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Corona: Fristen in Betreibungen und Gerichtsverfahren stehen still

Die Coronakrise hat auch direkte Auswirkungen auf Betreibungen sowie hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Der Bundesrat hat Massnahmen beschlossen, um den involvierten Parteien etwas Luft zu verschaffen.

Betreibungen

Aufgrund der Coronakrise hat der Bundesrat verordnet, dass vom 19. März bis und mit 4. April 2020 gegen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden können. Direkt im Anschluss an diesen ausserordentlichen Rechtsstillstand, also ab dem 5. April, beginnen zudem die Oster-Betreibungsferien. Diese haben die gleiche Wirkung wie der Rechtsstillstand und dauern bis und mit 20. April 2020.

Die Verordnung hat folgende Auswirkungen:

1. Wird während des Rechtsstillstands oder den Betreibungsferien eine Betreibungshandlung vollzogen, so beginnt der Fristenlauf erst am folgenden Tag nach Ende der Betreibungsferien.

Beispiel: Sie erhalten am 25. März 2020 einen Zahlungsbefehl, etwa weil Sie eine ungerechtfertigte Forderung nicht bezahlen wollen. Im Normalfall müssen Sie nun innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben, also dem Betreibungsamt mitteilen, dass die Forderung aus Ihrer Sicht nicht besteht. Wegen des Rechtsstillstands und der nachfolgenden Betreibungsferien beginnt die 10-tägige Frist erst am 21. April zu laufen. Sie können also bis und mit zum 30. April Rechtsvorschlag einreichen.

2. Fällt das Ende einer Frist in die Zeit des Rechtsstillstands oder der Betreibungsferien, wird diese bis zum dritten Werktag nach Ende der Betreibungsferien verlängert.

Beispiel: Haben Sie am 16. März 2020 einen Zahlungsbefehl erhalten, dann endet die zehntägige Frist zum Einreichen eines Rechtsvorschlags nicht am 26. März, sondern erst am 23. April 2020, also am dritten Tag nach Ende Betreibungsferien.

Zivil- und Verwaltungsverfahren

Für Zivil- und Verwaltungsverfahren werden die Oster-Gerichtsferien verlängert, indem deren Beginn auf den 21. März 2020 vorverschoben wurde. Sie dauern neu bis und mit 19. April 2020. Mit diesen Massnahmen soll den Parteien und deren Vertretern sowie den Gerichten und Behörden eine Atempause verschafft und die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die allseits erschwerten Umstände einzustellen.

Die Fristverlängerung gilt in allen Verfahren nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht. Ausgenommen sind Verfahren, in denen bereits heute keine Gerichtsferien vorgesehen sind, namentlich in dringenden Angelegenheiten sowie Strafverfahren. Gemäss Medienmitteilung des Bundesrates vom 20. März 2020 sollen die Gerichte zudem aktiv von ihrer Kompetenz Gebrauch machen, Fristen zu verlängern oder wieder herzustellen – also auch über die verlängerten Gerichtsferien hinaus.

Die Verordnung hat folgende Auswirkung:

Setzt ein Gericht für die Vornahme einer Handlung eine Frist an, so verlängert sich diese entsprechend der Zeitdauer der verlängerten Gerichtsferien.

Beispiel: Sie klagen vor einem kantonalen Zivilgericht einen Anbieter auf Schadenersatz ein, weil dessen fehlerhaftes Produkt in Ihrem Haushalt erheblichen Schaden angerichtet hat. Das Gericht hat Ihnen am 10. März 2020 ein 20-tägige Frist angesetzt, um zusätzliche Beweismittel einzureichen. Anstatt am 30. März endet diese Frist nun aber erst am 29. April 2020, weil das Fristende in die verlängerten Gerichtsferien fallen würde und die Frist deshalb am erst am 20. April – am ersten Tag nach den Oster-Gerichtsferien – weiterläuft.