„Baulandsteuer“ – Versionsunterschied

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=== Zur Grundsteuer in Deutschland ===
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Man unterscheidet in Deutschland zwischen '''Grundsteuer A''' (agrarisch – für Grundstücke der [[Land- und Forstwirtschaft]]) und '''Grundsteuer B''' (baulich – für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude). Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom [[Finanzamt]] festgestellte [[Einheitswert]]. Dieser liegt bei unbebauten Grundstücken signifikant niedriger als bei bebauten Grundstücken.
Man unterscheidet in Deutschland zwischen Grundsteuer A (agrarisch – für Grundstücke der [[Land- und Forstwirtschaft]]) und Grundsteuer B (baulich – für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude). Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom [[Finanzamt]] festgestellte [[Einheitswert]]. Dieser liegt bei unbebauten Grundstücken signifikant niedriger als bei bebauten Grundstücken.


=== Die Situation vor Einführung der Baulandsteuer ===
=== Die Situation vor Einführung der Baulandsteuer ===

Version vom 23. Juli 2019, 21:19 Uhr

Die Baulandsteuer auch Grundsteuer C war eine in der Bundesrepublik Deutschland 1961 und 1962 erhobene Ausprägung der Grundsteuer. Sie sollte der Verhinderung der Bodenspekulation und dem Schließen von Baulücken dienen. Auch nach ihrer Aufhebung wurde eine Neueinführung im Rahmen einer Reform der Grundsteuer diskutiert.

Allgemeines

Zur Grundsteuer in Deutschland

Man unterscheidet in Deutschland zwischen Grundsteuer A (agrarisch – für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (baulich – für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude). Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert. Dieser liegt bei unbebauten Grundstücken signifikant niedriger als bei bebauten Grundstücken.

Die Situation vor Einführung der Baulandsteuer

In der Zeit des Nationalsozialismus wurde 1935 ein Lohn- und Preisstopp eingeführt. Hierdurch kam es zu einer zurückgestauten Inflation. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde in Westdeutschland die Soziale Marktwirtschaft eingeführt. Kern dieser Politik war die Freigabe von Löhnen und Preisen. Ausgenommen blieben jedoch die Preise für unbebaute Grundstücke. Diese unterlagen weiter den Preisstoppvorschriften von 1935. Da das Wirtschaftswunder zu einer starken Neubautätigkeit geführt hatte, führte der Preisstopp zu einem Schwarzmarkt bei Bauland. Eigentümer von Bauland verlangten und erhielten einen illegalen Zuschlag auf den offiziellen Kaufpreis.

Mit der Verabschiedung des Bundesbaugesetzes (BBauG) durch den Bundestag am 23. Juni 1960 sollte auch die Preisbindung der unbebauten Grundstücke fallen (dies wurde am 29. Oktober 1960 mit der Grundstücks-Preisstopp-Aufhebungs-Verordnung umgesetzt). Die allgemeine Erwartung war, dass mit dieser Preisfreigabe eine schlagartige Erhöhung der Grundstückspreise in Richtung der Schwarzmarktpreise erfolgen würde. Um dies abzumildern wurden gemäß einem Gutachten des „Wissenschaftlichen Beirats für Fragen der Bodenbewertung beim Bundesministerium für Wohnungsbau“ eine Reihe von Maßnahmen getroffen. Die neu geschaffenen Gutachterausschüsse sollten Transparenz über die tatsächlich gezahlten Bodenpreise schaffen, die Erschließungsbeiträge bei der Erschliessung und nicht erst beim Bau erhoben werden, das Vorkaufsrecht der Gemeinden wurde gestärkt und eben die Grundsteuer C eingeführt.[1]

Die Baulandsteuer der 1960er Jahre

Im Jahr 1960 wurde die Baulandsteuer in Deutschland eingeführt. Die Regelungen wurden in § 172 Bundesbaugesetz (BBauG)[2] und §§ 12a bis 12c, 21 Abs. 3 GrStG a.F. umgesetzt.[3]

Durch die progressiv gestaffelte Erhöhung der Grundsteuer sollte der Neigung nichtbauwilliger Grundstückseigentümer, den baureifen Boden in der Hoffnung auf spätere Preissteigerungen vom Markt zurückzuhalten, entgegengewirkt und damit eine künstliche Verknappung des Angebots beseitigt werden.

Die Baulandsteuer bezog sich auf baureife Grundstücke. Für diese wurde die Steuermesszahl die für unbebaute Grundstücke, die damals 5 Promille betrug, progressiv gestaffelt erhöht. Die erhöhte Steuermesszahl betrug ab dem 1. Januar 1961 für unbebaute baureife Grundstücke 20 Promille. Nach zwei Kalenderjahren stieg sie auf 25 Promille und nach zwei weiteren Kalenderjahren auf 30 Promille. Die Kommunen legten für die Baulandsteuer einen besonderen, von den übrigen Hebesätzen abweichenden Hebesatz (Grundsteuer C) fest. Wurde das Grundstück bebaut, so wurde die Grundsteuer rückwirkend entsprechend Grundsteuer B neu berechnet und die zusätzliche Steuer zurückgezahlt.[4]

Die Steuer war von Anfang an umstritten. Aufgrund der geringen Höhe wurde die Lenkungswirkung bestritten, die umfangreichen Ausnahmen (so waren baureife landwirtschaftliche und gewerbliche Flächen ausgenommen) und die Möglichkeit der Obstruktion durch die Gemeinden über die Festlegung eines niedrigen Hebesatzes sei geeignet, die Steuer scheitern zu lassen.[5] Auch der Bund der Steuerzahler Deutschland sprach sich gegen die Steuer aus.[6]

Am 24. Februar 1963 stellte die FDP-Fraktion im Bundestag einen Antrag auf Abschaffung der Grundsteuer C. Am 10. Juni 1964 schaffte der Deutsche Bundestag mit dem „Gesetz zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften“ die Steuer ab. Der Grund war, dass die erhoffte Wirkung einer Erhöhung des Grundstücksangebotes nicht erfüllt hatte. Die Baulandsteuer wurde rückwirkend ab dem 1. Januar 1963 wieder aufgehoben, so dass die Erhebung der Baulandsteuer nur für die Jahre 1961 und 1962 erfolgte.

Die Baulandsteuer wurde vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. April 1968[7] für verfassungsgemäß gehalten.

Diskussion über eine Neueinführung

Nachdem Immobilienpreise und Mieten 20 Jahre lang langsamer stiegen als die Inflationsrate stiegen sie in den 2010er Jahren überdurchschnittlich. Bedingt durch die Flüchtlingskrise in Deutschland ab 2015 stieg die Zahl der Wohnungssuchenden stark an, die Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank führte zu einem starken Anstieg der Mietrenditen. Seit Mitte des Jahrzehnts steigen Mieten und Kaufpreise in einem Maße, dass sogar der Verdacht einer beginnenden Immobilienblase diskutiert wird.

Vor diesem Hintergrund wird seit 2016 die Wiedereinführung einer Grundsteuer C diskutiert. Gemäß einem Bericht des Tagesspiegels vom 15. April 2016 forderte der Berliner Bausenator Andreas Geisel (SPD) die Wiedereinführung der Grundsteuer C. Die Grünen in Baden-Württemberg griffen diese Forderung 2016 auf. Konkrete Gesetzesentwürfe bestanden bislang nicht.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 sind die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer in den „alten“ Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung treffen.[8][9]

Einzelnachweise

  1. Ein Minister ruft zum Käufer-Streik; in: Die Zeit Nr. 09/1961 vom 24. Februar 1961, online
  2. BGBl. 1960 I S. 341, BStBl I 1960, 446
  3. Grundsteuergesetz in der Fassung vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 519), geändert durch § 172 BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341, 380 f.)
  4. § 12a GrStG a.F.
  5. Sigmund Chabrowski: Die Baulandsteuer wird das Angebot an Grundstücken kaum vergrößern; in: Die Zeit Nr. 08/60 vom 19. Februar 1960, online
  6. Roland Schupp, Die Baulandsteuer, Juristische Rundschau 1964, Heft 2, S. 41 – 45 (42).
  7. Az.: III R 78/67; online
  8. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a.
  9. BVerfG, Pressemitteilung Nr. 21/2018 vom 10. April 2018