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Ja zu Replay-TV: Werbung überspulen bleibt möglich!

Ein erfreuliches Ja zugunsten der Konsumenten: Der Nationalrat schickte einen Antrag der Fernsehsender zur Einschränkung des Werbevorspulens im Replay TV heute mit 6 zu 182 Stimmen bergab. Damit hat er deutlich Nein gesagt zu einer realitätsfernen und bevormundenden Regelung. Unterstützt hat der Rat hingegen den Wunsch der Fotografen, wonach neu jede Fotografie, auch wenn sie keinen künstlerischen Wert aufweist, urheberrechtlich geschützt sein soll. Dies kann gravierende Folgen für die digitalen Kommunikationsformen haben.

Die Formen des Medienkonsums haben sich gewandelt, der TV-Konsum bildet keine Ausnahme. Im Zuge dessen ergeben sich auch bei der TV-Werbung ständige Änderungen. So nutzen beispielsweise die Zuschauer im kostenpflichtigen zeitversetzten Fernsehen (Replay-TV) die Möglichkeit, Werbung zu überspulen. Diese bei den Konsumenten seit Jahren sehr beliebte Funktion wollten die Fernsehsender im Zuge der Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) einschränken. Werbevorspulen wäre nur noch mit Zustimmung der Sender zulässig gewesen. Wäre eine derartige Bestimmung angenommen worden, hätte dies das Replay-Angebot insgesamt massiv eingeschränkt. Mit Sicherheit wäre es zu einer markanten Preiserhöhung der verbleibenden Angebote gekommen.

Der Konsumentenschutz wehrte sich seit Monaten gegen eine derartige Regelung. Dem Zuschauer kann nicht vorgeschrieben werden, Werbung zu konsumieren – erst recht nicht im Rahmen von zeitversetztem Fernsehen, für welches er über die jeweilige Abo-Gebühr zusätzlich bezahlt. Die massive Kritik an der geplanten Regelung hat gewirkt, der Nationalrat hat sich sehr deutlich gegen ein Verbot ausgesprochen

Teil des AGUR-Kompromisses und vom Nationalrat bestätigt ist ebenfalls der Wunsch der Schweizer Fotografen, dass zukünftig auch Fotografien ohne individuellen künstlerischen Wert urheberrechtlichen Schutz geniessen sollen. Der Konsumentenschutz hatte im Vorfeld kritisiert, dass eine derartige Ausdehnung des Schutzbereichs mit Blick auf  die digitalen, stark bildunterstützten Kommunikationsformen die Konsumenten unweigerlich und ungewollt kriminalisiert. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass sich eine regelrechte Abmahnindustrie entwickeln wird, wie es in Deutschland zu beobachten war. Grundsätzlich ist eine Regelung, wonach Werke ohne schützenswerten künstlerisch-individuellen Charakter zu schützen sind, mit dem Schutzzweck des Urheberrechts nicht vereinbar.

Schliesslich hat der Nationalrat einer «Video on Demand»-Regelung zugestimmt, die einen neuen gesetzlichen Vergütungsanspruch vorsieht. Profitieren davon sollen Schweizer Künstlerinnen und Künstler, die im Rahmen von audiovisuellen Werken (Film, Video) auftreten. Der Konsumentenschutz gab im Vorfeld der parlamentarischen Diskussion zu bedenken, dass es bei Einführung eines zusätzlichen Vergütungsmodells – zusätzlich zu den bestehenden vertraglichen Abgeltungen – gezwungenermassen zu Mehrfachvergütungen und somit zu einer Mehrfachbelastung des Konsumenten kommen dürfte. Die für die Revisionsvorlage zuständige Bundesrätin Sommaruga versicherte, dass es zu keinen Mehrfachbelastungen des Konsumenten kommen könne.

Der Konsumentenschutz begrüsst, dass ein Vorschlag abgelehnt wurde, der das Zugänglichmachen von journalistischen Inhalten auf Abruf kostenpflichtig gemacht hätte. Es lässt sich erahnen, dass eine derartige Regelung die Verbreitung von journalistischen Beiträgen sowie auf die Verwendung von Pressefotografien und somit auch auf die Meinungsäusserungs- und Meinungsbildungsfreiheit unverhältnismässig eingeschränkt hätte. Bereits im Rahmen der EU-Urheberrechtsreform war eine entsprechende Regelung abgelehnt worden.