„Kontoauszug“ – Versionsunterschied

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== Rechtsgrundlagen ==
== Rechtsgrundlagen ==
Die Informationspflicht der Kreditinstitute leitet sich aus{{§|666|bgb|juris}} BGB in Verbindung mit {{§|675|bgb|juris}} Abs. 1 BGB her, wonach bei Dienstleistungen eine allgemeine Auskunftspflicht über den Stand der Geschäfte besteht. Die Kreditinstitute müssen insbesondere im Giroverhältnis Rechnung legen und dem Bankkunden durch die übliche Erteilung von Kontoauszügen eine Kontrolle über die betroffenen Verfügungen ermöglichen und ihm eine Übersicht über den Kontostand erleichtern. Dies gilt gleichermaßen für Darlehens- oder Depotkonten<ref>OLG Celle, Urteil vom 04. Juni 2008, - Az.: 3 U 265/07</ref>. Der Umfang des Auskunftsanspruchs des Kunden gegenüber der Bank richtet sich nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalls<ref>BGH, NJW 1985, 2699</ref>. Aus § 666 BGB ergibt sich daher von Beginn eines (Giro-) Vertragsverhältnisses an die Verpflichtung des Kreditinstituts, dem Kunden über den Stand des Kontos Kontoauszüge zu erteilen, die fortlaufend alle Änderungen wiedergeben und aufgrund der Kontokorrentabrede ({{§|355|hgb|juris}} HGB) in den vereinbarten Zeitabständen Rechnungsabschlüsse zu fertigen und zu übermitteln, die ein Saldoanerkenntnis herbeiführen sollen<ref>BGH NJW 1985, a.a.O.</ref>. Der Inhaber eines Girokontos hat daher gegen das kontoführende Institut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfasst, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind<ref>BGH, NJW 2001, 1486</ref>. Allerdings ist der Auskunftsanspruch des Bankkunden vom BGH auch begrenzt worden. Danach kann der Kunde keine rechtsmissbräuchliche, umfassende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten erschöpfenden Darstellung sämtlicher Kontobewegungen verlangen<ref>BGH NJW 1985, 2699, 2700</ref>.
Die Informationspflicht der Kreditinstitute leitet sich aus{{§|666|bgb|juris}} BGB in Verbindung mit {{§|675|bgb|juris}} Abs. 1 BGB her, wonach bei Dienstleistungen eine allgemeine Auskunftspflicht über den Stand der Geschäfte besteht. Die Kreditinstitute müssen insbesondere im Giroverhältnis Rechnung legen und dem Bankkunden durch die übliche Erteilung von Kontoauszügen eine Kontrolle über die getroffenen Verfügungen ermöglichen und ihm eine Übersicht über den Kontostand erleichtern. Dies gilt gleichermaßen für Darlehens- oder Depotkonten<ref>OLG Celle, Urteil vom 04. Juni 2008, - Az.: 3 U 265/07</ref>. Der Umfang des Auskunftsanspruchs des Kunden gegenüber der Bank richtet sich nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalls<ref>BGH, NJW 1985, 2699</ref>. Aus § 666 BGB ergibt sich daher von Beginn eines (Giro-) Vertragsverhältnisses an die Verpflichtung des Kreditinstituts, dem Kunden über den Stand des Kontos Kontoauszüge zu erteilen, die fortlaufend alle Änderungen wiedergeben und aufgrund der Kontokorrentabrede ({{§|355|hgb|juris}} HGB) in den vereinbarten Zeitabständen Rechnungsabschlüsse zu fertigen und zu übermitteln, die ein Saldoanerkenntnis herbeiführen sollen<ref>BGH NJW 1985, a.a.O.</ref>. Der Inhaber eines Girokontos hat daher gegen das kontoführende Institut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfasst, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind<ref>BGH, NJW 2001, 1486</ref>. Allerdings ist der Auskunftsanspruch des Bankkunden vom BGH auch begrenzt worden. Danach kann der Kunde keine rechtsmissbräuchliche, umfassende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten erschöpfenden Darstellung sämtlicher Kontobewegungen verlangen<ref>BGH NJW 1985, 2699, 2700</ref>.


== Arten der Kontoauszüge ==
== Arten der Kontoauszüge ==

Version vom 15. Juni 2009, 16:19 Uhr

Ein Kontoauszug ist ein Schriftstück, auf welchem alle Umsätze eines Bankkontos einschließlich eines sich hieraus ergebendes Saldos ersichtlich sind. Eine spezielle Variante hierbei ist der elektronische Kontoauszug, bei dem die Kontoauszugsdaten beispielsweise im Online-Banking in Dateiform bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Die Informationspflicht der Kreditinstitute leitet sich aus§ 666 BGB in Verbindung mit § 675 Abs. 1 BGB her, wonach bei Dienstleistungen eine allgemeine Auskunftspflicht über den Stand der Geschäfte besteht. Die Kreditinstitute müssen insbesondere im Giroverhältnis Rechnung legen und dem Bankkunden durch die übliche Erteilung von Kontoauszügen eine Kontrolle über die getroffenen Verfügungen ermöglichen und ihm eine Übersicht über den Kontostand erleichtern. Dies gilt gleichermaßen für Darlehens- oder Depotkonten[1]. Der Umfang des Auskunftsanspruchs des Kunden gegenüber der Bank richtet sich nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalls[2]. Aus § 666 BGB ergibt sich daher von Beginn eines (Giro-) Vertragsverhältnisses an die Verpflichtung des Kreditinstituts, dem Kunden über den Stand des Kontos Kontoauszüge zu erteilen, die fortlaufend alle Änderungen wiedergeben und aufgrund der Kontokorrentabrede (§ 355 HGB) in den vereinbarten Zeitabständen Rechnungsabschlüsse zu fertigen und zu übermitteln, die ein Saldoanerkenntnis herbeiführen sollen[3]. Der Inhaber eines Girokontos hat daher gegen das kontoführende Institut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfasst, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind[4]. Allerdings ist der Auskunftsanspruch des Bankkunden vom BGH auch begrenzt worden. Danach kann der Kunde keine rechtsmissbräuchliche, umfassende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten erschöpfenden Darstellung sämtlicher Kontobewegungen verlangen[5].

Arten der Kontoauszüge

Kontokorrentrechtlich ist zwischen dem Tagesauszug und dem Rechnungsabschluss zu unterscheiden. Innerhalb der AGB wird ausdrücklich zwischen Rechnungsabschlüssen und sonstigen Kontoauszügen unterschieden[6].

Tagesauszug

Der Tagesauszug ist eine informatorische Zwischenabrechnung, die im Rahmen der Kontokorrentabrede den aktuellen umsatzbedingten Zwischenstand eines Kontos anzeigt. Der hierin enthaltene Tagessaldo ist als Postensaldo einzuordnen, der zur Erleichterung des Überblicks und der Zinsberechnung ermittelt wird. Kontoauszüge können in dieser Form täglich, wöchentlich, monatlich oder bei Bewegung erstellt werden. Sie enthalten den Anfangssaldo, die Kontoumsätze und den Endsaldo für den entsprechenden Zeitraum. Dabei hat sich lediglich die Form der Auszüge geändert. Anstatt der postalisch zugesandten Papierform bieten die meisten Kreditinstitute heute die Tagesauszüge im online-Banking oder an Kontoauszugsdruckern an. Mit der Erteilung eines Kontoauszuges wird eine novatorische Saldierung im Rechtssinne vorgenommen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Tagesauszug keine Abrechnung über Spesen und Zinsen enthält[7].

Ruft der Kunde jedoch keinen Tagesauszug in dieser Form in einem Quartal ab, wird ihm ein kostenpflichter postalischer Rechnungsabschluss zum Quartalsende übersandt.

Rechnungsabschluss

In Nr.7 Abs. 1 AGB-Banken wird ein Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals vereinbart. Erst zu diesem Zeitpunkt werden die beiderseitigen Ansprüche miteinander verrechnet. Von einer laufenden Verrechnung ist nicht die Rede, obwohl man hierauf hätte hinweisen können. Im Rechnungsabschluss werden neben den üblichen Kontoumsätzen auch die Zinsen, Gebühren und Kosten des vergangenen Quartals verrechnet. Bankkunden haben gemäß Nr. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGB-Banken und Nr. 7 Abs. 3 Nr. 5 AGB-Sparkassen eine 6-Wochenfrist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss. Sie können jedoch auch nach Ablauf dieser Einwendungsfrist eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, müssen dann jedoch die Unrichtigkeit der Kontoumsätze beweisen. Bis zum Rechnungsabschluss haben die Kreditinstitute das Recht, irrtümliche Gutschriften zu stornieren[8].

Inhalt

Kreditinstitute benutzen überwiegend für Umsätze und Salden die Bezeichnung Soll und Haben an Stelle von Gutschrift oder Belastung. Soll bedeutet für einen Kunden eine Belastung, Haben eine Gutschrift. Ein Kontostand im Soll bedeutet eine Überziehung des Kontos (siehe dazu Dispositionskredit bzw. Kontokorrentkredit). Im Einzelnen enthält der Kontoauszug den Namen des Kontoinhabers (evtl. auch dessen Adresse, Kontoanschrift genannt), Kontonummer und Bankleitzahl (in der Schweiz Bankclearing-Nummer), unter Umständen auch Bank Identifier Code (BIC), Kontonummer bzw. International Bank Account Number (IBAN), Datum der Auszugserstellung und Auszugsnummer, Name des Kreditinstituts, Anfangs- und Endsaldo für den entsprechenden Zeitraum, einzelne Buchungsposten mit Buchungsdatum, Wertstellung, Verwendungszweck und Betrag (Soll oder Haben). Auf der Rückseite finden sich in der Regel allgemeine Hinweise zum Kontoauszug und den Buchungen.

Kontoauszüge sind irreführend, wenn der Kontosaldo auch nicht „wertgestellte“ Beträge enthält, über die bis zur Wertstellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann, selbst wenn die Einzelumsätze die unterschiedlichen Wertstellungen anzeigen[9]. Dem Kunden muss deshalb die Möglichkeit eingeräumt werden, die unterschiedliche Zinswirkung im Saldo zu erkennen.

Beantragung von Sozialleistungen

Dem Antragsteller obliegt bei der Beantragung von Sozialleistungen eine Mitwirkungspflicht[10]. Daher ist es zulässig, von Antragstellern bei einem Erstantrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II zu verlangen, Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate aufgrund § 60 Abs. 1 SGB I vorzulegen, damit konkrete Fragen zu der Einkommens- und Vermögenssituation der Hilfesuchenden geklärt werden können. Eine Weigerung der Vorlage von Kontoauszügen führt zu ALG-II-Leistungskürzungen oder Leistungsverweigerung, weil der Mitwirkungspflicht § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht nachgekommen wird. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um klare gesetzliche Vorgaben, ob und in welchem Umfang der Leistungsträger bei der Beantragung von Sozialleistungen die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf.

Schwärzung einzelner Buchungen

Bei kleineren Geldausgaben bis 50 Euro und Bezeichnung der Organisation, wobei jedoch der Text wie „Mitgliedsbeitrag“ oder „Spende“ lesbar bleiben muss, kann in der Regel der aufgeführte Text geschwärzt werden[11].

Prüfung der Kontoauszüge

Grundsätzlich sind zwar die Kreditinstitute zur Erteilung richtiger Auskünfte verpflichtet, jedoch besteht in Anbetracht der Masse der Buchungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr eine Verpflichtung des Kunden, die Bank bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen und den Kontoauszug auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen[12]. Erhebt der Kunde keine Einwendungen gegen den Tagesauszug, kann daraus nicht gefolgert werden, dass er die von der Bank ausgeführten Geschäfte genehmigt. Vielmehr ist darin die rein tatsächliche Erklärung zu sehen, dass der Kunde gegen die Buchung nichts einzuwenden hat[13]. Die stellt lediglich ein Beweismittel in einem etwaigen späteren Prozess dar[14]. Der Kunde macht sich jedoch unter Umständen wegen seiner fahrlässig mangelhaften Kontrolle aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig[15]. Wird der Kontokorrentverkehr nach Rechnungsabschluss ohne weiteres fortgesetzt, liegt hierin ein konkludentes Anerkenntnis seitens des Kontoinhabers[16].

Eine genaue inhaltliche Prüfung der Tagesauszüge und Rechnungsabschlüsse ermöglicht dem Kunden, einzelnen Buchungen zu widersprechen. Das ist zeitlich nicht unbegrenzt möglich. Nach den AGB hat der Kontoinhaber nur sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Zeit, der Belastung von Lastschriften durch Einzugsermächtigung schriftlich zu widersprechen[17]. Die Information über eine solche Lastschrift erhält er auf dem Kontoauszug.

Saldoanerkenntnis

Das Saldoanerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Partei am Ende einer Periode die Verrechnung durchführt (die Forderungen werden saldiert) und den ermittelten Saldo zur Annahme anbietet. Nach heute herrschender Auffassung ist das Saldoanerkenntnis ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB[18]. Die turnusmäßige Mitteilung des Saldos stellt zugleich einen Antrag auf Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisvertrages über den mitgeteilten Saldo dar. Dieser Antrag wird von der anderen Vertragspartei durch die Erklärung der Anerkennung des Saldos angenommen. Da das Saldoanerkenntnis gemäß §§§ 780 BGB, § 350 HGB nicht formgebunden ist, kann die Zustimmung auch konkludent erfolgen[19].

Mit Abschluss dieses neuen Vertrages erlöschen die bisher bestehenden Forderungen im Wege der Novation, und an ihre Stelle tritt der abstrakte Saldoanspruch, welcher aufgrund ausdrücklicher Anordnung des § 355 Abs. 1 HGB verzinslich ist. Er ist sowohl abtretbar, verpfändbar als auch pfändbar.

Aufbewahrungspflicht

Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Handelsrechtlich gilt § 257 HGB, steuerrechtlich § 147 AO. Folglich ist derjenige, der nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, auch verpflichtet, diese aufzubewahren.

Eine allgemein gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht von Kontoauszügen gibt es für Privatpersonen nicht. Bankbelege wie Scheckeinreichungen, Überweisungen, Lastschriften und Kontoauszüge dienen jedoch als Zahlungsnachweise. Seit dem 1. Januar 2002 können Belege für regelmäßige Zahlungen, die über einen längeren Zeitraum getätigt werden (z. B. Miete), noch vier Jahre als Beweis herangezogen werden. Bei einmaligen Zahlungen gilt eine Frist von zwei Jahren. Fehlt nach Ablauf dieser Fristen dennoch ein Beleg, kann dieser bei der Bank angefordert werden. Allerdings brauchen die Kreditinstitute entsprechende Unterlagen nur sechs Jahre zu archivieren (§ 257 HGB). Privatleute haben seit dem 31. Juli 2004 eine zweijährige Aufbewahrungspflicht zu beachten, wenn sie Auftraggeber von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit selbst genutztem Wohneigentum oder zu eigenen Wohnzwecken angemieteten Immobilien nach § 14b Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes sind. Dann trifft sie die Pflicht, Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre lang aufzubewahren, sofern es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Vermieter unterliegen einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist.

Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften (§§ 194 ff. BGB) können zwar nicht unmittelbar als Normen für die Aufbewahrungsfristen privater Unterlagen herangezogen werden. Vielmehr sind die Unterlagen aus Gründen der Beweiserleichterung und Beweisführung allgemein so lange aufzubewahren, wie die Gefahr besteht, dass Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis geltend gemacht werden können. Um jedoch bei Alltagsgeschäften später leichter Beweis über Zahlungsgrund, Betragshöhe oder Zahlungszeitpunkt führen zu können, sollten Kontoauszüge drei Jahre lang aufbewahrt werden, weil nach Ablauf dieses Zeitraumes Alltagsgeschäfte in der Regel verjährt sind und niemand mehr durchsetzbare Ansprüche geltend machen kann.

Siehe auch

Quellen

  1. OLG Celle, Urteil vom 04. Juni 2008, - Az.: 3 U 265/07
  2. BGH, NJW 1985, 2699
  3. BGH NJW 1985, a.a.O.
  4. BGH, NJW 2001, 1486
  5. BGH NJW 1985, 2699, 2700
  6. Nr. 11 Abs. 4 und 5 AGB-Banken oder Nr. 20 Abs. 1 g AGB-Sparkassen
  7. BGHZ 50, 277, 278 ff
  8. Nr. 8 Abs. 1 AGB-Sparkassen
  9. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, – Az: I ZR 87/04
  10. Gemeinsame Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder (PDF-Datei)
  11. unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein
  12. Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken oder Nr. 20 g AGB-Sparkassen
  13. BGHZ 73, 207, 210
  14. BGHZ 73, 207, 210
  15. BGHZ 73, 207, 211
  16. BGH WM 1958, 620
  17. Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen
  18. BGH WM 1982, 291
  19. die Rechtsprechung akzeptiert als konkludentes Anerkenntnis etwa die Fortsetzung des Kontokorrentverkehrs nach Rechnungsabschluss (BGH WM 1958, 620) oder die Verfügung über das Guthaben (BGH WM 1956, 1126)