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Rivella: “Keine irreführende Werbung”

rivella_pfirsich_werbungRivella warb für ihr neues Getränk “Rivella Pfirsich” mit einem Pfirsich auf der Etikette, einem entsprechenden Namen und zusätzlich in der Fernsehwerbung mit einem überdimensionalen Pfirsich. Dass in dem Getränk gar keine Pfirsich drin ist, erachtet die Lauterkeitskommission als unerheblich:  Die Werbung sei weder täuschend noch irreführend, beurteilt sie eine entsprechende Anzeige der Stiftung für Konsumentenschutz.

Wenn ein Joghurt “Aprikosenjoghurt” heisst und auf dem Becher Aprikosen abgebildet sind, kann man als Konsument davon ausgehen, dass in dem Joghurt Aprikosen enthalten sind. Ein Getränk “Rivella Pfirsich”, auf dessen Etikette eine Pfirsich abgebildet ist und das in den Fernsehspots mit einem überdimensionalen Pfirsich beworben wird, muss also Pfirschsaft oder -konzentrat enthalten. Wer die Etikette studiert, wird eines anderen belehrt. Es ist nur von “natürlichen Aromen” die Rede. Das geht nicht, findet die Stiftung für Konsumentenschutz und hat den Fall der Schweizerischen Lauterkeitskommission vorgelegt. Diese beurteilt, ob eine Werbung unlauter oder irreführend ist.

Die Lauterkeitskommission kommt zu einem erstaunlichen Fazit: “Der Pfirsich wird durch die Abbildung auf der Getränkeetikette und die Darstellung im Werbespot zwar in den Mittelpunkt gesetzt, und es wird beim Adressaten auch eine Erwartung ausgelöst, welche jedoch durch die gleichzeitige Nennung von “natürlichen Aromen” bzw. “Geschmack von Pfirsich” relativiert, bzw. aufgehoben wird.” Somit erwarte der Durchschnittsadressat aufgrund des Gesamteindrucks nicht, dass das Getränk tatsächlichen natürlichen Pfirsichsaft oder -konzentrat enthalte.

Im Klartext: Man darf etwas “in den Mittelpunkt” stellen, eine Randnotiv oder Bemerkung hebt diesen starken visuellen Eindruck, der durch die Produktebezeichnung noch verstärkt wird, wieder auf. Es reicht ein Nebensatz und ein Vermerk im Kleingedruckten, dass das Getränk ausschliesslich Aromen und den Geschmack von Pfirsich enthalte? Aus unserer Sicht eine unverständliche Beurteilung unserer Beschwerde.

Da hat der Europäische Gerichtshof ein viel konsumentenfreundlicheres und nachvollziehbareres Urteil gefällt. Er kam zum Schluss, dass ein Himbeertee ohne Himbeerbestandteile nicht als solcher auf den Markt gebracht werden dürfe. Es reiche nicht aus, dass nur Aromen mit Himbeergeschmack enthalten seien.

Entscheid Lauterkeitskommission Urteil Himbeertee