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Lichtbildschutz: Jedes Knipsbild ist geschützt

Am 1. April 2020 tritt das revidierte Urheberrechtsgesetz (URG) in Kraft. Der Konsumentenschutz war unmittelbar in die Revisionsarbeiten involviert. Die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer konnten dadurch weitgehend gewahrt werden. Nicht verhindert werden konnte leider der erweiterte Schutz von Fotografien. Neu ist (fast) jedes Knipsbild urheberrechtlich geschützt. Dadurch wird die Nutzung von Bildern im digitalen Umfeld eingeschränkt und es droht eine Kriminalisierung des Nutzers. Gleichzeitig wird der Kerngehalt des Urheberrechts – der Schutz künstlerischen Schaffens – angegriffen. Neu ist jedes Bild, jede Fotografie urheberrechtlich geschützt und eine Verwendung darf nur noch stattfinden, wenn die Erlaubnis des Rechteinhabers eingeholt worden ist. Unabhängig davon, ob das Bild mit einer teuren Spiegelreflexkamera oder mit einem billigen Handy aufgenommen worden ist. Auch muss das Bild, im Unterschied zum bisherigen Recht, keinen individuellen Charakter mehr aufweisen. Das verwackelte Handybild eines Onlinefahrplans oder das Foto eines Hochdruckreinigers im Versandprospekt wird auf dieselbe Stufe gestellt wie das aufwändig hergestellte Portraitbild eines professionellen Fotografen.

Einzige Voraussetzungen sind, dass es sich um die Aufnahme eines dreidimensionalen Objekts handelt und dass die Aufnahme von einem Menschen gemacht worden ist. Nicht geschützt sind somit z.B. Radarbilder oder das Bild einer Tier-Fotofalle. Dies ist der Unterschied zum eigentlichen Lichtbildschutz, wie er in einigen europäischen Ländern gilt. In der Schweiz muss ein Mindestmass an menschlicher Schöpfungskraft gegeben sein, damit der Urheberrechtsschutz greift.

Nähere Informationen zu den neuen Regeln und auf was zu achten ist, damit man sich nicht rechtswidrig verhält, finden sich in unserem Webratgeber.

Vorgeschobene Rechtssicherheit

Die Befürworter des Lichtbildschutzes argumentierten, der Lichtbildschutz sei nötig, weil er Rechtssicherheit bringe und in anderen Ländern auch gelte.

Der Konsumentenschutz ist jedoch der Ansicht, dass ein Gesamtverbot der freien Nutzung eine schlechte Art von Rechtssicherheit ist. Sicher ist hingegen, dass es zu Streitigkeiten kommen wird wie z.B., ob es sich beim Foto eines alten Ölgemäldes mit einem massiven Holzrahmen um ein Bild eines dreidimensionalen Objekts handelt oder nicht.

Das Schweizer Urheberrecht ist seit je her seinen eigenen Prinzipien gefolgt und tut das grösstenteils auch mit dem revidierten URG, ohne dabei internationales Recht zu verletzen. Das Argument, sich den internationalen Gepflogenheiten anpassen zu müssen, sticht deshalb nicht.

Da die URG-Revision am Schluss ein Kompromisspaket darstellte, gelang es dem Konsumentenschutz leider nicht, die Aufnahme des Lichtbildschutzes in das Gesetz zu verhindern.

Die Kommunikation im digitalen Umfeld funktioniert mehr denn je bildgestützt, visuell – nicht nur unter den jungen Leuten, sondern ganz allgemein. Eine dermassen stark einschränkende Regelung wie der Lichtbildschutz wirkt sich somit auch direkt auf die Kommunikationskultur und –möglichkeiten aus. Wenn jede Bildverwendung ein potentiell krimineller Akt ist, dann schafft dies nicht Rechtssicherheit sondern im Gegenteil grösste Verunsicherung. Diese Feststellung wird verstärkt, wenn man weiss, was den Nutzerinnen und Nutzern mit Einführung des Lichtbildschutzes droht: Im umliegenden Ausland, insbesondere in Deutschland, hat sich eine regelrechte Abmahnindustrie entwickelt.

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Abmahnindustrie

In den vergangenen Jahren hat sich in Ländern, in denen Lichtbildschutz herrscht, ein lukratives Geschäftsmodell entwickelt: In automatisierten Vorgängen wird das Internet auf Bilder hin durchforstet, für deren Nutzung womöglich keine Erlaubnis eingeholt worden ist. Den Personen, die ein Bild ohne Einwilligung des Rechteinhabers verwenden (z.B. auf einer eigenen Internetseite oder in einem Social Media-Post), wird ein drohendes Abmahnschreiben zugestellt. Meistens stammen diese Schreiben von Anwaltskanzleien oder sonstigen «Dienstleistern», die sich auf dieses Abmahngeschäft spezialisiert haben. Es ist keine Seltenheit, dass beispielsweise für die Verwendung eines Bildes, auf dem ein Korb voller Äpfel abgebildet ist, eine Schadenersatzzahlung von 2’000 Euro gefordert wird. Standardmässig enthalten diese Schreiben sog. Unterlassungserklärungen. Damit kann es richtig teuer werden. Mit Unterzeichnen eines derartigen Papiers erklärt nämlich der Nutzer, das Bild in Zukunft nicht mehr zu verwenden und widrigenfalls eine Konventionalstrafe zu bezahlen. Diese wird nicht selten auf 5’000 oder 6’000 Euro festgesetzt.

In unserem Webratgeber finden sie weitergehende Informationen und wir zeigen Ihnen, was beim Umgang mit Bildern neu zu beachten ist, damit keine Urheberrechte verletzt werden.

Kerngehalt des Urheberrechts in Frage gestellt

Bislang gab es keine Anzeichen dafür, dass in der Schweiz der Markt für Fotografien nicht funktionieren würde. Es fragt sich also, ob mit dem Lichtbildschutz ein real existierendes Problem gelöst wird. Oder ob er lediglich eine willkommene zusätzliche Einnahmequelle darstellt.

Kommt dazu, dass mit dem Lichtbildschutz der eigentliche Kerngehalt des Urheberrechts – der Schutz und die angemessen Entgeltung von künstlerischem Schaffen – untergraben wird. Es kann daher bezweifelt werden, dass ein Instrument wie der Lichtbildschutz langfristig im Interesse der Fotografinnen und Fotografen selbst liegt.

Weitere Punkte der URG-Revision

Der Konsumentenschutz hat sich stark dafür eingesetzt, dass der Download von urheberrechtlich geschützten Werken (z.B. Musik, Filme) im privaten Rahmen auch weiterhin erlaubt ist, unabhängig davon, aus welcher Quelle das Werk heruntergeladen wird. Nicht autorisierter Upload von Werken bleibt ebenfalls wie bisher verboten.

Mit dem revidierten URG soll die Schutzwirkung der Urheberrechte im digitalen Umfeld garantiert werden. Neu verpflichtet deshalb das Gesetz Plattformen und Service Provider, Inhalte aus dem Internet zu entfernen, mit denen Urheberrechte verletzt werden.

Informationen zu diesen und weiteren Neuerungen finden Sie auch auf der Internetseite des Instituts für geistiges Eigentum

Weitere Infos zum Lichtbildschutz