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Konsumentenunfreundliche automatische Vertragsverlängerung

Dass Unternehmen Verträge ohne Vorwarnung verlängern können, solange sie ihre Kundinnen und Kunden bei Vertragsschluss darüber informiert haben, bereitet vielen Konsumentinnen und Konsumenten Kopfschmerzen. Eine Änderung dieser ärgerlichen, aber nach geltendem Recht zulässigen Praxis ist mit dem neusten Entscheid der nationalrätlichen Rechtskommission in weite Ferne gerückt.

Beim Konsumentenschutz melden sich beinahe täglich Betroffene, die für eine weitere Vertragslaufzeit an ein Produkt oder eine Dienstleistung gebunden sind, welche sie gar nicht mehr benötigten. Die automatische Verlängerungsklausel war ihnen nicht mehr präsent und deshalb verpassten sie eine Kündigungsfrist. Eine parlamentarische Initiative hatte das Ziel, dieses Ärgernis aus der Welt zu schaffen: Die Unternehmen sollten verpflichtet werden, ihre Kundinnen und Kunden mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist über die bevorstehende automatische Verlängerung und ihre Kündigungsmöglichkeiten zu informieren. Die Rechtskommission des Nationalrates hat diese Verbesserung zu Gunsten des Kunden nun aber zur Ablehnung empfohlen.

Der Konsumentenschutz kritisiert diesen Entscheid mit Nachdruck. Die Begründung, die Mitteilungspflicht stelle einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, ist nicht nachvollziehbar. Denn die heutige Vertragsschlussrealität sieht anders aus: Durch den Einbezug von AGB befindet sich der Konsument oder die Konsumentin in einer schwachen Position zur Verhandlung einzelner Vertragspunkte. Deshalb ist die Vertragsfreiheit zu Lasten der Konsumentinnen und Konsumenten bereits heute enorm eingeschränkt. Ein bejahender Entscheid bezüglich der parlamentarischen Initiative wäre von einer vernünftigen Kommission zu erwarten gewesen. Ein solcher hätte das Marktungleichgewicht zwischen Unternehmen und Konsument mit Einführung einer Mitteilungspflicht etwas auszugleichen vermocht. Bleibt zu hoffen, dass der Nationalrat in seiner Gesamtbesetzung hier korrigierend eingreifen wird.

AGB immer kurz überprüfen – so geht’s