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Eintrag in’s Betreibungsregister: So werden Sie ihn los!

Betrieben zu werden ist unangenehm, aus welchen Gründen auch immer es dazu gekommen ist. Noch unangenehmer können die Folgen sein, die der Eintrag in’s Betreibungsregister haben kann. Nicht selten steht ein derartiger Eintrag einer erfolgreichen Wohnungs- oder Jobsuche im Wege. Wir zeigen Ihnen, wie Sie den Tolggen im Reinheft wieder loswerden. Dazu stellen wir Ihnen zwei Musterschreiben zur Verfügung.

Ein Eintrag im Betreibungsregister ist nicht in Stein gemeisselt. Folgende Vorgehensweisen stehen zu Verfügung, damit der Eintrag nicht mehr im Auszug erscheint.

  1. Nach fünf Jahren erscheint ein Eintrag in einem Betreibungsregisterauszug automatisch nicht mehr.
  2. Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger: Bitten Sie den Gläubiger, die Betreibung zurückzuziehen. Diesen Wege können Sie wählen, sowohl wenn die Betreibung zu Recht erfolgt ist (z.B. weil Sie auf Grund eines finanziellen Engpasses in Verzug geraten sind), aber auch, wenn die Betreibung zu Unrecht erfolgt ist (Sie können dem Gläubiger nachweisen, dass die Rechnung bezahlt wurde). Die Bitte an den Gläubiger können Sie nach folgendem Musterschreiben formulieren.
  3. Gesuch um Löschung des Eintrags beim Gericht, welches für das Betreibungsamt zuständig ist: Ist der Gläubiger nicht bereit, die Betreibung zurückzuziehen, dann können Sie beim zuständigen Gericht mit diesem Musterschreiben ein Gesuch um Löschung des Eintrags nachsuchen. Das Gericht wird dem Gesuch stattgeben und das Betreibungsamt zur Löschung verpflichten, wenn Sie nachweisen können, dass die Forderung auf einem Irrtum beruhte und dass auch der Gläubiger selbst dieser Meinung ist, auch wenn er nicht bereit ist, die Betreibung von sich aus zurückzuziehen. Oder Sie können nachweisen, dass Sie den Schuldbetrag bereits vor Einleitung der Betreibung bezahlt haben. Zu beachten: Bei dieser Variante fallen Gerichtskosten an!
  4. Die aufwendigste Lösung, den Eintrag löschen zu lassen, ist die Klage vor Gericht. Diese Variante steht dann zur Debatte, wenn Sie für eine Nicht-Schuld betrieben worden sind und diese (selbstverständlich) nicht bezahlt haben. Der Gläubiger beharrt weiterhin auf dem Bestand der Schuld und ist folglich auch nicht bereit, die Betreibung zurückzuziehen. Zu beachten: Bei dieser Variante fallen noch höhere Gerichtskosten an, da ein Richter in einem strittigen Verfahren über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung wird entscheiden müssen. Immerhin ist der zu Unrecht betriebene Schuldner seit einem Urteil des Bundesgerichts nicht mehr verpflichtet, ein besonders schützenswertes Interesse an der Löschung des Eintrags darzulegen – ein schwacher Trost für den genötigten Nicht-Schuldner, der trotzdem Kosten, Zeit und Energie aufwenden muss, um den Eintrag los zu werden.

Weitere Informationen zum Thema Betreibung finden Sie in unserem Online-Ratgeber.