Tagesspiegel-setzt-Freie-frei,tagesspiegel206.html</ref>
Die [[Rechtsfrage]] über den Status freier Mitarbeiter erlangte erstmals im Januar 1982 an Bedeutung, als das [[Bundesverfassungsgericht]] (BVerfG) über vorangegangene Urteile des [[Bundesarbeitsgericht]]s (BAG) zu freien Mitarbeitern des [[WDR]] zu befinden hatte. Die [[Rundfunkanstalt]]en beschäftigen neben unbefristet angestellten Arbeitnehmern zahlreiche „freie Mitarbeiter“, die keinen Arbeitnehmerstatus haben und demgemäß auch nicht den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz genießen. Der Kreis der als freie Mitarbeiter geführten Personen ist sehr verschiedenartig zusammengesetzt. Er reicht von den in die betrieblichen [[Produktionsprozess]]e nicht oder kaum integrierten [[Autor]]en und [[Komponist]]en über die im journalistisch-redaktionellen Bereich vielfach im Team mit anderen tätigen [[Reporter]]n und Realisatoren, Herstellern von Dokumentationen, Features und anderen Programmbeiträgen, den [[Regisseur]]en, [[Darsteller]]n, [[Programmsprecher|Sprechern]], Präsentatoren, den dem Produktionsbereich zuzuordnenden [[Kameramann|Kameraleuten]] und Bildregisseuren bis hin zu den [[Maskenbildner]]n, [[Kostümbildner]]n und [[Filmeditor]]en sowie den eher kaufmännisch-organisatorisch tätigen Produktionsleitern, [[Erste Filmaufnahmeleitung|Aufnahmeleitern]] und [[Requisiteur]]en. Die Tätigkeiten freier Mitarbeiter überschneiden sich weithin mit denen, die so oder ähnlich auch von festangestellten Arbeitnehmern ausgeübt werden.<ref>BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982, Az.: 1 BvR 848 u. a. = {{Rspr|BVerfGE 59, 231}}</ref>
{{Quelle}}
Der Gesetzgeber hat hierfür den [[arbeitnehmerähnlicher Selbständiger|arbeitnehmerähnlichen Selbständigen]] definiert, der einer erhöhten Abhängigkeit unterliegt und im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat. Arbeitnehmerähnliche Selbständige unterliegen der Rentenversicherungspflicht.


Es handelt sich um beruflich selbständige Personen mit einem Dienstvertrag im Sinne des {{§|611|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]].<ref>BAG, Urteil vom 11. August 2015, Az.: 9 AZR 98/14</ref> Auf sie finden die Regeln des Arbeitsrechts keine Anwendung.<ref>[https://books.google.de/books?id=oSohAAAAQBAJ&pg=PA89&dq=freie+Mitarbeiter+bgb&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwj7wc-rr6ffAhWEBywKHa1LBDMQ6AEIKDAA#v=onepage&q=freie%20Mitarbeiter%20bgb&f=false Harald Schliemann (Hrsg.): ''Das Arbeitsrecht im BGB: Kommentar'', 2002, § 611 Rn. 265]</ref> Sie können jedoch „[[arbeitnehmerähnliche Person]]en“ sein, sodass teilweise arbeitsrechtliche Bestimmungen gelten ({{§|12a|tvg|juris}} [[Tarifvertragsgesetz|TVG]]). Eine arbeitnehmerähnliche Person fällt z.&nbsp;B. nach {{§|2|BUrlG|juris}} BUrlG unter das [[Bundesurlaubsgesetz]] mit der Folge, dass sie gegenüber dem einzigen Auftraggeber einen Anspruch auf bezahlten Urlaub nach {{§|1|BUrlG|juris}} BUrlG hat. [[Arbeitsgericht]]lich gelten sie als Arbeitnehmer ({{§|5|arbgg|juris}} Abs. 1 [[Arbeitsgerichtsgesetz|ArbGG]]). Ein [[Verlagslektor|Lektor]], der sowohl seine Arbeitszeit als auch seinen Arbeitsort selbst bestimmen darf, ist freier Mitarbeiter.<ref>BAG, Urteil vom 27. März 1991, Az.: 5 AZR 134/90</ref> [[Honorarprofessor|Honorarlehrkräfte]] sind dann freie Mitarbeiter, wenn [[Arbeitsinhalt]] und Arbeitszeit einzelvertraglich geregelt und damit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen wurden.<ref>BAG, Urteil vom 30. Oktober 1991, Az.: 7 ABR 19/91</ref>
== Scheinselbständigkeit ==
Bei einem Mitarbeiter, der als „freier Mitarbeiter“ bezeichnet wird, nach dem Gesamterscheinungsbild aber weisungsabhängig und wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist, kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen ([[Scheinselbständigkeit]]), mit allen Verpflichtungen und Sozialabgaben, auch rückwirkend. Das ist aber im Einzelfall, auch vom Berufsbild abhängig. Es gibt Arbeitsverträge, die sich aus einem Festgehalt und einem [[Honorar]] zusammensetzen, wobei die Tätigkeit auf Honorar wie eine selbständige Tätigkeit anzusehen ist.


; Umsatzsteuerliche Behandlung
== Funktion ==
Für die Umsatzsteuer ist entscheidend, ob der freie Mitarbeiter Arbeitnehmer oder Unternehmer ist. Das gilt auch für die Lohnsteuer (Arbeitnehmer) und die Einkommensteuer durch § 18 EStG und § 15 EStG. Arbeitnehmer ist, wer weisungsunterworfen ist und seine Arbeitszeit nach fremden Vorgaben zu leisten hat. Dem entspricht zumeist die feste Bezahlung nach Stunden etc. Aus Rechnungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber keine Vorsteuer abziehen, der Arbeitnehmer aber schuldet die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Arbeitgeber ist auch nicht gutgläubig, da er die Arbeitsverhältnisse vor Ort und die Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers kennt.
Freie Mitarbeiter sind oft hochqualifiziert und auf bestimmte Aufgaben spezialisiert (z. B. als [[Programmierer]], [[Journalist]]en, [[Verlagslektor|Lektoren]], Museums-[[Kurator (Museum)|Kuratoren]], [[Musiker]], [[Dozent]]en, [[Dolmetscher]] und [[Übersetzer]]). Kennzeichnend für einen freien Mitarbeiter ist seine persönliche Unabhängigkeit. Der freie Mitarbeiter ist in der Gestaltung seiner Arbeitsbedingungen relativ frei und formal weder in zeitlicher, örtlicher oder fachlicher Hinsicht den Weisungen des Auftraggebers direkt unterworfen. Er ist gewöhnlich nicht in die Organisationsstruktur des Auftraggebers eingegliedert.


; Sozialversicherungsrechtliche Probleme
== Vertragsverhältnis und Bezahlung ==
Die Einordnung im Sozialversicherungsrecht kann von der steuerlichen Einordnung abweichen. Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber ggf. die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend allein nachzahlen. Es lohnt daher die Beweisvorsorge und gegebenenfalls eine sogenannte Statusfeststellung, ob ein weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ohne Eingliederung in den fremden Betrieb vorliegt.
Ein freier Mitarbeiter kann Arbeitnehmer, Freiberufler oder [[Gewerbetreibender]] sein. Ein [[Angestellter]] eines Unternehmens kann zugleich freier Mitarbeiter bei demselben oder einem anderen Unternehmen sein. Es gibt für die freie Mitarbeit keine festen Arbeitszeiten und keine gesetzliche Absicherung bei Krankheit oder Urlaub. In der Regel wird jedoch entweder eine Zeit hinsichtlich der zu leistenden Stunden oder hinsichtlich des abzuliefernden Ergebnisses vertraglich vereinbart. Die Verträge sind meist befristet.


=== Vertragsverhältnis und Bezahlung ===
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber neben dem [[Arbeitsentgelt]] noch die [[Lohnnebenkosten]] trägt, erhält der freie Mitarbeiter in Deutschland ausschließlich ein vertraglich vereinbartes [[Entgelt]] (je nach Arbeitsgebiet auch [[Honorar]] oder [[Honorar|Gage]] genannt). Von diesem Entgelt muss er alle mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Kosten ([[Betriebsausgaben]] und Steuern) selbst tragen.
Die Höhe des [[Entgelt]]s in Verbindung mit der Herkunft des Entgelts spielt für die ''wirtschaftliche Abhängigkeit'' freier Mitarbeiter eine entscheidende Rolle. Ein [[Indiz]] für freie Mitarbeiter ist unter anderem, dass ihnen gemäß {{§|12a|tvg|juris}} Abs. 1 Nr. 1b [[Tarifvertragsgesetz|TVG]] von einer Person im Durchschnitt ''weniger als die Hälfte'' des Entgelts bezahlt wird oder sie für mehr als einen [[Auftraggeber]] tätig sind. Erhalten sie mehr als die Hälfte, so besitzen sie den Rechtsstatus arbeitnehmerähnlicher Personen.


Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber neben dem [[Arbeitsentgelt]] noch die [[Lohnnebenkosten]] trägt, erhält der freie Mitarbeiter in Deutschland ausschließlich ein vertraglich vereinbartes Entgelt (je nach Arbeitsgebiet auch [[Honorar]] oder [[Honorar|Gage]] genannt). Von diesem Entgelt muss er alle mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Kosten ([[Betriebsausgaben]] und [[Steuer]]n) selbst tragen, [[Arbeitgeberanteil]]e gibt es nicht.
Freie Mitarbeiter können stundenweise oder pauschal für die Erledigung eines Auftrags bezahlt werden. Ersteres wird in der Regel durch einen Honorar- oder [[Dienstvertrag (Deutschland)|Dienstvertrag]] geregelt, letzteres durch einen [[Werkvertrag]]. In der theoretischen Reinform beinhaltet ein Dienstvertrag keinen konkreten Erfolgsnachweis, insbesondere jedoch keine Nachbesserungspflicht. Dies wird nur bei Spezialformen des Dienstvertrages, etwa Arbeitsverträgen oder Dienstverträgen bei Geschäftsführern, umgesetzt. Bei Verträgen mit freien Dienstleistern wird im Regelfall auch bei Abrechnungen nach Aufwand erst bei Erreichen bestimmter Zwischenziele oder Abnahmen per Unterschrift gezahlt bzw. der in Rechnung stellbare Aufwand vorher abgezeichnet, ähnlich wie meist bei Handwerkern.
Diese, oft unbewusste, Mischung zwischen Dienst- und Werkvertrag, stellt damit eine der häufigsten Abrechnungsformen dar.


Freie Mitarbeiter können stundenweise oder pauschal für die Erledigung eines Auftrags bezahlt werden. Ersteres wird in der Regel durch einen [[Honorarvertrag|Honorar-]] oder [[Dienstvertrag (Deutschland)|Dienstvertrag]] geregelt, Letzteres durch einen [[Werkvertrag (Deutschland)|Werkvertrag]]. In der theoretischen Reinform beinhaltet ein Dienstvertrag keinen konkreten Erfolgsnachweis, insbesondere jedoch keine Nachbesserungspflicht. Dies wird nur bei Spezialformen des Dienstvertrages, etwa Arbeitsverträgen oder Dienstverträgen bei Geschäftsführern, umgesetzt. Bei Verträgen mit freien Dienstleistern wird im Regelfall auch bei Abrechnungen nach Aufwand erst bei Erreichen bestimmter Zwischenziele oder [[Abnahme]]n per Unterschrift gezahlt bzw. der in Rechnung stellbare Aufwand vorher abgezeichnet, ähnlich wie meist bei Handwerkern. Diese, oft unbewusste, Mischung zwischen Dienst- und Werkvertrag stellt damit eine der häufigsten Abrechnungsformen dar.
== Vor- und Nachteile ==
=== Für die freien Mitarbeiter ===
Die Tätigkeit als freier Mitarbeiter hat den Vorteil, nicht wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden zu sein. So kann die Arbeitszeit frei eingeteilt werden. Je nach den technischen Möglichkeiten können Arbeiten teilweise von der eigenen Wohnung aus oder an einem beliebigen Ort ausgeübt werden.


=== Abgrenzungen ===
Wesentliches Kennzeichen der freien Mitarbeit ist die Möglichkeit, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein. Ob dies genutzt wird, insbesondere, ob gleichzeitig oder nacheinander, ist davon unabhängig, und kann der freie Mitarbeiter nach Marktmöglichkeiten und Zeit frei entscheiden. Dies ist ein unbedingter Gegensatz zur Treuepflicht des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung im Regelfall uneingeschränkt einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss, zumindest dessen Zustimmung unterliegt.
Selbständigkeit setzt voraus, dass es sich weder um „arbeitnehmerähnliche Personen“ (etwa {{§|92a|hgb|juris}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]]; ''Einfirmen-[[Handelsvertreter]]'') oder des {{§|12a|tvg|juris}} TVG (Freiberufler für Rundfunk- und Fernsehanstalten, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind) noch um [[Heimarbeiter]] oder [[Hausgewerbetreibende]] ({{§|2|hag|juris}} [[Heimarbeitsgesetz|HAG]]) handelt. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen [[Arbeitsvertrag (Deutschland)|Arbeitsvertrages]] im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremd bestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit (Direktionsrecht) verpflichtet ist und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist. [[Scheinselbstständigkeit]] liegt etwa vor, wenn ein freier Mitarbeiter die gleichen Aufgaben erledigt wie ein angestellter Mitarbeiter und von einem [[Vorgesetzter|Vorgesetzten]] direkte Weisungen erhält. Weitere Hinweise auf eine Scheinselbstständigkeit sind unter anderem ein fester [[Arbeitsplatz]] im Büro, eine eigene Telefonnummer und/oder Firmen-E-Mail-Adresse oder regelmäßige Rechnungen in identischer Höhe.


Freie Mitarbeiter dürfen nicht mit [[Freier Beruf (Deutschland)|Freiberuflern]] verwechselt werden, zu denen die selbständig ausgeübte [[wissenschaft]]liche, [[künstler]]ische, [[schriftsteller]]ische, [[unterricht]]ende oder [[Erziehung|erzieherische]] Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe gehören ({{§|18|estg|juris}} Abs. 1 Nr. 1 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]]).
Ähnlich wie der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber abhängig ist, unterwirft sich der freie Mitarbeiter dem Marktgeschehen und den Kundenwünschen, das Arbeits- und Begegnungsverhältnis ist jedoch ein anderes. Bei der [[Kredit]]würdigkeit kann es eine Einschränkung bedeuten, weil oft kein festes Einkommen nachgewiesen werden kann. Der freie Mitarbeiter trägt die Kosten seiner Büro- und Geschäftsausstattung sowie Versicherungen für [[Berufshaftpflicht]], Krankheit und Altersversorgung in vollem Umfang selbst.


=== Funktion ===
Da freie Mitarbeiter keine Arbeitnehmer sind, haben sie auch nicht die Rechte eines Arbeitnehmers, vor allem keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub (außer bei [[arbeitnehmerähnliche Person|arbeitnehmerähnlichen Personen]]) und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Freie Mitarbeiter sind oft hochqualifiziert und auf bestimmte Aufgaben spezialisiert (z. B. als [[Programmierer]], [[Journalist]]en, [[Verlagslektor|Lektoren]], Museums-[[Kurator (Museum)|Kuratoren]], [[Musiker]], [[Dozent]]en, [[Dolmetscher]] und [[Übersetzer]]). Kennzeichnend für einen freien Mitarbeiter ist seine persönliche Unabhängigkeit. Der freie Mitarbeiter ist in der Gestaltung seiner Arbeitsbedingungen relativ frei und formal weder in zeitlicher, örtlicher oder fachlicher Hinsicht den Weisungen des Auftraggebers direkt unterworfen. Er ist gewöhnlich nicht in die Organisationsstruktur des Auftraggebers eingegliedert.


=== „Feste Freie“, „Pauschalisten“ und arbeitnehmerähnliche Selbständige ===
Das Zeitmanagement spielt eine große Rolle. Die Spannbreite reicht von freien Mitarbeitern, die sich eine wesentlich kürzere Arbeitszeit als der Durchschnittsarbeitnehmer und viel Freizeit leisten können, bis zu denjenigen, die je nach Persönlichkeit und Marktlage ihre Arbeitskraft rund um die Uhr anbieten.
Freie Mitarbeiter, die kontinuierlich Aufträge erhalten, werden oft als „feste Freie“ bezeichnet. Etwa in Medienberufen, z. B. bei Verlagen, ist noch eine weitere Unterart verbreitet, nämlich die „Pauschalisten“, die gegen ein pauschales monatliches Entgelt zu gewissen Themen Beiträge liefern. Der Verdacht der Scheinselbständigkeit liegt bei solchen Konstellationen nahe. Gegen [[M. DuMont Schauberg]] ermittelte Mitte 2015 der Deutsche Zoll. Der [[Axel Springer Verlag]] hat im Februar 2015 eine Selbstanzeige abgegeben. [[Spiegel Online]] entließ 2014 alle freien Mitarbeiter, die seit mindestens zwei Jahren für das Medium gearbeitet hatten, und befristet entsprechende Tätigkeiten seitdem auf diese Dauer.


Andererseits haben einige Medien ihre „festen Freien“ seit 2014 systematisch in Festangestellte umgewandelt und den Konflikt so zugunsten der Mitarbeiter aufgelöst.<ref>[https://taz.de/Problem-Scheinselbststaendigkeit/!5210276/ ''Die Leiharbeiter des Journalismus.''] In: ''taz.'' 6. Juli 2015.</ref> Die ''[[Süddeutsche Zeitung]]'' informierte im Dezember 2015, dass sie die in die redaktionelle Arbeit einbezogenen Pauschalisten in der Online- und der Print-Redaktion fest einstellt.<ref>[https://taz.de/Scheinselbststaendigkeit-im-Journalismus/!5267087/ ''Scheinselbständigkeit im Journalismus. Plötzlich angestellt.''] In: ''Tageszeitung.'' 21. Januar 2016.</ref> Der Berliner ''[[Tagesspiegel]]'' hat im Gegensatz dazu im November 2015 die Aufträge aller freien Mitarbeiter storniert, auch bereits geschriebene blieben unbezahlt. Dies demonstriert das erhöhte Berufsrisiko freier Mitarbeiter, wenn sie zu den Selbständigen mit hohen Abhängigkeiten von einem oder wenigen Auftraggebern gehören.<ref>[https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/Tagesspiegel-setzt-Freie-frei,tagesspiegel206.html NDR: ''Tagesspiegel setzt Freie frei'']</ref>
Einen Kündigungsschutz wie bei Arbeitnehmern gibt es nicht. Anderseits ist ein freier Mitarbeiter an den jeweiligen Vertrag gebunden und zur Erfüllung verpflichtet, im Extremfall auch zu Schadensersatz bei Nichterfüllung.


Der Gesetzgeber hat den [[Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger|arbeitnehmerähnlichen Selbständigen]] definiert, der einer erhöhten Abhängigkeit unterliegt und im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat. Arbeitnehmerähnliche Selbständige unterliegen der Rentenversicherungspflicht.<ref>{{Literatur |Titel=Selbstständige, Scheinselbstständige, arbeitnehmerähnliche Selbstständige |TitelErg=Allgemeine Rechtsfragen – R25 |Verlag=IHK Saarland |Datum=2015-10 |Kommentar=Merkblatt |Online=https://www.saarland.ihk.de/ihk-saarland/Integrale?MODULE=Frontend.Media&ACTION=ViewMediaObject&Media.PK=1278&Media.Object.ObjectType=full |Abruf=2018-11-08}}</ref>
=== Für die Auftraggeber ===
Freie Mitarbeiter werden häufig eingesetzt, wenn Personalengpässe eintreten, feste Mitarbeiter aber wegen der hohen [[Fixkosten]] auf Dauer nicht rentabel wären. Freie Mitarbeiter sind viel flexibler einsetzbar. Es gibt keinen Kündigungsschutz, da sie meist nur für einen speziellen Auftrag oder ein Projekt vertraglich gebunden werden. Im Gegensatz zu den gesetzlich bzw. [[Tarifvertrag|tariflichen]] geregelten Verträgen mit einem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber die Bedingungen im Einzelfall frei gestalten.


=== Vor- und Nachteile ===
Durch den Einsatz freier Mitarbeiter kann das Wissen der festangestellten Mitarbeiter auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Unternehmen können von den Erfahrungen profitieren, die freie Mitarbeiter in anderen Firmen gesammelt haben.
==== Für die freien Mitarbeiter ====
Die [[Arbeit (Philosophie)#Aufhebung des Arbeitsbegriffs seit Mitte des 20. Jahrhunderts|Arbeit]] als freier Mitarbeiter hat den Vorteil, nicht wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden zu sein. So kann die Arbeitszeit frei eingeteilt werden. Je nach den technischen Möglichkeiten können Arbeiten teilweise von der eigenen Wohnung aus oder an einem beliebigen Ort ausgeübt werden.


Wesentliches Kennzeichen der freien Mitarbeit ist die Möglichkeit, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein. Ob dies genutzt wird, insbesondere, ob gleichzeitig oder nacheinander, ist davon unabhängig und kann der freie Mitarbeiter nach Marktmöglichkeiten und Zeit frei entscheiden. Dies ist ein Gegensatz zur Treuepflicht des Arbeitnehmers, der seine [[Arbeitsleistung]] im Regelfall uneingeschränkt einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss, zumindest dessen Zustimmung unterliegt.
Nachteilig ist, dass freie Mitarbeiter nur bei langfristigen Verträgen ständig zur Verfügung stehen. Viele kleinere Aufgaben im Betriebsalltag, die man sonst einem Angestellten übertragen würde, kann man kaum von freien Mitarbeitern erledigen lassen, weil es zu langwierig und teuer wäre, dafür eigens einen zu beauftragen.


Ähnlich wie der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber abhängig ist, unterwirft sich der freie Mitarbeiter der [[Marktentwicklung]] und den Kundenwünschen, das Arbeits- und Begegnungsverhältnis ist jedoch ein anderes. Bei der [[Kreditwürdigkeit]] kann es eine Einschränkung bedeuten, weil oft kein festes Einkommen nachgewiesen werden kann. Der freie Mitarbeiter trägt die Kosten seiner [[Betriebs- und Geschäftsausstattung|Büro- und Geschäftsausstattung]] sowie Versicherungen für [[Berufshaftpflicht]], [[Krankheit]] und [[Altersversorgung]] in vollem Umfang selbst.
Ein weiterer Nachteil ist die manchmal fehlende Vertrautheit mit dem Unternehmen. So müssen sich manche freien Mitarbeiter erst in den Betrieb oder in ein bestimmtes Projekt einarbeiten, bis sie die volle Leistung in dem Bereich bringen können.


Da freie Mitarbeiter keine Arbeitnehmer sind, haben sie auch nicht die Rechte eines Arbeitnehmers, vor allem keinen Anspruch auf bezahlten [[Urlaub]] (außer bei [[Arbeitnehmerähnliche Person|arbeitnehmerähnlichen Personen]]) und auf [[Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall]].
== Nationale Besonderheiten ==
=== Deutschland ===
Ist der freie Mitarbeiter aber eine sogenannte [[arbeitnehmerähnliche Person]], so genießt er teilweise den Schutz des Arbeitsrechts, übt aber keine sozialversicherungspflichtige (abhängige) [[Beschäftigungsverhältnis|Beschäftigung]] aus.


Das [[Zeitmanagement]] spielt eine große Rolle. Die Spannbreite reicht von freien Mitarbeitern, die sich eine wesentlich kürzere Arbeitszeit als der Durchschnittsarbeitnehmer und viel Freizeit leisten können, bis zu denjenigen, die je nach Persönlichkeit und Marktlage ihre Arbeitskraft rund um die Uhr anbieten.
Ein selbständiger freier Mitarbeiter, der keine Beschäftigten und nur einen Auftraggeber hat, wird auch als [[arbeitnehmerähnliche Person]] bezeichnet. Eine arbeitnehmerähnliche Person fällt z. B. nach {{§|2|BUrlG|juris}} BUrlG unter das Bundesurlaubsgesetz mit der Folge, dass sie gegenüber dem einzigen Auftraggeber einen Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 1 BUrlG hat.


Einen Kündigungsschutz wie bei Arbeitnehmern gibt es nicht. Anderseits ist ein freier Mitarbeiter an den jeweiligen Vertrag gebunden und zur Erfüllung verpflichtet, im Extremfall auch zu [[Schadensersatz]] bei [[Nichterfüllung]].
;Umsatzsteuerliche Behandlung
Für die Umsatzsteuer ist entscheidend, ob der freie Mitarbeiter Arbeitnehmer oder Unternehmer ist. Das gilt auch für die Lohnsteuer (Arbeitnehmer) und die Einkommensteuer durch § 18 EStG und § 15 EStG. Arbeitnehmer ist, wer weisungsunterworfen ist und seine Arbeitszeit nach fremden Vorgaben zu leisten hat. Dem entspricht zumeist die feste Bezahlung nach Stunden etc. Aus Rechnungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber keine Vorsteuer abziehen, der Arbeitnehmer aber schuldet die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Arbeitgeber ist auch nicht gutgläubig, da er die Arbeitsverhältnisse vor Ort und die Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers kennt.


==== Für die Auftraggeber ====
;Sozialversicherungsrechtliche Probleme
Freie Mitarbeiter werden häufig eingesetzt, wenn [[Personal]]engpässe eintreten, feste Mitarbeiter aber wegen der hohen [[Fixkosten]] auf Dauer nicht rentabel wären. Freie Mitarbeiter sind viel flexibler einsetzbar. Es gibt keinen Kündigungsschutz, da sie meist nur für einen speziellen Auftrag oder ein Projekt vertraglich gebunden werden. Im Gegensatz zu den gesetzlich bzw. [[Tarifvertrag|tariflichen]] geregelten Verträgen mit einem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber die Bedingungen im Einzelfall frei gestalten.
Die Einordnung im Sozialversicherungsrecht kann von der steuerlichen Einordnung abweichen. Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber ggf. die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend allein nachzahlen. Es lohnt daher die Beweisvorsorge und gegebenenfalls eine sogenannte Statusfeststellung, ob ein weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ohne Eingliederung in den fremden Betrieb vorliegt.

Durch den Einsatz freier Mitarbeiter kann das Wissen der festangestellten Mitarbeiter auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Unternehmen können von den Erfahrungen profitieren, die freie Mitarbeiter in anderen Firmen gesammelt haben.

Nachteilig ist, dass freie Mitarbeiter nur bei langfristigen Verträgen ständig zur Verfügung stehen. Viele kleinere Aufgaben im Betriebsalltag, die man sonst einem Angestellten übertragen würde, kann man kaum von freien Mitarbeitern erledigen lassen, weil es zu langwierig und teuer wäre, dafür eigens einen zu beauftragen.

Ein weiterer Nachteil ist die manchmal fehlende Vertrautheit mit dem Unternehmen. So müssen sich manche freien Mitarbeiter erst in den Betrieb oder in ein bestimmtes Projekt einarbeiten, bis sie die volle Leistung in dem Bereich bringen können.


=== Österreich ===
== Österreich ==
In Österreich bestehen für freie Mitarbeiter mehrere mögliche Beschäftigungsarten:<ref name="wko">''[https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Arbeitsrecht/Beschaeftigungsformen/Freier_Dienstvertrag_%28arbeitsrechtlich%29.html Freier Dienstvertrag (arbeitsrechtlich). Begriff – Abgrenzungen – arbeitsrechtliche Ansprüche.]'' Wirtschaftskammer Österreich, wko.at ''/ Arbeitsrecht und Sozialrecht / Arbeitsrecht /Beschäftigungsformen.''</ref><ref name="bmf">''[https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/dienstvertrag-werkvertrag/dienstvertrag-freier-dienstvertrag-werkvertrag-index.html Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werkvertrag.]'' Bundesministerium für Finanzen → ''Für Arbeitnehmer/innen & Pensionist/innen''.</ref>
In [[Österreich]] bestehen für freie Mitarbeiter mehrere mögliche Beschäftigungsarten:<ref name="wko">'' {{Webarchiv |url=https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Arbeitsrecht/Beschaeftigungsformen/Freier_Dienstvertrag_%28arbeitsrechtlich%29.html |text=Freier Dienstvertrag (arbeitsrechtlich). Begriff – Abgrenzungen – arbeitsrechtliche Ansprüche. |wayback=20150221134040}}'' Wirtschaftskammer Österreich, wko.at '' / Arbeitsrecht und Sozialrecht / Arbeitsrecht / Beschäftigungsformen.''</ref><ref name="bmf">''[https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/dienstvertrag-werkvertrag/dienstvertrag-freier-dienstvertrag-werkvertrag-index.html Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werkvertrag.]'' Bundesministerium für Finanzen → ''Für Arbeitnehmer/innen & Pensionist/innen''.</ref>
* als [[freischaffender]] [[Selbständigkeit (beruflich)|Selbständiger]] etwa auf Basis von normaler [[Rechnung]], [[Honorarnote]]n oder [[Werkvertrag|Werkverträgen]]
* als [[freischaffender]] [[Selbständigkeit (beruflich)|Selbständiger]] etwa auf Basis von normaler [[Rechnung]], [[Honorarnote]]n oder [[Werkvertrag|Werkverträgen]]
** als normaler [[Gewerbliche Erwerbstätigkeit|gewerblich Erwerbstätiger]] (gewerbescheinpflichtig, Wirtschaftskammermitglied)
** als normaler [[Gewerbliche Erwerbstätigkeit|gewerblich Erwerbstätiger]] (gewerbescheinpflichtig, Wirtschaftskammermitglied)
** als [[Freiberufler (Österreich)|Freiberufler]] (gewerbescheinpflichtig, kein Wirtschaftskammermitglied)
** als [[Freiberufler (Österreich)|Freiberufler]] (gewerbescheinpflichtig, kein Wirtschaftskammermitglied)
** als [[Neue Selbständigkeit |neuer Selbständiger]] (nicht gewerbescheinpflichtig, kein Wirtschaftskammermitglied)
** als [[Neue Selbständigkeit|neuer Selbständiger]] (nicht gewerbescheinpflichtig, kein Wirtschaftskammermitglied)
* oder als [[freier Dienstnehmer]] mit einem freien Dienstvertrag (eine Form des Arbeitnehmers, Arbeiter–Angestellten-Kammermitglied)
* oder als [[freier Dienstnehmer]] mit einem freien Dienstvertrag (eine Form des Arbeitnehmers, Arbeiter–Angestellten-Kammermitglied)
Neben den klassischen gewerblichen Unternehmen, typischerweise [[Selbständig]]e ohne eigene Arbeitnehmer, wurden in den letzten Jahren die drei weiteren Formen geschaffen, um [[Scheinselbständigkeit]], also das Abwälzen der Soziallasten auf den Werktätigen durch spezielle Vertragskonstruktionen (Umgehungsverträge), zu unterbinden. Alle diese Formen sind heute pflichtversichert, jedoch sind die Sozialleistungen nicht so umfangreich wie bei Arbeitnehmern (können aber durch Zusatzangebote ergänzt werden). Zusätzlich wird sowohl von den Sozialversicherungen wie den Kammern, aber auch dem Finanzamt zunehmend strenger geprüft, ob nicht ein echtes Arbeitnehmerverhältnis vorliegt. Besonders die freien Dienstverträge (um 50.000) sind seither am Abnehmen, aber die Werkverträge am Zunehmen.<ref name="derstandard 2013">''[http://derstandard.at/1373514126655/Zahl-freier-Dienstnehmer-weiter-gesunken Zahl freier Dienstnehmer weiter gesunken.]'' und ''[http://derstandard.at/1373514117522/Gewerkschaft-Weniger-aber-immer-noch-zu-viele-freie-Dienstnehmer Gewerkschaft: Weniger, aber immer noch zu viele freie Dienstnehmer.]'' In: ''Der Standard'', 30. Juli 2013.</ref>
Neben den klassischen gewerblichen Unternehmen, typischerweise Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer, wurden in den letzten Jahren die drei weiteren Formen geschaffen, um [[Scheinselbständigkeit]], also das Abwälzen der Soziallasten auf den Werktätigen durch spezielle Vertragskonstruktionen (Umgehungsverträge), zu unterbinden. Alle diese Formen sind heute pflichtversichert, jedoch sind die Sozialleistungen nicht so umfangreich wie bei Arbeitnehmern (können aber durch Zusatzangebote ergänzt werden). Zusätzlich wird sowohl von den Sozialversicherungen wie den Kammern, aber auch dem Finanzamt zunehmend strenger geprüft, ob nicht ein echtes Arbeitnehmerverhältnis vorliegt. Besonders die freien Dienstverträge (um 50.000) sind seither am Abnehmen, aber die Werkverträge am Zunehmen.<ref name="derstandard 2013">''[https://derstandard.at/1373514126655/Zahl-freier-Dienstnehmer-weiter-gesunken Zahl freier Dienstnehmer weiter gesunken.]'' und ''[https://derstandard.at/1373514117522/Gewerkschaft-Weniger-aber-immer-noch-zu-viele-freie-Dienstnehmer Gewerkschaft: Weniger, aber immer noch zu viele freie Dienstnehmer.]'' In: ''Der Standard.'' 30. Juli 2013.</ref>


Einer Mitglieder-Befragung der [[Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier|Gewerkschaft der Privatangestellten]]&nbsp;(GPA-DJP) zufolge schätzen nur 55&nbsp;Prozent ihren Arbeitsvertrag als korrekt ein, über 16&nbsp;Prozent vermuten rechtliche Ungereimtheiten (der Rest weiß es nicht). Das Honorar selbst ausverhandeln können danach nur knapp 29&nbsp;Prozent der Männer und 14&nbsp;Prozent der Frauen.<ref name="derstandard 2013" /> Nachdem die Problematik der Sozialleistungen also weitgehend in den Griff bekommen wurde, dürften derzeit also der Verdienst selbst das Problem zu sein, da für Werk- und freien Dienstverträgen eine Entsprechung zum [[Mindestlohntarif]] oder dem [[Kollektivvertrag]] fehlt.
Einer Mitglieder-Befragung der [[Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier|Gewerkschaft der Privatangestellten]]&nbsp;(GPA-DJP) zufolge schätzen nur 55&nbsp;Prozent ihren Arbeitsvertrag als korrekt ein, über 16&nbsp;Prozent vermuten rechtliche Ungereimtheiten (der Rest weiß es nicht). Das Honorar selbst verhandeln können danach nur knapp 29&nbsp;Prozent der Männer und 14&nbsp;Prozent der Frauen.<ref name="derstandard 2013" /> Nachdem die Problematik der Sozialleistungen also weitgehend in den Griff bekommen wurde, dürften derzeit also der Verdienst selbst das Problem zu sein, da für Werk- und freien Dienstverträgen eine Entsprechung zum [[Mindestlohntarif]] oder dem [[Kollektivvertrag]] fehlt.


== Schweiz ==
In der [[Schweiz]] wird als ''Freelancer'' (auch freier oder freischaffender Mitarbeiter) eine Person bezeichnet, die für ein Unternehmen Aufträge ausführt, ohne dabei wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen eingegliedert zu sein. Das Arbeitsmodell der freien Mitarbeit wird aus Sicht des Mitarbeiters als flexible Arbeitsform und unternehmerseitig wegen Bedarfsschwankungen und zwecks [[Kostensenkung]] gewählt. Oft bleibt dabei unklar, ob Arbeits- oder Auftragsrecht anwendbar ist. Sozialversicherungsrechtlich werden Freelancer oft als Arbeitnehmer qualifiziert, was hinsichtlich der Prämientragungslast gelegentlich zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und freiem Mitarbeiter führt (Konfliktfeld zwischen Vertragsrecht und Sozialversicherungsrecht).
== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* [[Scheinselbständigkeit]]
* [[Ich-AG]]
* [[Ich-AG]]
* [[Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Deutschland)]]
* [[Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Deutschland)]]
* [[Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Deutschland)]]
* [[Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Deutschland)]]
* [[Handelsvertreter]]


== Literatur ==
== Literatur ==
* Horst Henrici: ''Der rechtliche Schutz für Scheinselbständige''. Dissertation, Bremen 2001. Driesen, Taunusstein 2002. ISBN 3-936328-02-1.
* Horst Henrici: ''Der rechtliche Schutz für Scheinselbständige''. Dissertation, Bremen 2001. Driesen, Taunusstein 2002, ISBN 3-936328-02-1.
* Thomas Matzner, Ruth Stubenvoll: ''IT-Freelancer''. dpunkt.verlag, Heidelberg 2013. ISBN 978-3-89864-813-4.
* Thomas Matzner, Ruth Stubenvoll: ''IT-Freelancer''. dpunkt.verlag, Heidelberg 2013, ISBN 978-3-89864-813-4.


== Weblinks ==
== Weblinks ==
* [http://www.flink-projekt.de/ Forschungsprojekt über innovative Konzepte des Einsatzes von Freelancern]
* [http://www.freelancer-international.de Verband „Freelancer International e. V.“] (Deutschland)
* [https://www.lancebase.com/threads/the-freelance-isnt-free-act.2980/ The Freelance Isn’t Free Act – pleiten voor uitbreiding] (englisch)
* [http://www.flink-projekt.de Forschungsprojekt über innovative Konzepte des Einsatzes von Freelancern]


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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[[Kategorie:Arbeitsrecht]]
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[[Kategorie:Arbeitsmarkt]]
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[[Kategorie:Sozialrecht]]
[[Kategorie:Personalwesen]]

Aktuelle Version vom 25. August 2024, 08:14 Uhr

Freie Mitarbeiter (englisch freelancer) sind im Arbeitsrecht selbständige Arbeitskräfte, die aufgrund eines freien Dienst- oder Werkvertrages Aufträge selbständig und in der Regel persönlich ausführen, ohne dabei Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein.

Die Begriffe Unternehmer/Arbeitgeber/Arbeitnehmer/Selbständiger/freier Mitarbeiter sind nicht immer leicht voneinander abzugrenzen. Der Rechtsstatus der freien Mitarbeiter hängt weitgehend von ihrem tatsächlich ausgeübten Arbeitsverhältnis ab. Maßgeblich für ihre Unterscheidung sind der Grad der persönlichen (Direktionsrecht des Arbeitgebers) oder wirtschaftlichen Abhängigkeit (Arbeitsentgelt), die Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation, die Wahl der Arbeitszeit oder des Arbeitsorts und die Bindung an fremde Weisungen.

Besonders in den Berufsgruppen der Gastronomie, des Verkehrsgewerbes, der Werbung und Medien im weitesten Sinne, vor allem im künstlerischen und kulturellen Bereich, im Journalismus oder der Informationstechnik, zunehmend aber auch in technischen Berufen gibt es häufig freie Mitarbeiter. Freelancer, die in virtuellen Teams zusammenarbeiten, nennt man auch E-Lancer (von englisch electronic). Hier kann der Unternehmer durch Beschäftigung freier Mitarbeiter sein Unternehmerrisiko durch geringere Personalkosten, keine Sozialabgaben und fehlenden Kündigungsschutz senken. Die Schöpfung des freien Mitarbeiters hat also vor allem betriebswirtschaftliche Gründe. Die verantwortlichen Medienmanager in den Unternehmen sehen im freien Journalismus ein unentbehrliches Regulativ bei ihrem Kostenmanagement.[1]

Gleichbedeutend mit dem freien oder freischaffenden Mitarbeiter werden auch die Ausdrücke Freelancer oder Honorarkraft verwendet, im Englischen ist der Begriff Contractor üblich. Der englische Begriff Freelancer wurde von Sir Walter Scott (1771–1832) geprägt, der ihn in seinem Roman Ivanhoe als Bezeichnung für mittelalterliche Söldner verwendete (englisch lance; zu deutschLanze‘).[2]

Die Rechtsfrage über den Status freier Mitarbeiter erlangte erstmals im Januar 1982 an Bedeutung, als das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über vorangegangene Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu freien Mitarbeitern des WDR zu befinden hatte. Die Rundfunkanstalten beschäftigen neben unbefristet angestellten Arbeitnehmern zahlreiche „freie Mitarbeiter“, die keinen Arbeitnehmerstatus haben und demgemäß auch nicht den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz genießen. Der Kreis der als freie Mitarbeiter geführten Personen ist sehr verschiedenartig zusammengesetzt. Er reicht von den in die betrieblichen Produktionsprozesse nicht oder kaum integrierten Autoren und Komponisten über die im journalistisch-redaktionellen Bereich vielfach im Team mit anderen tätigen Reportern und Realisatoren, Herstellern von Dokumentationen, Features und anderen Programmbeiträgen, den Regisseuren, Darstellern, Sprechern, Präsentatoren, den dem Produktionsbereich zuzuordnenden Kameraleuten und Bildregisseuren bis hin zu den Maskenbildnern, Kostümbildnern und Filmeditoren sowie den eher kaufmännisch-organisatorisch tätigen Produktionsleitern, Aufnahmeleitern und Requisiteuren. Die Tätigkeiten freier Mitarbeiter überschneiden sich weithin mit denen, die so oder ähnlich auch von festangestellten Arbeitnehmern ausgeübt werden.[3]

Es handelt sich um beruflich selbständige Personen mit einem Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB.[4] Auf sie finden die Regeln des Arbeitsrechts keine Anwendung.[5] Sie können jedoch „arbeitnehmerähnliche Personen“ sein, sodass teilweise arbeitsrechtliche Bestimmungen gelten (§ 12a TVG). Eine arbeitnehmerähnliche Person fällt z. B. nach § 2 BUrlG unter das Bundesurlaubsgesetz mit der Folge, dass sie gegenüber dem einzigen Auftraggeber einen Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 1 BUrlG hat. Arbeitsgerichtlich gelten sie als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 ArbGG). Ein Lektor, der sowohl seine Arbeitszeit als auch seinen Arbeitsort selbst bestimmen darf, ist freier Mitarbeiter.[6] Honorarlehrkräfte sind dann freie Mitarbeiter, wenn Arbeitsinhalt und Arbeitszeit einzelvertraglich geregelt und damit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen wurden.[7]

Umsatzsteuerliche Behandlung

Für die Umsatzsteuer ist entscheidend, ob der freie Mitarbeiter Arbeitnehmer oder Unternehmer ist. Das gilt auch für die Lohnsteuer (Arbeitnehmer) und die Einkommensteuer durch § 18 EStG und § 15 EStG. Arbeitnehmer ist, wer weisungsunterworfen ist und seine Arbeitszeit nach fremden Vorgaben zu leisten hat. Dem entspricht zumeist die feste Bezahlung nach Stunden etc. Aus Rechnungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber keine Vorsteuer abziehen, der Arbeitnehmer aber schuldet die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Arbeitgeber ist auch nicht gutgläubig, da er die Arbeitsverhältnisse vor Ort und die Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers kennt.

Sozialversicherungsrechtliche Probleme

Die Einordnung im Sozialversicherungsrecht kann von der steuerlichen Einordnung abweichen. Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber ggf. die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend allein nachzahlen. Es lohnt daher die Beweisvorsorge und gegebenenfalls eine sogenannte Statusfeststellung, ob ein weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ohne Eingliederung in den fremden Betrieb vorliegt.

Vertragsverhältnis und Bezahlung

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Die Höhe des Entgelts in Verbindung mit der Herkunft des Entgelts spielt für die wirtschaftliche Abhängigkeit freier Mitarbeiter eine entscheidende Rolle. Ein Indiz für freie Mitarbeiter ist unter anderem, dass ihnen gemäß § 12a Abs. 1 Nr. 1b TVG von einer Person im Durchschnitt weniger als die Hälfte des Entgelts bezahlt wird oder sie für mehr als einen Auftraggeber tätig sind. Erhalten sie mehr als die Hälfte, so besitzen sie den Rechtsstatus arbeitnehmerähnlicher Personen.

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber neben dem Arbeitsentgelt noch die Lohnnebenkosten trägt, erhält der freie Mitarbeiter in Deutschland ausschließlich ein vertraglich vereinbartes Entgelt (je nach Arbeitsgebiet auch Honorar oder Gage genannt). Von diesem Entgelt muss er alle mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Kosten (Betriebsausgaben und Steuern) selbst tragen, Arbeitgeberanteile gibt es nicht.

Freie Mitarbeiter können stundenweise oder pauschal für die Erledigung eines Auftrags bezahlt werden. Ersteres wird in der Regel durch einen Honorar- oder Dienstvertrag geregelt, Letzteres durch einen Werkvertrag. In der theoretischen Reinform beinhaltet ein Dienstvertrag keinen konkreten Erfolgsnachweis, insbesondere jedoch keine Nachbesserungspflicht. Dies wird nur bei Spezialformen des Dienstvertrages, etwa Arbeitsverträgen oder Dienstverträgen bei Geschäftsführern, umgesetzt. Bei Verträgen mit freien Dienstleistern wird im Regelfall auch bei Abrechnungen nach Aufwand erst bei Erreichen bestimmter Zwischenziele oder Abnahmen per Unterschrift gezahlt bzw. der in Rechnung stellbare Aufwand vorher abgezeichnet, ähnlich wie meist bei Handwerkern. Diese, oft unbewusste, Mischung zwischen Dienst- und Werkvertrag stellt damit eine der häufigsten Abrechnungsformen dar.

Selbständigkeit setzt voraus, dass es sich weder um „arbeitnehmerähnliche Personen“ (etwa § 92a HGB; Einfirmen-Handelsvertreter) oder des § 12a TVG (Freiberufler für Rundfunk- und Fernsehanstalten, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind) noch um Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende (§ 2 HAG) handelt. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremd bestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit (Direktionsrecht) verpflichtet ist und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Scheinselbstständigkeit liegt etwa vor, wenn ein freier Mitarbeiter die gleichen Aufgaben erledigt wie ein angestellter Mitarbeiter und von einem Vorgesetzten direkte Weisungen erhält. Weitere Hinweise auf eine Scheinselbstständigkeit sind unter anderem ein fester Arbeitsplatz im Büro, eine eigene Telefonnummer und/oder Firmen-E-Mail-Adresse oder regelmäßige Rechnungen in identischer Höhe.

Freie Mitarbeiter dürfen nicht mit Freiberuflern verwechselt werden, zu denen die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe gehören (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Freie Mitarbeiter sind oft hochqualifiziert und auf bestimmte Aufgaben spezialisiert (z. B. als Programmierer, Journalisten, Lektoren, Museums-Kuratoren, Musiker, Dozenten, Dolmetscher und Übersetzer). Kennzeichnend für einen freien Mitarbeiter ist seine persönliche Unabhängigkeit. Der freie Mitarbeiter ist in der Gestaltung seiner Arbeitsbedingungen relativ frei und formal weder in zeitlicher, örtlicher oder fachlicher Hinsicht den Weisungen des Auftraggebers direkt unterworfen. Er ist gewöhnlich nicht in die Organisationsstruktur des Auftraggebers eingegliedert.

„Feste Freie“, „Pauschalisten“ und arbeitnehmerähnliche Selbständige

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Freie Mitarbeiter, die kontinuierlich Aufträge erhalten, werden oft als „feste Freie“ bezeichnet. Etwa in Medienberufen, z. B. bei Verlagen, ist noch eine weitere Unterart verbreitet, nämlich die „Pauschalisten“, die gegen ein pauschales monatliches Entgelt zu gewissen Themen Beiträge liefern. Der Verdacht der Scheinselbständigkeit liegt bei solchen Konstellationen nahe. Gegen M. DuMont Schauberg ermittelte Mitte 2015 der Deutsche Zoll. Der Axel Springer Verlag hat im Februar 2015 eine Selbstanzeige abgegeben. Spiegel Online entließ 2014 alle freien Mitarbeiter, die seit mindestens zwei Jahren für das Medium gearbeitet hatten, und befristet entsprechende Tätigkeiten seitdem auf diese Dauer.

Andererseits haben einige Medien ihre „festen Freien“ seit 2014 systematisch in Festangestellte umgewandelt und den Konflikt so zugunsten der Mitarbeiter aufgelöst.[8] Die Süddeutsche Zeitung informierte im Dezember 2015, dass sie die in die redaktionelle Arbeit einbezogenen Pauschalisten in der Online- und der Print-Redaktion fest einstellt.[9] Der Berliner Tagesspiegel hat im Gegensatz dazu im November 2015 die Aufträge aller freien Mitarbeiter storniert, auch bereits geschriebene blieben unbezahlt. Dies demonstriert das erhöhte Berufsrisiko freier Mitarbeiter, wenn sie zu den Selbständigen mit hohen Abhängigkeiten von einem oder wenigen Auftraggebern gehören.[10]

Der Gesetzgeber hat den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen definiert, der einer erhöhten Abhängigkeit unterliegt und im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat. Arbeitnehmerähnliche Selbständige unterliegen der Rentenversicherungspflicht.[11]

Vor- und Nachteile

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Für die freien Mitarbeiter

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Die Arbeit als freier Mitarbeiter hat den Vorteil, nicht wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden zu sein. So kann die Arbeitszeit frei eingeteilt werden. Je nach den technischen Möglichkeiten können Arbeiten teilweise von der eigenen Wohnung aus oder an einem beliebigen Ort ausgeübt werden.

Wesentliches Kennzeichen der freien Mitarbeit ist die Möglichkeit, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein. Ob dies genutzt wird, insbesondere, ob gleichzeitig oder nacheinander, ist davon unabhängig und kann der freie Mitarbeiter nach Marktmöglichkeiten und Zeit frei entscheiden. Dies ist ein Gegensatz zur Treuepflicht des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung im Regelfall uneingeschränkt einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss, zumindest dessen Zustimmung unterliegt.

Ähnlich wie der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber abhängig ist, unterwirft sich der freie Mitarbeiter der Marktentwicklung und den Kundenwünschen, das Arbeits- und Begegnungsverhältnis ist jedoch ein anderes. Bei der Kreditwürdigkeit kann es eine Einschränkung bedeuten, weil oft kein festes Einkommen nachgewiesen werden kann. Der freie Mitarbeiter trägt die Kosten seiner Büro- und Geschäftsausstattung sowie Versicherungen für Berufshaftpflicht, Krankheit und Altersversorgung in vollem Umfang selbst.

Da freie Mitarbeiter keine Arbeitnehmer sind, haben sie auch nicht die Rechte eines Arbeitnehmers, vor allem keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub (außer bei arbeitnehmerähnlichen Personen) und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Das Zeitmanagement spielt eine große Rolle. Die Spannbreite reicht von freien Mitarbeitern, die sich eine wesentlich kürzere Arbeitszeit als der Durchschnittsarbeitnehmer und viel Freizeit leisten können, bis zu denjenigen, die je nach Persönlichkeit und Marktlage ihre Arbeitskraft rund um die Uhr anbieten.

Einen Kündigungsschutz wie bei Arbeitnehmern gibt es nicht. Anderseits ist ein freier Mitarbeiter an den jeweiligen Vertrag gebunden und zur Erfüllung verpflichtet, im Extremfall auch zu Schadensersatz bei Nichterfüllung.

Für die Auftraggeber

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Freie Mitarbeiter werden häufig eingesetzt, wenn Personalengpässe eintreten, feste Mitarbeiter aber wegen der hohen Fixkosten auf Dauer nicht rentabel wären. Freie Mitarbeiter sind viel flexibler einsetzbar. Es gibt keinen Kündigungsschutz, da sie meist nur für einen speziellen Auftrag oder ein Projekt vertraglich gebunden werden. Im Gegensatz zu den gesetzlich bzw. tariflichen geregelten Verträgen mit einem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber die Bedingungen im Einzelfall frei gestalten.

Durch den Einsatz freier Mitarbeiter kann das Wissen der festangestellten Mitarbeiter auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Unternehmen können von den Erfahrungen profitieren, die freie Mitarbeiter in anderen Firmen gesammelt haben.

Nachteilig ist, dass freie Mitarbeiter nur bei langfristigen Verträgen ständig zur Verfügung stehen. Viele kleinere Aufgaben im Betriebsalltag, die man sonst einem Angestellten übertragen würde, kann man kaum von freien Mitarbeitern erledigen lassen, weil es zu langwierig und teuer wäre, dafür eigens einen zu beauftragen.

Ein weiterer Nachteil ist die manchmal fehlende Vertrautheit mit dem Unternehmen. So müssen sich manche freien Mitarbeiter erst in den Betrieb oder in ein bestimmtes Projekt einarbeiten, bis sie die volle Leistung in dem Bereich bringen können.

In Österreich bestehen für freie Mitarbeiter mehrere mögliche Beschäftigungsarten:[12][13]

Neben den klassischen gewerblichen Unternehmen, typischerweise Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer, wurden in den letzten Jahren die drei weiteren Formen geschaffen, um Scheinselbständigkeit, also das Abwälzen der Soziallasten auf den Werktätigen durch spezielle Vertragskonstruktionen (Umgehungsverträge), zu unterbinden. Alle diese Formen sind heute pflichtversichert, jedoch sind die Sozialleistungen nicht so umfangreich wie bei Arbeitnehmern (können aber durch Zusatzangebote ergänzt werden). Zusätzlich wird sowohl von den Sozialversicherungen wie den Kammern, aber auch dem Finanzamt zunehmend strenger geprüft, ob nicht ein echtes Arbeitnehmerverhältnis vorliegt. Besonders die freien Dienstverträge (um 50.000) sind seither am Abnehmen, aber die Werkverträge am Zunehmen.[14]

Einer Mitglieder-Befragung der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA-DJP) zufolge schätzen nur 55 Prozent ihren Arbeitsvertrag als korrekt ein, über 16 Prozent vermuten rechtliche Ungereimtheiten (der Rest weiß es nicht). Das Honorar selbst verhandeln können danach nur knapp 29 Prozent der Männer und 14 Prozent der Frauen.[14] Nachdem die Problematik der Sozialleistungen also weitgehend in den Griff bekommen wurde, dürften derzeit also der Verdienst selbst das Problem zu sein, da für Werk- und freien Dienstverträgen eine Entsprechung zum Mindestlohntarif oder dem Kollektivvertrag fehlt.

In der Schweiz wird als Freelancer (auch freier oder freischaffender Mitarbeiter) eine Person bezeichnet, die für ein Unternehmen Aufträge ausführt, ohne dabei wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen eingegliedert zu sein. Das Arbeitsmodell der freien Mitarbeit wird aus Sicht des Mitarbeiters als flexible Arbeitsform und unternehmerseitig wegen Bedarfsschwankungen und zwecks Kostensenkung gewählt. Oft bleibt dabei unklar, ob Arbeits- oder Auftragsrecht anwendbar ist. Sozialversicherungsrechtlich werden Freelancer oft als Arbeitnehmer qualifiziert, was hinsichtlich der Prämientragungslast gelegentlich zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und freiem Mitarbeiter führt (Konfliktfeld zwischen Vertragsrecht und Sozialversicherungsrecht).

  • Horst Henrici: Der rechtliche Schutz für Scheinselbständige. Dissertation, Bremen 2001. Driesen, Taunusstein 2002, ISBN 3-936328-02-1.
  • Thomas Matzner, Ruth Stubenvoll: IT-Freelancer. dpunkt.verlag, Heidelberg 2013, ISBN 978-3-89864-813-4.

Einzelnachweise

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  1. Siegfried Weischenberg, Hans J. Kleinsteuber, Bernhard Pörksen: Handbuch Journalismus und Medien. 2005, S. 73.
  2. Chambers Harrap dictionary. Dezember 2010, abgerufen am 23. Juli 2011.
  3. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982, Az.: 1 BvR 848 u. a. = BVerfGE 59, 231
  4. BAG, Urteil vom 11. August 2015, Az.: 9 AZR 98/14
  5. Harald Schliemann (Hrsg.): Das Arbeitsrecht im BGB: Kommentar, 2002, § 611 Rn. 265
  6. BAG, Urteil vom 27. März 1991, Az.: 5 AZR 134/90
  7. BAG, Urteil vom 30. Oktober 1991, Az.: 7 ABR 19/91
  8. Die Leiharbeiter des Journalismus. In: taz. 6. Juli 2015.
  9. Scheinselbständigkeit im Journalismus. Plötzlich angestellt. In: Tageszeitung. 21. Januar 2016.
  10. NDR: Tagesspiegel setzt Freie frei
  11. Selbstständige, Scheinselbstständige, arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Allgemeine Rechtsfragen – R25. IHK Saarland, Oktober 2015 (ihk.de [abgerufen am 8. November 2018] Merkblatt).
  12. Freier Dienstvertrag (arbeitsrechtlich). Begriff – Abgrenzungen – arbeitsrechtliche Ansprüche. (Memento vom 21. Februar 2015 im Internet Archive) Wirtschaftskammer Österreich, wko.at / Arbeitsrecht und Sozialrecht / Arbeitsrecht / Beschäftigungsformen.
  13. Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werkvertrag. Bundesministerium für Finanzen → Für Arbeitnehmer/innen & Pensionist/innen.
  14. a b Zahl freier Dienstnehmer weiter gesunken. und Gewerkschaft: Weniger, aber immer noch zu viele freie Dienstnehmer. In: Der Standard. 30. Juli 2013.