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Werbung für Konsumkredite: Unbefriedigende Lösung

13_05_AnlegerschutzDer Bundesrat ist zufrieden, wie die Branche selbst definiert hat, was aggressive Werbung im Kleinkreditgeschäft sei. Die SKS ist es nicht: Es ist grundsätzlich fragwürdig, dass eine Branche selbst bestimmt, wo ihre Grenzen liegen. Zudem sind die vorliegenden Branchenvereinbarungen unvollständig und eine Kontrolle ist kaum gegeben.
Grundsätzlich sah der Bundesrat zwar auch die Notwendigkeit, die sehr aggressive Werbung im Konsumkreditgeschäft einzudämmen und zu regeln (siehe Beitrag vom April 2014). Leider sieht er sich jetzt aber mit den Vereinbarungen, welche die Branche ausgetüftelt hat, einverstanden. Die SKS erachtet die Regelungen als unvollständig. Aggressive Werbung umfasst unseres Erachtens nicht nur den Hinweis, dass Konsumkredite zur kurzfristigen Tilgung von Schulden dienen können, sondern auch, dass die Kredite ein Mittel sind, um dem grenzenlosen Konsum zu frönen. Diese Botschaft hat die Branche in den letzten Jahren wiederholt und unmissverständlich über verschiedene Medien verbreitet.
Immerhin wurde eine Regelung aufgenommen, welche Werbung im Umfeld von Kindern und jungen Erwachsenen untersagt.

Eine weitere, wichtige Unzulänglichkeit dieser Branchenvereinbarungen sind die Regelungen zu Kontrolle und Sanktionen. Es ist zwar eine Konventionalstrafe vorgesehen, die jedoch kaum Wirkung erzielen wird: Die Einhaltung der Konventionen wird der Schweizerischen Lauterkeitskommission übertragen. Damit wurde die Chance, die Werbung für Konsumkreditgeschäfte auf ein vertretbares Mass einzudämmen, nur zur Hälfte wahrgenommen.
Medienmitteilung Bundesamt für Justiz Hintergrundartikel