Bestechung

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Bestechung: Die zwei Seiten einer Münze (Debler VI, 327 (S. 140))

Bestechung ist in Deutschland eine nach § 334 Strafgesetzbuch mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren. Bestechung begeht, wer

  • einem Amtsträger (Beamter, Angestellter im öffentlichen Dienst usw.), einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr
  • als Gegenleistung dafür, dass er eine Amtshandlung (mit der der Amtsträger seine Dienstpflichten verletzt) vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird,
  • einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.

Zusammengefasst sind folgende sogenannte Amtsträgerdelikte (im Oberbegriff Korruption) im Strafgesetzbuch enthalten:

Weiter relevante Vorschriften zur Bestechung sind enthalten im

  • Europäisches Bestechungsgesetz (EuBestG)
  • Gesetz zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (IntBestG)

Vorteil materiell und immateriell

Der Vorteil ist in der Regel materiell messbar; er kann aber auch immaterieller Art sein (d. h. nicht direkt in Geld messbar) sein. Beispiel: Jemand erhält als Bestechungsgabe einen Orden, ein Diplom oder wird zwecks Gewinnung eines Adelstitels von einem Adligen adoptiert. „Bestechung“ beschreibt die Strafbarkeit des aktiven Teils einer derartigen Beziehung (Zuwendung eines Vorteils, um eine pflichtwidrige Handlung zu erwirken). Der passive Teil (Annahme eines Vorteils als Gegenleistung für das Erbringen einer pflichtwidrigen Handlung) wird wegen „Bestechlichkeit“ bestraft.

Steuerliche Behandlung von Bestechungsgeldern

Früher konnte man in Deutschland „Zuwendungen im Geschäftsverkehr“ (Bestechungsgelder) steuerlich absetzen. Diese Zuwendungen wurden mancherorts als „nützliche Aufwendungen“ (N.A.) verbucht. Seit 1. September 2002 sind alle Schmiergeldzahlungen deutscher Firmen an ausländische Geschäftspartner strafbar – und damit steuerlich nicht mehr absetzbar. Bis dahin galt dies nur für den inländischen Geschäftsverkehr oder die Bestechung ausländischer Amtsträger.[1]

Abgeordnetenbestechung

Abgeordnete sind nach deutschem Recht keine Amtsträger, sondern Mandatsträger. Sie können deshalb nur bei Aufhebung der Immunität wegen Bestechung strafrechtlich verfolgt werden. Strafbar ist bislang nur der Stimmenkauf. Deutschland ist damit eines der wenigen Länder, das die Abgeordnetenbestechung nach den Maßstäben des entsprechenden Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption noch nicht unter Strafe stellt. Diese wurde zwar seinerzeit von Brigitte Zypries (deutsche Justizministerin während der großen Koalition 2005–2009) unterschrieben, aber erst am 12. November 2014 vom Bundestag ratifiziert, nachdem der Bundestag am 21. Februar 2014 in Zweiter und Dritter Lesung eine Verschärfung der Regeln der Abgeordnetenbestechung verabschiedet hatte. Seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung wird die Abgeordnetenbestechung mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Das gleiche Strafmaß gilt auch für Bundestags- und Landtagsabgeordnete, die sich bestechen lassen.[2]

Bekannte Bestechungsaffären waren bzw. sind:

Bekämpfung der Bestechung

Ihre Kenntnisse können Hinweisgeber den Strafverfolgungsbehörden als Strafanzeige oder auch anonym übermitteln, da nach dem Legalitätsprinzip die Polizei auch anonymen Anzeigen nachgehen muss. Mit einer anonymen Anzeige können sich Wissensträger vor eventuellen Folgen ihrer Anzeige schützen.

Die Polizei Baden-Württemberg nutzt seit 2012 zur Korruptionsbekämpfung ein externes anonymes Hinweisgeberportal.[4] Die aktuelle Internet-Adresse wird auf der Homepage der Polizei Baden-Württemberg angegeben. Das System wird durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg betreut. Bei der Hinweisabgabe kann ein Hinweisgeber einen Postkasten einrichten. Über den Postkasten können dem Hinweisgeber Fragen gestellt werden. Das Hinweisaufkommen und die Verdachtsqualität soll durch eine wechselseitige anonyme Kommunikation mit dem Hinweisgeber gesteigert werden. Die Identität der Hinweisgeber ist nicht feststellbar.

Situation in anderen Ländern

Vereinigte Staaten

In den Vereinigten Staaten gilt der Foreign Corrupt Practices Act (FCPA). Es verbietet die Bestechung ausländischer Beamter zur Anbahnung, Abschluss oder Weiterführung von Geschäften. Insbesondere stellt es folgende Handlungen unter Strafe:

  • Beeinflussung von Handlungen oder Entscheidungen von ausländischen Beamten in ihrer amtlichen Stellung.
  • Beeinflussung von Handlungen oder Entscheidungen einer ausländischen Regierung.
  • Verletzung von Rechtspflichten, Gesetzen und Vorschriften.
  • Übertragung eines rechtswidrigen Vorteils an den Bestechungsempfänger. Der Begriff Bestechung ist weit gefasst und umfasst das Angebot oder die Bezahlung „jeglicher Wertgegenstände“, insbesondere Geld, Waren, Dienstleistungen, Spenden, Bewirtungen, Zusicherung einer zukünftigen Beschäftigung oder der Zuschlag eines Angebots. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Auch der Begriff des „ausländischen Beamte“ ist weit gefasst und umfasst insbesondere Regierungsangestellte, gewählte Politiker, Kandidaten für ein gewähltes Amt, Angestellte von „internationalen öffentlichen Organisationen“ (z. B. den Vereinten Nationen), Angestellte einer politischen Partei, Angestellte eines Unternehmens, das der Regierung gehört bzw. das unter öffentlicher Kontrolle steht sowie vermittelnde Repräsentanten oder Berater, der im Namen eines ausländischen Beamten arbeiten.

Großbritannien

Im Vereinigten Königreich gilt der Bribery Act 2010 (Gesetz zur Bekämpfung der Korruption). Ähnlich wie der US-amerikanische FCPA verbietet er die Bestechung von ausländischen Regierungsbeamten. Allerdings verbietet er zudem die Zahlung von Bestechungsgelder an private Firmen. Zu den Straftatbeständen gelten insbesondere

  • Das Anbieten oder Bezahlen einer Bestechung an eine Person im öffentlichen oder privaten Sektor.
  • Gewährung eines finanziellen oder sonstigen Vorteils als Gegenleistung für eine unsachgemäße Handlung oder Entscheidung.

Literatur

  • Caracas: Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach § 130 OWiG – Am Beispiel der im Ausland straflosen Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Nomos Verlag 2014, ISBN 978-3-8487-0992-2
  • Simona Kreis: Whistleblowing als Beitrag zur Rechtsdurchsetzung, Hrsg.: Martina Benecke, Felix Hartmann, Sudabeh Kamanabrou, Hartmut Oetker. Mohr Siebeck, Tübingen, ISBN 978-3-16-154776-8.

Siehe auch

Commons: Corruption – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Bestechung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Quellen

  1. http://www.handelsblatt.com/archiv/schmiergeldzahlungen-ins-ausland-nicht-mehr-absetzbar-aufseher-nehmen-exportwirtschaft-ins-visier/2203170.html
  2. Deutscher Bundestag: Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung. (PDF)
  3. Paul Windolf: Korruption, Betrug und „Corporate Governance“ in den USA – Anmerkungen zu Enron. In: Leviathan. Bd. 31, Nr. 2, ISSN 0340-0425, S. 185–218, doi:10.1007/s11578-003-0010-4.
  4. Anonymes Hinweisgeberportal. Landeskriminalamt Baden-Württemberg, abgerufen am 15. Februar 2019.