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Inkassobüros und Gesundheitsdaten: Vorsicht!

Ärztinnen und Ärzte, die ihre Rechnungen nicht selbst ausstellen und einfordern wollen, beauftragen dazu Inkassobüros. Diese erhalten so schützenswerte Daten, zu denen sie keinen Zugang haben sollten. Dagegen können Sie vorgehen.

Praxen, welche nicht selbst die Rechnung ausstellen wollen, übermitteln jeweils den Rechnungsbetrag und Ihre Adresse an das Inkassobüro, welches die Rechnung ausstellen und Ihnen zuschicken wird. Rechtlich unzulässig ist jedoch, Informationen über die Art der Behandlung weiterzugeben. Denn damit verletzt der Arzt die ärztliche Schweigepflicht, an welche er standesrechtlich, zivilrechtlich und strafrechtlich gebunden ist. Ob diese bereits verletzt wird, indem die behandelnde Person das Behandlungsdatum weitergibt, ist in Fachkreisen und bei schweizerischen Gerichten umstritten, beziehungsweise meist fallabhängig. Bei Spezialisten wie Onkologen oder Psychiatern können Dritte klare Rückschlüsse auf Ihre Erkrankung ziehen. Die Geheimhaltungspflicht wird deshalb mit der Weitergabe der Rechnung bereits verletzt.

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn bei der Patientin oder beim Patienten vorher eine Einwilligung für die Weitergabe von vertraulichen Daten einholt wurde. Problematisch dabei ist, dass das Inkassobüro nicht mehr im gleichen Masse an die strikte ärztliche Schweigepflicht gebunden ist. Der Konsumentenschutz empfiehlt daher allen betroffenen Personen, eine derartige Einwilligung bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin (auch Psychiater, Zahnärzte, Apotheker und deren Hilfspersonen) zu widerrufen und künftig auf deren Unterzeichnung zu verzichten.

Auch wenn die behandelnde Person «nur» die Adresse und den Betrag der Rechnung an das Inkassobüro weitergibt, gehört der Behandlungsgegenstand datenschutzrechtlich zu Ihren besonders schützenswerten Daten. Fürs Ausstellen von Rechnungen reicht eine Adresse und der offenstehende Betrag.

Dritte und dabei insbesondere Inkassobüros sollen ihre Daten nicht vorratsmässig erhalten, sondern erst dann, wenn der Betrag über den Betreibungsweg eingefordert werden muss. In diesem Fall kann oder muss (je nach Kanton) sich Ihr Arzt oder Ihre Ärztin an die kantonalen Gesundheitsbehörden wenden und beantragen, von der Schweigepflicht entbunden zu werden. Auf diesem Weg erhalten Ärzte und Ärztinnen ihr geschuldetes Honorar.