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SwissCovid App: Wie gross ist der Nutzen wirklich?

Die SwissCovid Tracing App ist Teil der Strategie des Bundes, mit der die Weiterverbreitung des Coronavirus unterbrochen werden soll. Die App befindet sich im Moment in der Testphase.

In Ergänzung des generellen Contact Tracings sollen die Übertragungsketten mittels Benachrichtigung von Personen, die mit infizierten Personen in engem Kontakt waren, unterbrochen werden.

Der Konsumentenschutz hat, zusammen mit der Digitalen Gesellschaft und Amnesty International erklärt, dass eine derartige Anwendung alleine keine Wunder vollbringen kann, dass sie aber auch nicht kategorisch abgelehnt werden muss. Wichtig ist, dass das Verwenden der App freiwillig ist und einen konkreten Mehrwert bringt.

Bei der Verwendung der App stehen drei Grundsatzforderung im Zentrum, die zwingend erfüllt sein müssen:

  1. Datenschutz: Eine derartige App muss die höchsten datenschutzrechtlichen Standards erfüllen. Soweit bekannt, scheint dieses zentrale Element weitegehend erfüllt zu sein: Die App arbeitet mit maximaler Datensparsamkeit, zwingend zu übertragende Daten sind anonymisiert – Kontaktdaten, Standortangaben und andere personalisierte Daten werden lediglich auf dem Smartphone gespeichert und die App legt den Quellcode aller Komponenten und der Anwendung offen. Entscheidend dürfte in diesem Zusammenhang unter anderem sein, wie Apple und Google die App in ihre Betriebssysteme integrieren und ob sie sich auch langfristig an ihre Zusagen halten.
  2. Einbettung in andere Massnahmen: Auch wenn das Verwenden der App freiwillig ist, so handelt es sich doch um eine Massnahme mit staatlichem Hintergrund. Jedes staatliche Handeln muss den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Das heisst, eine Massnahme muss nicht nur das mildeste Mittel (möglichst schwacher Eingriff in die Rechtsstellung der Bürger) zur Zielerreichung (Weiterverbreitung des Coronavirus verhindern) sein, sondern sie muss auch geeignet sein, das Ziel zu erreichen. Der Mehrwert der App kann aber bezweifelt werden, wenn keine ausreichende Einbettung in die übrigen Massnahmen zur Epdiemiebekämpfung gegeben ist. Beispielsweise kann man sich fragen, ob es für kontaktierte Personen nicht zwingend notwendig wäre, auch ohne Krankheitssymptome einen Coronatest durchführen zu lassen. Noch relevanter ist die Frage, inwiefern eine kontaktierte Person, die kein Homeoffice machen kann, sich aber trotzdem in freiwillige Quarantäne begibt und einen entsprechenden Lohnausfall erleidet, Anspruch auf Lohnfortzahlung haben sollte. Ohne einen derartigen Anspruch wird ein wohl nicht unwesentlicher Teil der kontaktierten Personen, die sich einen Lohnausfall nicht leisten können, darauf verzichten, sich in Isolation zu begeben. Dann aber ist wiederum der Mehrwert, der Nutzen der App in Frage gestellt.
  3. Nicht-Diskriminierung: Aus rechtsstaatlicher Sicht ebenfalls zentral ist, dass Personen, welche die App nicht verwenden oder kein passendes Mobiltelefon besitzen, in keiner Art und Weise benachteiligt werden. Der Bezug von staatlichen (Dienst)Leistungen (wie beispielsweise öffentlichen Verkehr, finanzielle Unterstützung) darf nicht davon abhängig sein, ob jemand die App benutzt. Auch private Arbeitgeber dürfen von ihren Angestellten nicht verlangen, die App zu benutzen. Und schliesslich dürfen Kundinnen und Kunden nicht vom Bezug von Produkten und Dienstleistungen ausgeschlossen werden. Diese Grundsätze sind auf Gesetzesstufe zu definieren. Die zuständigen Behörden müssen für die strenge Einhaltung der Vorschriften besorgt sein.

Betreffend Punkt 2. soll gemäss Aussagen des BAG die konkrete Positionierung der App im Zuge der entsprechenden Diskussionen im Parlament zur Ergänzung des Epidemiengesetzes während der Sommersession klarer werden.

Der Konsumentenschutz wird das Dossier weiterhin kritisch beobachten.

Eine Erklärung zur Funktionsweise der App findet sich beispielsweise hier.