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Wissen Sie, wie lange Sie auf Ihren neu gekauften Fernseher Garantie haben? Oder auf Ihr Handy? Als EU-Konsument ist diese Frage leicht zu beantworten: Zwei Jahre. Punkt. In der Schweiz ist das anders. Im Prinzip beträgt die Frist ein Jahr, während dem man das gekaufte Produkt je nach Mangel zurückgeben, eine Preisverminderung oder einen Umtausch verlangen kann. Aber eben, im Prinzip, denn in der Schweiz dürfen die Anbieter diese Frist und die Konditionen dazu im Kleingedruckten nach Belieben und vor allem zu ihrem Vorteil abändern. Die Garantie beträgt dann plötzlich nur noch wenige Monate, statt Rückgabe oder Umtausch gibt es nur noch eine Reparatur. Und falls es einen Umtausch gibt, fängt die Garantiefrist nicht neu zu laufen an. Für das neue Gerät gilt plötzlich nur noch eine Frist von ein oder zwei Monaten.

Im Alltag sieht das dann so aus, dass der Computer oder das Handy aussteigt und während ein, zwei Wochen in Reparatur ist, die Firma aber kein Ersatzgerät zur Verfügung stellt. Oder dass der Schaden durch eine “äussere Einwirkung”, etwa durch einen Sturz oder eine Fehlmanipulation, entstanden sei und die Firma dafür nicht aufkommt. Alles schön in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten.

Jetzt sind zwei Parlamentarische Initiativen unterwegs, welche diese willkürliche Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eben des Kleingedruckten unterbinden wollen. Sie verlangen klare Bedingungen wie in der EU – das können wir nur unterstützen. Möglich ist es auf jeden Fall: Schweizer Firmen, die in die EU exportieren, bieten ebenfalls zwei Jahre Garantie und schrauben im Kleingedruckten auch nicht an den weiteren Bedingungen herum.

Also, geht doch!

Sara Stalder

Geschäftsleiterin Stiftung für Konsumentenschutz