Kontoauszug

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Ein Kontoauszug ist ein Schriftstück, auf welchem alle Umsätze eines Bankkontos ersichtlich sind.

Informationspflicht der Kreditinstitute

Kontoauszüge können täglich, wöchentlich, monatlich oder bei Bewegung erstellt werden. Sie enthalten den Anfangsbestand und den Endbestand für den entsprechenden Zeitraum.

Durch die Zustellung des Auszuges kommt die Bank ihrer Pflicht nach, den Kunden zu informieren. Der Kunde hat die Möglichkeit und auch die Pflicht, Bewegungen auf dem Kontoauszug zu kontrollieren. Zum Beispiel hat der Kunde in Deutschland nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Zeit, Lastschriften durch Einzugsermächtigung zu widersprechen. Die Information über eine solche Lastschrift erhält er auf dem Kontoauszug.

Früher wurden Kontoauszüge in der Bank bereitgehalten oder per Post zugesandt. Die Bedeutung dieser Zustellungsarten nimmt jedoch ab, da Kontoauszugsdrucker für die Banken kostengünstiger sind und der Kunde sich zu beliebigen Zeitpunkten Kontoauszüge besorgen kann.

Teilweise benutzen Banken die Bezeichnung Soll und Haben an Stelle von Gutschrift oder Belastung. Soll bedeutet für einen Kunden eine Belastung, Haben eine Gutschrift. Ein Kontostand im Soll bedeutet eine Überziehung des Kontos (siehe dazu Dispositionskredit bzw. Kontokorrentkredit).

Jährlich werden rund 600 Millionen Kontoauszüge erstellt.

Jeder zweite Kunde der deutschen Kreditinstitute wünscht sich einen individuelleren Kontoauszug mit anpassbarer Sprache, Schriftgröße und zusätzlichen Informationen([1]).

Beantragung von Sozialleistungen

Dem Antragsteller obliegt bei der Beantragung von Sozialleistungen eine Mitwirkungspflicht[2]. Daher ist es zulässig, von Antragstellern bei einem Erstantrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II zu verlangen, Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate aufgrund § 60 Abs. 1 SGB I vorzulegen, damit konkrete Fragen zu der Einkommens- und Vermögenssituation der Hilfesuchenden geklärt werden können. Eine Weigerung der Vorlage von Kontoauszügen führt zu ALG-II-Leistungskürzungen oder Leistungsverweigerung, weil der Mitwirkungspflicht § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht nachgekommen wird. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um klare gesetzliche Vorgaben, ob und in welchem Umfang der Leistungsträger bei der Beantragung von Sozialleistungen die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf.

Schwärzung einzelner Buchungen

Bei kleineren Geldausgaben bis 50 Euro und Bezeichnung der Organisation, wobei jedoch der Text wie „Mitgliedsbeitrag“ oder „Spende“ lesbar bleiben muss, kann in der Regel der aufgeführte Text geschwärzt werden[3].

Typische Angaben

Auf der Rückseite finden sich in der Regel allgemeine Hinweise zum Kontoauszug und den Buchungen.

Eine Besonderheit sind Sparbücher. Dort werden Kontoauszüge zeilenweise in ein gebundenes oder geheftetes Buch eingetragen.

Siehe auch

Girokonto

Quellen

  1. Studie vom ersten Lehrstuhl für E-Commerce, vergleiche FAZ, 18. Juli 2006
  2. Gemeinsame Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder (PDF-Datei)
  3. unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein