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Garantievertrag widerrechtlich: Swisscom zahlt zurück

swisscom_telekommunikationWer seit vergangenem April bei der Swisscom ein Apple-Produkt kaufte erhielt nur noch ein Jahr Garantie und musste für ein zweites Jahr Garantiedeckung  für 29 Franken einen sogenannten “Garantievertrag” kaufen. Der Grund für diese Vorgehensweise war, dass Apple die Kosten für das zweite Jahr Herstellergarantie nicht übernimmt. In der Folge versuchte Swisscom diese Kosten auf die Kunden zu überwälzen – mit verwirrenden, unvollständigen und teilweise falschen Auskünften.

Gesetzwidrig

Mit ihrer Taktik stiftete Swisscom bei ihrer Kundschaft nicht nur Verwirrung, sondern sie verstiess auch gegen ihre gesetzlichen Pflichten. Von Gesetzes wegen muss der Verkäufer eine zweijährige Garantiefrist gewähren. Paradoxerweise kann diese Garantiepflicht zwar ganz wegbedungen werden, jedoch ist es nicht erlaubt, die Garantiefrist zu verkürzen. Und bei manchen Produkten besteht wahlweise zusätzlich eine Herstellergarantie.

Swisscom krebst zurück: Rückerstattung der “Prämien”!

Die Stiftung für Konsumentenschutz und ihre Partnerorganisationen forderten im Oktober die Swisscom auf, ihre Praxis zu ändern: Die Kunden seien korrekt auf die bestehende zweijährige gesetzliche Garantiefrist hinzuweisen. Zudem seien die 29 Franken denjenigen Kunden, die gestützt auf Fehlauskünfte eine einjährige Zusatzgarantie gekauft haben, zurückzuerstatten. Am 1. November reagierte die Swisscom: Sie behauptet jedoch, sie habe sich jederzeit an die gesetzlichen Regeln gehalten. Trotzdem erstatte sie Kunden, die seit April 2017 beim Kauf eines Apple-Geräts in einem Swisscom-Shop einen “Garantievertrag” abgeschlossen haben, den Betrag zurück. Swisscom-Kunden erhalten eine Rechnungsgutschrift. Wer nicht Kunde bei Swisscom ist, muss den Betrag aktiv zurückverlangen.

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