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“Verzugsschaden” bestreiten – Musterbrief!

Inkassofirmen treiben offene Rechnungen in der Regel unzimperlich ein. Die Schreiben sind oft dreist und setzen die Schuldner so unter Druck, dass plötzlich zu viel bezahlt wird. So erheben die Inkassofirmen neben den Verzugszinsen häufig einen so genannten Verzugsschaden. Gemäss OR ist das gar nicht erlaubt!

Inkassobüros bereichern sich unerlaubterweise, indem sie den sogenannten Verzugsschaden erheben: zusätzlich zum Schuldbetrag, den Verzugszinsen und allenfalls Mahngebühren des ursprünglichen Gläubigers wird eine zusätzliche Gebühr für die Umtriebe der Inkassofirma erhoben.

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Die Stiftung für Konsumentenschutz informiert seit Jahren, dass die Inkassofirmen diesen Verzugsschaden zu Unrecht erheben und konfrontiert damit auch die Inkassofirmen (vgl. z.B. Musterfall Intrum Justitia von 2010). In ihren Drohbriefen nennen sie die zusätzlichen Gebühren «Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR» und gaukeln damit ihre Berechtigung vor. Doch das OR erlaubt nur das Erheben von Verzugszinsen. Ein Verzugsschaden kann nur geltend gemacht werden, wenn dem ursprünglichen Gläubiger, nicht aber einem Inkassobüro, tatsächlich ein Schaden entstanden ist, der alleine mit dem Verzugszins nicht gedeckt werden kann. Dies ist selten der Fall. Zudem muss der Gläubiger den Schaden beweisen.

Gehen Sie die Schreiben von Inkassofirmen aufmerksam durch. Berechtigte Rechnungen müssen rasch bezahlt werden – aber den Verzugsschadens oder weitere von der Inkassofirma erfundene Kosten, können Sie in den meisten Fällen abziehen.

Die SKS hat einen Musterbrief (Word) aufgeschaltet, womit Sie den erhobenen Verzugsschaden gegenüber dem Inkassobüro bestreiten können:

Download Musterbrief Verzugsschaden

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