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Swisscom spielt mit einjähriger Herstellergarantie

swisscom_logoDie Gewährleistung bestimmt die Rechtsfolgen und Ansprüche des Käufers, falls der Verkäufer eine mangelhafte Sache liefert. Seit dem Jahre 2013 gilt gemäss Obligationenrecht eine zweijährige Gewährleistungspflicht. Diese darf nicht verkürzt werden. Gewährleistung und Garantie bedeuten nicht dasselbe. Daher liegt kein Gesetzesverstoss vor, wenn einige Hersteller (beispielsweise Apple) nach wie vor nur eine einjährige Herstellergarantie anbieten.

„Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers ist im Obligationenrecht (Art. 197 ff. OR) geregelt. Sie beinhaltet die Pflicht des Verkäufers, dafür zu sorgen, dass der Käufer kein mangelhaftes Produkt erhält. Die Gewährleistungsrechte gelten mindestens zwei Jahre. Der Verkäufer darf diese Frist nicht verkürzen. Jedoch kann er die Gewährleistung vollständig wegbedingen, wenn er den Käufer darauf Aufmerksam macht.

Die „Garantie“ hingegen ist nicht im Gesetz geregelt. Es handelt sich um ein Leistungsversprechen des Herstellers oder des Verkäufers. Es soll eine gewisse Leistung und bestimmte Eigenschaften sicherstellen. Dies ist eine freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers/Verkäufers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen kann (beispielsweise ist die Garantiezeit häufig länger als zwei Jahre) oder diese auch einschränken kann (z.B. nur Reparatur statt Recht auf ein Ersatzgerät oder Rückerstattung des Kaufpreises).“

Seit Januar 2013 gewährte die Swisscom auf alle Appleprodukte eine zweijährige Garantie im Umfang der Herstellergarantie. Nun hat die Swisscom ihre Praxis erneut geändert und gewährt nur noch eine einjährige Herstellergarantie. Wer weiterhin eine zweijährige Herstellergarantie will, wird nun plötzlich zur Kasse gebeten.

Was bringt mir eine kostenpflichtige Herstellergarantie?

  • Wenn Sie bei Swisscom ein Gerät kaufen (auch ein Applegerät) gilt trotzdem die zweijährige Gewährleistungspflicht.
  • Überlegen Sie sich, ob Sie tatsächlich auf ein zweites Jahr Herstellergarantie angewiesen sind. Genau so gut können Sie sich die xx Franken sparen, denn Swisscom ist auch so zu einer zweijährigen Gewährleistungspflicht verpflichtet. Diese deckt alle Schadensfälle, welche beim normalen Betrieb des fraglichen Geräts auftreten. Schäden durch Sturz, Wasser etc. sind hingegen nicht nur bei der gesetzlichen Gewährleistung, sondern auch meistens bei der Herstellergarantie nicht gedeckt.

Der Konsumentenschutz rät daher davon ab, übereilt eine Herstellergarantie für ein zweites Jahr zu kaufen.