Niedrigsteuerland

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Mit Niedrigsteuerland wird im Außensteuerrecht ein Land bezeichnet, das deutlich niedrigere Einkommensteuer als nach deutschen Gesetzen erhebt. Es wird umgangssprachlich mit dem Begriff einer Steueroase gleichgesetzt, obwohl die Begriffe sich nur teilweise überschneiden.

Definition des Außensteuergesetzes

Niedrigsteuerland ist einer der zentralen Begriffe für die Anwendung der Sonderbesteuerungen, der aus Deutschland in ein Land mit niedrigerer Besteuerung ziehende Personen nach den Vorschriften des Außensteuerrechts unterliegen. Ein Niedrigsteuerland ist ein Land dann, wenn die Belastung durch die dort erhobene Einkommensteuer bei einer dort ansässigen unverheirateten natürlichen Person, die ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von 77.000 Euro bezieht, um mehr als ein Drittel niedriger als in Deutschland ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG) oder aufgrund einer gegenüber der dort allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert ist und der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass seine dortige Einkommensteuer nicht mindestens zwei Drittel der entsprechenden deutschen Einkommensbesteuerung beträgt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG). Der sich hieraus ergebende Grenzsteuersatz, bei dessen Unterschreiten von einem Niedrigsteuerland gesprochen, schwankt und lag während der letzten Jahre bei einer Einkommensteuerbelastung von ca. 22 %.

Abgrenzung zum Begriff der Steueroase

Trotz der umgangssprachlichen Gleichsetzung ist nicht jedes Niedrigsteuerland eine Steueroase. Denn von einer Steueroase spricht man vor allem dann, wenn zu niedrigen Steuern weitere Maßnahmen hinzutreten, die die sich dort niederlassenden Steuerausländer durch ein strenges Bankgeheimnis und ein besonderes Steuergeheimnis oder auch mangelnde Kooperation mit anderen Staaten vor einer Inanspruchnahme aus deren Heimatstaaten schützen. Daher stellt die OECD in ihrem Programm zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs im Wesentlich auf die Kooperationsbereitschaft bei der gegenseitigen Auskunftserteilung ab.[1]

Quantitative Bestimmung der Niedrigsteuerländer

Nach einer Aufstellung der Bundesregierung über 43 Länder lag der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern in Deutschland 2008 bei 47,48 % und nahm damit Rang 33 ein. Mindestens 17 der Länder (bis zum Spitzensteuersatz von 35 %) würden nach der Definition des Außensteuergesetzes die Voraussetzungen als Niedrigsteuerland erfüllen, das sind knapp 40 % der untersuchten Staaten, davon sind 8 Mitgliedsländer der EU.[2] Das Bundesfinanzministerium zählt auch noch andere Länder wie die Schweiz (Spitzensteuersatz laut Liste mit 39,97 %) und Irland (mit 41 %) zu den Niedrigsteuerländern (wegen Vorzugsbesteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG), so dass insgesamt nahezu die Hälfte aller Länder Niedrigsteuerländer wären. Damit verliert die Definition des AStG für ein Niedrigsteuerland an heuristischer Bedeutung, wie sie tatsächlich innerhalb der EU auch nur lückenhaft durchgesetzt wird.

Einzelnachweise

  1. vgl. Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag – Oasenbericht – (PDF; 212 kB)
  2. Oasenbericht Seite 4 (PDF; 212 kB)