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Unsinnige Flugklauseln unter die Lupe nehmen

Fluggesellschaften stossen ihre Passagiere immer häufiger vor den Kopf. Mit Klauseln in ihren  Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versuchen die sie, ihre länderspezifische Preispolitik durchzusetzen. Leidtragende sind einmal mehr die Passagiere. Derartige Praktiken sind nicht nur unfair, sondern können einer rechtlichen Überprüfung kaum standhalten.

Eine böse Überraschung kann erleben, wer über eine schweizerischen Fluggesellschaft eine Flugreise gebucht hat: Setzt sich diese nämlich aus verschiedenen Teilflügen zusammen, hat der Fluggast jedoch eine der Teilstrecken nicht abgeflogen, so ist es gut möglich, dass ihm die Weiterreise und somit das Besteigen des Flugzeuges verwehrt wird. Der Fluggast, obwohl im Besitz eines bezahlten Flugtickets, sieht sich in einer derartigen Situation an einem ausländischen Flughafen gezwungen, ein neues Flugticket für einen anderen Flug zu kaufen.

Dasselbe kann dem ahnungslosen Flugpassagier passieren, wenn er einen Hin- und Rückflug gebucht hat, den Rückflug jedoch nicht antreten kann, weil er den Hinflug nicht genutzt hat – aus welchen Gründen auch immer. Und der klassische Fall: Es wird ein Langstreckenflug gebucht, mit Ausgangsflughafen Frankfurt und Zwischenlandung in Zürich. Will der Schweizer Fluggast in Zürich zusteigen, ist die Möglichkeit, dass er abgewiesen wird, gross.

Derartige und ähnliche Fälle treten immer häufiger auf. Die Fluggesellschaften begründen diese Praktiken mit der Rücksichtnahme auf “unterschiedliche Marktgegebeneheiten”. Im Klartext heisst dies: Einmal mehr soll der Schweizer Konsument geschröpft werden! Selbstverständlich ist der Einzelflug Zürich-Hamburg teurer, als ein Hin- und Rückflug Hamburg-Zürich-Hamburg. Und selbstverständlich ist die Flugreise Frankfurt-Zürich-Singapur billiger als der Flug Zürich-Singapur. Derartig unsinnige Klauseln haben einzig und alleine das Ziel, die länderspezifische Preispolitik – mit anderen Worten: das Abkassieren bei den kaufkräftigeren Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten – und die Marktabschottung abzusichern.

Die Stiftung für Konsumentenschutz ist davon überzeugt, dass derartige Flugklauseln missbräuchlich sind. Vorabklärungen im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess sind im Gange. In Zusammenarbeit mit unserer welschen Partnerorganisation FRC und dem Magazin Beobachter streben wir die gerichtliche Überprüfung solcher Klauseln an – unabhängig davon, von welcher Fluggesellschaft  sie benutzt werden.

Bis eine solche richterliche Beurteilung stattgefunden hat, dürften jedoch noch einige Flugpassagiere am Flugschalter abgewiesen werden: die prozessualen Hürden sind hoch – und kostspielig.

Weitere Informationen zum Thema:

Kassensturz-Beitrag 8.12.2015

Espresso-Beitrag Radio SRF 7.12.2015

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