Fensterprogramm

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Ein Fensterprogramm meint im deutschen Rundfunkrecht ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm (Hörfunk- oder Fernsehsendung) im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm) mit mehr oder weniger abweichender Programmverantwortung. Der Medienstaatsvertrag (MStV)[1] unterscheidet Regional- und Drittfensterprogramme. Im Bereich des Privatfernsehens arbeitet der Fensterprogrammveranstalter regelmäßig unter einer eigenen Zulassung.

Regionalfensterprogramm

Ein Regionalfensterprogramm ist ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 MStV). Der Gesetzgeber wollte mit Regionalfensterprogrammen darauf abzielen, dass im Rundfunk auch die regionale Berichterstattung durch Nachrichten angeboten wird und die Meinungsvielfalt gesichert ist. In den beiden reichweitenstärksten bundesweiten privaten Fernsehvollprogrammen sind Regionalfenster obligatorisch (§ 59 Abs. 4 MStV).[2]

Regionalfenster im Hörfunk der ARD

Die Regionalisierung einer überregional ausstrahlenden Senderkette bringt allerdings technische Probleme mit sich, weil das Gesamtprogramm für das Fensterprogramm auseinandergeschaltet werden muss. Dadurch sind in verschiedenen Regionen zeitgleich unterschiedliche Fensterprogramme zu empfangen.

Ein Regionalfensterprogramm hat sich von den es umgebenden Hauptprogramm durch eine auf regionale Themen fokussierte Berichterstattung abzugrenzen, so dass das Hauptprogramm inhaltlich umfassender und weniger spezifisch ausgestaltet ist; die regionalen Themen müssen das Programm des Regionalfensters prägen.[3]

Bekannte Beispiele im Fernsehbereich sind das auseinanderschalten der regionalen Programmfenster im Ersten bis 1993 und anschließend in den Dritten Programmen [4] bis Ende 2015[5] wurde dort noch die Werbung in 10 Regionen aufgeteilt,[6] teils mit eigenen Werbetrennern.sowie die Regionalmagazine auf RTL, Sat.1; übrigens auch auf ORF 2.

Öffentlich-rechtliche Hörfunkprogramme mit Regionalfenstern sind Bayern 1 (5 Regionen) und Bayern 2 (2 Regionen),[7] Antenne Brandenburg (5 Regionen),[8] hr4 (3 Regionen),[9] MDR 1 (je 4 Regionen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), NDR 1 (je 5 Regionen in Niedersachsen bzw. Schleswig-Holstein, 4 in Mecklenburg-Vorpommern),[10] SWR4 (8 Regionen in Baden-Württemberg, 5 in Rheinland-Pfalz)[11] und WDR 2 (8 Regionen);[12] ferner Radio SRF 1 (7 Regionen).[13]

Auch im privaten Hörfunk gibt es Regionalfenster; Beispiele: radio ffn (7 Regionen),[14] BB Radio (6),[15] Hit Radio FFH (6),[16] Antenne Niedersachsen (5),[17] RPR1 (5),[18] Antenne Thüringen (5),[19] Radio 7 (4),[20] Radio Regenbogen (3),[21] Ostseewelle (3).[22]

Drittfensterprogramm

Überregionale Fremdanbieterfenster, auch Drittfenster genannt, dienen der Binnenpluralität des Privatfernsehens. Nach dem Medienstaatsvertrag müssen Einzelsender mit mehr als 10 % Marktanteil bzw. Sendergruppen mit mehr als 20 % Marktanteil (§ 60 Abs. 5 MStV) wöchentlich mindestens 260 Minuten Fensterangebote von unabhängigen Dritten (Fernsehanbieter ohne eigene Sender) ausstrahlen, von denen wiederum 75 Minuten in der Hauptsendezeit liegen müssen; Regionalfensterprogramme werden teilweise darauf angerechnet (§ 65 Abs. 2 MStV).[23] In der Vergangenheit kamen immer wieder einmal Streitigkeiten zwischen Programmanbietern und Landesmedienanstalten über Fremdanbieterfenster vor Gericht.[24][25]

Bekannte Beispiele sind Sendungen wie Spiegel TV Magazin, Stern TV und Focus TV Reportage sowie weitere Kulturmagazine von dctp. Ein anderes Beispiel sind Teleshopping-Schienen.

Abgrenzungen

Lokal- und Ballungsraumprogramme wie TV Berlin, Hamburg 1 oder München TV sind keine Regionalfenster im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags, da sie nicht in ein Hauptprogramm integriert sind.[26] Sie gelten vielmehr als eigenständige Sparten- oder Vollprogramme.

Auch das so genannte Frequenzsplitting begründet an sich kein Fensterprogramm, wenn kein Programm im Sinne einer „zeitlichen Begrenzung“ dem anderen untergeordnet ist.

Einzelnachweise

  1. Onlineausgabe des Medienstaatsvertrags
  2. siehe auch Fernsehfensterrichtlinie (FFR)
  3. Julia Niebler, Die Stärkung der Regionalfensterprogramme im Privaten Rundfunk als Mittel zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, 2008, S. 50.
  4. ARD-Vorabendprogramm; TV-Programme; zu Bremen bis Ende 2004: buten un binnen
  5. Länder beschließen Verbot regionalisierter Werbung in bundesweit ausgestrahlten Fernsehprogrammen; Art. 7 Abs. 11 RStV in der Fassung des 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrags als Reaktion auf ECLI:DE:BVerwG:2014:171214U6C32.13.0
  6. Regionale Werbung im Ersten (Memento vom 27. März 2013 im Internet Archive)
  7. BR: Livestreams
  8. Antenne Brandenburg: Downloads
  9. hr4: Podcasts
  10. NDR: Livestreams; vgl. § 3 NDR-StV
  11. SWR: Livestreams
  12. WDR: Livestreams
  13. Radio SRF 1: Downloads
  14. radio ffn: Downloads; vgl. § 15 Abs. 3 NMedienG
  15. MABB: BB Radio; vgl. § 3 Abs. 3 MStV-BB
  16. § 12 Abs. 4 HPRG und LPR-Frequenzsatzung
  17. Antenne Niedersachsen: Podcasts; vgl. § 15 Abs. 3 NMedienG
  18. RPR1: Nachrichtenticker; vgl. § 29 Abs. 2 LMG
  19. Antenne Thüringen: Kontaktdaten der Studios; vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 ThürLMG
  20. Radio 7: Livestreams; vgl. § 18 Abs. 3 LMedienG
  21. Radio Regenbogen: Livestreams; vgl. § 18 Abs. 3 LMedienG
  22. Ostseewelle: Frequenzen
  23. siehe auch Drittsendezeit-Richtlinie (DSZR)
  24. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juli 2014, 10 ME 99/13 (Fenster auf RTL)
  25. OVG RP, Beschluss vom 14. Juli 2017, 5 L 312/17.NW (Fenster auf Sat.1)
  26. Julia Niebler, Die Stärkung der Regionalfensterprogramme im Privaten Rundfunk als Mittel zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, 2008, S. 57.