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Für ein Datenschutzgesetz, das seinen Namen verdient

Am 24./25. September 2019 debattiert der Nationalrat über die überfällige Totalrevision des Datenschutzgesetzes. Aber: die Kommissionsmehrheit will mit seinem Gesetzesentwurf deutlich unter den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung, ja sogar unter denjenigen des geltenden Gesetzes, das aus dem Jahr 1992 stammt, bleiben. Doch eine Digitalisierung, die nachhaltig ist und die dem fundamentalen Recht auf Privatsphäre Rechnung trägt, braucht klare Leitplanken durch das Datenschutzgesetz.

Schutz unserer Privatsphäre

Jeden Tag hinterlassen wir eine umfangreiche Datenspur – gleichgültig, ob wir uns in der realen Welt oder im Internet bewegen. Hersteller und Händler sammeln diese Daten und reichern sie mit weiteren Informationen so lange an, bis ein detailgenaues Gesamtbild einer Person entsteht. Wir wissen nicht, wer wo welche Informationen über uns hütet. Und welche Schlüsse sie daraus ziehen, korrekte oder aber auch völlig falsche. Zielgenaue personalisierte Werbung ist mit solchen Profilen ein Leichtes – aber auch der Missbrauch, wie Manipulation, Diskrimierung und Überwachung.

Ein modernes Datenschutzgesetz befähigt die Konsumentinnen und Konsumenten, ihr verfassungsmässiges Recht auf Privatsphäre und Integrität zu wahren oder wiederherzustellen. Es stellt sicher, dass die Anbieter und auch der Staat die Kundinnen bzw. Bürger über Art und Umfang von Datenspeicherungen und über die Nutzung dieser Informationen transparent informieren. Jeder und jede muss eine Datensammlung wirksam ablehnen oder löschen lassen dürfen. Zudem garantiert ein gutes Datenschutzgesetz den Konsumenten Wahlfreiheit: eine “Gratis”-Dienstleistung soll ihnen auch dann zur Verfügung stehen, wenn sie sie nicht mit der Hergabe von persönlichen Daten, sondern mit Geld bezahlen möchten.

Leitplanken für eine nachhaltige Digitalisierung

Ein modernes freiheitliches Datenschutzgesetz stranguliert die Digitalisierung nicht, wie von einigen Anbietern behauptet wird. Im Gegenteil: sie schaffen bei den Kundinnen und Kunden Vertrauen in die neuen Dienstleistungen und Möglichkeiten. In den Dienstleistungsmärkten schaffen ausgewogene Datenschutzregeln Rechtssicherheit und gleichlange Spiessen unter den Markteilnehmern. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung der Regeln das grosse Ganze im Auge behalten, denn die Digitalisierung macht nicht Halt an Landesgrenzen. Die EU hat mit seiner Datenschutzgesetzgebung letztes Jahr eine zwar nicht perfekte, aber doch beachtliche Vorlage gegeben. Die Schweiz tut gut daran, sich daran zu orientieren. Nur so stellt sie sicher, dass Gewerbe und Konsumenten nicht durch Rechtsunsicherheit benachteiligt sind. Wir statuieren folgende Datenschutz-Grundsätze:

Grundsätze für den Datenschutz

Folgende Grundsätze sind in einem Datenschutzgesetz, das seinen Namen verdient, verankert:

1 Höchster Datenschutz als Standard

Die Datenschutzeinstellungen von Geräten und Dienstleistungen müssen bei Erwerb standardmässig auf der
restriktivsten Stufe eingestellt sein (privacy by default).

2 Transparenz und Einwilligung

Bevor eine Bearbeitung der Daten von Kunden/Bürgern stattfindet, müssen diese über Existenz und Inhalt der
Datenspeicherung und –bearbeitung informiert und einverstanden sein.

3 Wahlfreiheit

Die Konsumenten sollen wählen können, ob sie die Dienstleistung mit Daten bezahlen oder sie mit Geld für die
identische aber datensparsame Variante bezahlen.

4 Datensparsamkeit

Es dürfen nur die Daten bearbeitet werden, die für die Abwicklung der gegenseitigen Geschäftstätigkeit
notwendig und ausreichend sind.

5 Datensicherheit

Technisch als auch organisatorisch muss gewährleistet sein, dass die Daten bei Speicherung und Übertragung
jederzeit vor kriminellen Machenschaften wie Datendiebstahl oder -manipulation bestmöglich geschützt sind.

6 Datenportabilität

Kunden/Bürger müssen ihre Daten auf Wunsch jederzeit in maschinenlesbarer Form und offenen Formaten
niederschwellig und möglichst barrierefrei ausgehändigt erhalten können.

7 Recht auf Vergessen

Der Kunde/Bürger muss befähigt und berechtigt sein, ohne Weiteres die Löschung seiner Daten zu veranlassen,
sofern sie nicht aus buchhalterischen oder anderen gesetzlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.