Parteiausschluss

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Ein Parteiausschluss ist die schärfste Sanktionsmaßnahme politischer Parteien, um parteischädigendes Verhalten einzelner Mitglieder zu ahnden.

Legitimation

Der Ausschluss beendet die Mitgliedschaft der betroffenen Person in der Partei. Er darf nur bei vorsätzlichem Satzungsverstoß oder erheblichem Verstoß gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei erfolgen, wenn dieser der Partei einen schweren Schaden zufügt (§ 10 Abs. 4 ParteiG). Damit soll ein einfacher Ausschluss von Mitgliedern, der etwa auf bloßer Meinungsverschiedenheit, Antipathie o. Ä. beruht, verhindert werden. Schließlich wirken Parteien bei der politischen Willensbildung mit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG sowie § 1 Abs. 1 und 2 ParteiG). Aus der Schutzfunktion des § 10 Abs. 4 ParteiG vor willkürlichen Ausschlüssen begründet sich, dass dies kein abdingbares Recht ist.

Im Gegensatz zum Ausschluss, der nicht ohne weiteres möglich ist, sind Parteien nicht dazu verpflichtet, neue Mitglieder aufzunehmen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 ParteiG), und müssen eine Nichtaufnahme nicht begründen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ParteiG im Gegensatz zu § 10 Abs. 5 Satz 3 ParteiG).

Verfahren

Bei den meisten Parteien geht dem Parteiausschluss ein so genanntes Parteiordnungsverfahren voraus, das oft auch fälschlich als Parteiausschlussverfahren bezeichnet wird. Letztere Bezeichnung ist falsch, da am Ende des Verfahrens nicht zwangsläufig der Ausschluss des Mitglieds steht; oft wird auch nur ein befristetes Funktionsverbot verhängt.

Die Details dieser Verfahren sind in den Satzungen der Parteien zu konkretisieren (§ 10 Abs. 3 ParteiG), die sich (zumindest bei den etablierten Parteien in Deutschland) in diesem Punkt jedoch sehr stark ähneln:

  • Ein Parteiordnungsverfahren wird nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder die Prinzipien der Partei eingeleitet.
  • Über die Einleitung eines Verfahrens können nur Bundes- oder Landes- oder Kreisvorstände entscheiden.
  • Durchgeführt werden sie von parteiinternen Schiedsgerichten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 ParteiG, im Rahmen von § 14 ParteiG).
  • Gegen die Entscheidung können ordentliche Gerichte angerufen werden (Schiedsgerichtsordnung § 14 Abs. 4 ParteiG).

Konsequenzen für Abgeordnete

Ein Parteiausschluss unterscheidet sich vom Ausschluss eines Abgeordneten aus einer Fraktion, jedoch rechtfertigt ein Parteiausschluss meist den Fraktionsausschluss.[1]

Prominente Parteiausschlussverfahren

Deutschland

Österreich

Schweiz

Frankreich

Vereinigte Staaten

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Dieter Grimm: Parlament und Parteien in Hans-Peter Schneider, Wolfgang Zeh (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, de Gruyter, Berlin 1989, S. 210 bei Google bücher