Freier Mitarbeiter

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Als freier Mitarbeiter, in einigen Branchen englisch Freelancer, wird umgangssprachlich eine Person bezeichnet, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags Aufträge selbständig und in der Regel persönlich ausführt, ohne dabei Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein.

Herkunft und Abgrenzungen des Begriffes

Gleichbedeutend mit dem freien oder freischaffenden Mitarbeiter werden auch die Ausdrücke Freelancer oder Honorarkraft verwendet, im Englischen ist Contractor üblich. Herkömmlich üblich ist er z. B. in den Berufsgruppen der Gastronomie, des Verkehrsgewerbes, der Werbung und Medien im weitesten Sinne, vor allem im künstlerischen und kulturellen Bereich, zunehmend aber auch in technischen Berufen. Freelancer, die in virtuellen Teams zusammenarbeiten, nennt man auch E-Lancer (von englisch electronic). Der englische Begriff Freelancer wurde von Sir Walter Scott (1771–1832) geprägt, der ihn in seinem Roman Ivanhoe als Bezeichnung für mittelalterliche Söldner verwendete (englisch lance; zu deutschLanze‘).[1]

Der Begriff „freier Mitarbeiter“ ist insbesondere von dem Begriff Freiberufler zu unterscheiden. Ein „freier Mitarbeiter“ ist immer selbständig, ein „Freiberufler“ kann seinen freien Beruf sowohl selbständig als auch angestellt ausüben. Ein „freier Mitarbeiter“ setzt durch die Silbe „Mit-“ zusätzlich den Kontext eines vorhandenen Auftraggebers voraus, „frei“ bezieht sich auf eine weniger feste Bindung zum Auftraggeber als die eines Arbeitnehmers an dessen Arbeitgeber. Freie Mitarbeiter erzielen in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Begriff "freiberufliche Tätigkeit" stammt aus dem Steuerrecht (§ 18 EStG) und betrifft nur einen ganz bestimmten Kreis von Tätigkeiten, wie zum Beispiel Ärzte oder Steuerberater. Auch z. B. ein selbständiger Journalist, der für mehrere Zeitungen schreibt, kann als freier Mitarbeiter dieser Zeitungen bezeichnet werden. Typisch ist aber im Regelfall eine geringe Zahl von Auftraggebern, oft nur ein oder zwei.

„Feste Freie“, „Pauschalisten“ und arbeitnehmerähnliche Selbständige

Freie Mitarbeiter, die kontinuierlich Aufträge erhalten, werden oft als „feste Freie“ bezeichnet. Etwa in Medienberufen, z. B. bei Verlagen, ist noch ein weiterer Untertyp verbreitet, nämlich die „Pauschalisten“, die gegen ein pauschales monatliches Entgelt zu gewissen Themen Beiträge liefern. Der Verdacht der Scheinselbständigkeit liegt bei solchen Konstellationen nahe. Gegen M. DuMont Schauberg ermittelte Mitte 2015 der Deutsche Zoll. Der Axel Springer Verlag hatte im Februar 2015 eine Selbstanzeige abgegeben. Spiegel Online entließ 2014 alle freien Mitarbeiter, die seit mindestens zwei Jahren für das Medium gearbeitet hatten, und befristet entsprechende Tätigkeiten seitdem auf diese Dauer.

Andererseits haben einige Medien ihre „festen Freien“ seit 2014 systematisch in Festangestellte umgewandelt und den Konflikt so zugunsten der Mitarbeiter aufgelöst.[2] Die Süddeutsche Zeitung informierte im Dezember 2015, dass sie die in die redaktionelle Arbeit einbezogenen Pauschalisten in der Online- und der Print-Redaktion fest einstellt.[3] Der Berliner Tagesspiegel hat im Gegensatz dazu im November 2015 die Aufträge aller freien Mitarbeiter storniert, auch bereits geschriebene blieben unbezahlt. Dies demonstriert das erhöhte Berufsrisiko freier Mitarbeiter, wenn sie zu den Selbständigen mit hohen Abhängigkeiten von einem oder wenigen Auftraggebern gehören.[4]

Der Gesetzgeber hat hierfür den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen definiert, der einer erhöhten Abhängigkeit unterliegt und im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat. Arbeitnehmerähnliche Selbständige unterliegen der Rentenversicherungspflicht.

Scheinselbständigkeit

Bei einem Mitarbeiter, der als „freier Mitarbeiter“ bezeichnet wird, nach dem Gesamterscheinungsbild aber weisungsabhängig und wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist, kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen (Scheinselbständigkeit), mit allen Verpflichtungen und Sozialabgaben, auch rückwirkend. Das ist aber im Einzelfall, auch vom Berufsbild abhängig. Es gibt Arbeitsverträge, die sich aus einem Festgehalt und einem Honorar zusammensetzen, wobei die Tätigkeit auf Honorar wie eine selbständige Tätigkeit anzusehen ist.

Funktion

Freie Mitarbeiter sind oft hochqualifiziert und auf bestimmte Aufgaben spezialisiert (z. B. als Programmierer, Journalisten, Lektoren, Museums-Kuratoren, Musiker, Dozenten, Dolmetscher und Übersetzer). Kennzeichnend für einen freien Mitarbeiter ist seine persönliche Unabhängigkeit. Der freie Mitarbeiter ist in der Gestaltung seiner Arbeitsbedingungen relativ frei und formal weder in zeitlicher, örtlicher oder fachlicher Hinsicht den Weisungen des Auftraggebers direkt unterworfen. Er ist gewöhnlich nicht in die Organisationsstruktur des Auftraggebers eingegliedert.

Vertragsverhältnis und Bezahlung

Ein freier Mitarbeiter kann Arbeitnehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibender sein. Ein Angestellter eines Unternehmens kann zugleich freier Mitarbeiter bei demselben oder einem anderen Unternehmen sein. Es gibt für die freie Mitarbeit keine festen Arbeitszeiten und keine gesetzliche Absicherung bei Krankheit oder Urlaub. In der Regel wird jedoch entweder eine Zeit hinsichtlich der zu leistenden Stunden oder hinsichtlich des abzuliefernden Ergebnisses vertraglich vereinbart. Die Verträge sind meist befristet.

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber neben dem Arbeitsentgelt noch die Lohnnebenkosten trägt, erhält der freie Mitarbeiter in Deutschland ausschließlich ein vertraglich vereinbartes Entgelt (je nach Arbeitsgebiet auch Honorar oder Gage genannt). Von diesem Entgelt muss er alle mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Kosten (Betriebsausgaben und Steuern) selbst tragen.

Freie Mitarbeiter können stundenweise oder pauschal für die Erledigung eines Auftrags bezahlt werden. Ersteres wird in der Regel durch einen Honorar- oder Dienstvertrag geregelt, letzteres durch einen Werkvertrag. In der theoretischen Reinform beinhaltet ein Dienstvertrag keinen konkreten Erfolgsnachweis, insbesondere jedoch keine Nachbesserungspflicht. Dies wird nur bei Spezialformen des Dienstvertrages, etwa Arbeitsverträgen oder Dienstverträgen bei Geschäftsführern, umgesetzt. Bei Verträgen mit freien Dienstleistern wird im Regelfall auch bei Abrechnungen nach Aufwand erst bei Erreichen bestimmter Zwischenziele oder Abnahmen per Unterschrift gezahlt bzw. der in Rechnung stellbare Aufwand vorher abgezeichnet, ähnlich wie meist bei Handwerkern. Diese, oft unbewusste, Mischung zwischen Dienst- und Werkvertrag, stellt damit eine der häufigsten Abrechnungsformen dar.

Vor- und Nachteile

Für die freien Mitarbeiter

Die Tätigkeit als freier Mitarbeiter hat den Vorteil, nicht wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden zu sein. So kann die Arbeitszeit frei eingeteilt werden. Je nach den technischen Möglichkeiten können Arbeiten teilweise von der eigenen Wohnung aus oder an einem beliebigen Ort ausgeübt werden.

Wesentliches Kennzeichen der freien Mitarbeit ist die Möglichkeit, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein. Ob dies genutzt wird, insbesondere, ob gleichzeitig oder nacheinander, ist davon unabhängig, und kann der freie Mitarbeiter nach Marktmöglichkeiten und Zeit frei entscheiden. Dies ist ein unbedingter Gegensatz zur Treuepflicht des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung im Regelfall uneingeschränkt einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss, zumindest dessen Zustimmung unterliegt.

Ähnlich wie der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber abhängig ist, unterwirft sich der freie Mitarbeiter dem Marktgeschehen und den Kundenwünschen, das Arbeits- und Begegnungsverhältnis ist jedoch ein anderes. Bei der Kreditwürdigkeit kann es eine Einschränkung bedeuten, weil oft kein festes Einkommen nachgewiesen werden kann. Der freie Mitarbeiter trägt die Kosten seiner Büro- und Geschäftsausstattung sowie Versicherungen für Berufshaftpflicht, Krankheit und Altersversorgung in vollem Umfang selbst.

Da freie Mitarbeiter keine Arbeitnehmer sind, haben sie auch nicht die Rechte eines Arbeitnehmers, vor allem keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub (außer bei arbeitnehmerähnlichen Personen) und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Das Zeitmanagement spielt eine große Rolle. Die Spannbreite reicht von freien Mitarbeitern, die sich eine wesentlich kürzere Arbeitszeit als der Durchschnittsarbeitnehmer und viel Freizeit leisten können, bis zu denjenigen, die je nach Persönlichkeit und Marktlage ihre Arbeitskraft rund um die Uhr anbieten.

Einen Kündigungsschutz wie bei Arbeitnehmern gibt es nicht. Anderseits ist ein freier Mitarbeiter an den jeweiligen Vertrag gebunden und zur Erfüllung verpflichtet, im Extremfall auch zu Schadensersatz bei Nichterfüllung.

Für die Auftraggeber

Freie Mitarbeiter werden häufig eingesetzt, wenn Personalengpässe eintreten, feste Mitarbeiter aber wegen der hohen Fixkosten auf Dauer nicht rentabel wären. Freie Mitarbeiter sind viel flexibler einsetzbar. Es gibt keinen Kündigungsschutz, da sie meist nur für einen speziellen Auftrag oder ein Projekt vertraglich gebunden werden. Im Gegensatz zu den gesetzlich bzw. tariflichen geregelten Verträgen mit einem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber die Bedingungen im Einzelfall frei gestalten.

Durch den Einsatz freier Mitarbeiter kann das Wissen der festangestellten Mitarbeiter auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Unternehmen können von den Erfahrungen profitieren, die freie Mitarbeiter in anderen Firmen gesammelt haben.

Nachteilig ist, dass freie Mitarbeiter nur bei langfristigen Verträgen ständig zur Verfügung stehen. Viele kleinere Aufgaben im Betriebsalltag, die man sonst einem Angestellten übertragen würde, kann man kaum von freien Mitarbeitern erledigen lassen, weil es zu langwierig und teuer wäre, dafür eigens einen zu beauftragen.

Ein weiterer Nachteil ist die manchmal fehlende Vertrautheit mit dem Unternehmen. So müssen sich manche freien Mitarbeiter erst in den Betrieb oder in ein bestimmtes Projekt einarbeiten, bis sie die volle Leistung in dem Bereich bringen können.

Nationale Besonderheiten

Deutschland

Ist der freie Mitarbeiter aber eine sogenannte arbeitnehmerähnliche Person, so genießt er teilweise den Schutz des Arbeitsrechts, übt aber keine sozialversicherungspflichtige (abhängige) Beschäftigung aus.

Ein selbständiger freier Mitarbeiter, der keine Beschäftigten und nur einen Auftraggeber hat, wird auch als arbeitnehmerähnliche Person bezeichnet. Eine arbeitnehmerähnliche Person fällt z. B. nach § 2 BUrlG unter das Bundesurlaubsgesetz mit der Folge, dass sie gegenüber dem einzigen Auftraggeber einen Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 1 BUrlG hat.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Für die Umsatzsteuer ist entscheidend, ob der freie Mitarbeiter Arbeitnehmer oder Unternehmer ist. Das gilt auch für die Lohnsteuer (Arbeitnehmer) und die Einkommensteuer durch § 18 EStG und § 15 EStG. Arbeitnehmer ist, wer weisungsunterworfen ist und seine Arbeitszeit nach fremden Vorgaben zu leisten hat. Dem entspricht zumeist die feste Bezahlung nach Stunden etc. Aus Rechnungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber keine Vorsteuer abziehen, der Arbeitnehmer aber schuldet die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Arbeitgeber ist auch nicht gutgläubig, da er die Arbeitsverhältnisse vor Ort und die Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers kennt.

Sozialversicherungsrechtliche Probleme

Die Einordnung im Sozialversicherungsrecht kann von der steuerlichen Einordnung abweichen. Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber ggf. die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend allein nachzahlen. Es lohnt daher die Beweisvorsorge und gegebenenfalls eine sogenannte Statusfeststellung, ob ein weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ohne Eingliederung in den fremden Betrieb vorliegt.

Österreich

In Österreich bestehen für freie Mitarbeiter mehrere mögliche Beschäftigungsarten:[5][6]

Neben den klassischen gewerblichen Unternehmen, typischerweise Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer, wurden in den letzten Jahren die drei weiteren Formen geschaffen, um Scheinselbständigkeit, also das Abwälzen der Soziallasten auf den Werktätigen durch spezielle Vertragskonstruktionen (Umgehungsverträge), zu unterbinden. Alle diese Formen sind heute pflichtversichert, jedoch sind die Sozialleistungen nicht so umfangreich wie bei Arbeitnehmern (können aber durch Zusatzangebote ergänzt werden). Zusätzlich wird sowohl von den Sozialversicherungen wie den Kammern, aber auch dem Finanzamt zunehmend strenger geprüft, ob nicht ein echtes Arbeitnehmerverhältnis vorliegt. Besonders die freien Dienstverträge (um 50.000) sind seither am Abnehmen, aber die Werkverträge am Zunehmen.[7]

Einer Mitglieder-Befragung der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA-DJP) zufolge schätzen nur 55 Prozent ihren Arbeitsvertrag als korrekt ein, über 16 Prozent vermuten rechtliche Ungereimtheiten (der Rest weiß es nicht). Das Honorar selbst ausverhandeln können danach nur knapp 29 Prozent der Männer und 14 Prozent der Frauen.[7] Nachdem die Problematik der Sozialleistungen also weitgehend in den Griff bekommen wurde, dürften derzeit also der Verdienst selbst das Problem zu sein, da für Werk- und freien Dienstverträgen eine Entsprechung zum Mindestlohntarif oder dem Kollektivvertrag fehlt.

Siehe auch

Literatur

  • Horst Henrici: Der rechtliche Schutz für Scheinselbständige. Dissertation, Bremen 2001. Driesen, Taunusstein 2002. ISBN 3-936328-02-1.
  • Thomas Matzner, Ruth Stubenvoll: IT-Freelancer. dpunkt.verlag, Heidelberg 2013. ISBN 978-3-89864-813-4.

Einzelnachweise

  1. Chambers Harrap dictionary. Dezember 2010, abgerufen am 23. Juli 2011.
  2. Die Leiharbeiter des Journalismus. In: taz, 6. Juli 2015.
  3. Scheinselbständigkeit im Journalismus. Plötzlich angestellt. In: Tageszeitung, 21. Januar 2016.
  4. https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/Tagesspiegel-setzt-Freie-frei,tagesspiegel206.html
  5. Freier Dienstvertrag (arbeitsrechtlich). Begriff – Abgrenzungen – arbeitsrechtliche Ansprüche. (Memento des Originals vom 21. Februar 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wko.at Wirtschaftskammer Österreich, wko.at / Arbeitsrecht und Sozialrecht / Arbeitsrecht /Beschäftigungsformen.
  6. Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werkvertrag. Bundesministerium für Finanzen → Für Arbeitnehmer/innen & Pensionist/innen.
  7. a b Zahl freier Dienstnehmer weiter gesunken. und Gewerkschaft: Weniger, aber immer noch zu viele freie Dienstnehmer. In: Der Standard, 30. Juli 2013.