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SwissCovidApp: bitte nur mit höchstem Datenschutzniveau!

Die Corona Tracing-App (SwissCovidApp) benötigt eine ausreichende gesetzliche Grundlage, damit sie flächendeckend eingeführt bzw. genutzt werden kann. Nach dem Ständerat hat gestern auch der Nationalrat Ja gesagt zu einer Ergänzung des Epidemiengesetzes. Die App soll kurz nach der Schlussabstimmung in der dritten Sessionswoche – spätestens am 1. Juli 2020 – zum Einsatz kommen.

Nachdem die App bereits seit einigen Wochen in einer Pilotphase und einem «Public Security Test» im Einsatz ist, soll sie so rasch wie möglich von einer möglichst breiten Bevölkerungsschicht genutzt werden können. Je mehr Personen die App verwenden, um sie grösser die Wahrscheinlichkeit, dass die App einen Beitrag zur Unterbrechung der Covid-19-Infektionskette leisten kann.

Zusammen mit anderen Organisationen hat der Konsumentenschutz Anforderungen definiert, welche bei einer derartigen Anwendung zwingend erfüllt sein müssen. Diese wurden grösstenteils umgesetzt. Die wichtigsten Punkte in der gesetzlichen Grundlage, die nun von den Räten verabschiedet worden ist:

Datenschutz

Wenn man den unzähligen Hintergrundberichten, welche in den letzten Tagen über die Entwicklungsgeschichte dieser App zu lesen waren, glauben kann, so handelt es sich hier tatsächlich um einen einzigartigen Swiss Finish, von welchem die beiden involvierten Techgiganten Apple und Google (Betreiber der Betriebssysteme iOS und Android) zuerst überzeugt werden mussten.

  • Keine Standortdaten: Die App speichert keine Standortdaten und gibt somit auch keine solchen weiter.
  • Dezentrale Datenspeicherung: Einer der Hauptknackpunkt gegenüber Apple und Google war der Anspruch, dass im Rahmen des App-Betriebs keine Daten das Handy des Benutzers verlassen dürfen, die seine Identifizierung ermöglichen könnten.
  • Privacy by design und privacy by default: Mit den Daten, die das Anwenderhandy verlassen (notwendige Datenübermittlungen für den eigentlichen Betrieb der App), ist es nicht möglich, die Identität des Nutzers festzustellen. So muss der Nutzer beispielsweise aktiv entscheiden, ob dem Kanton/ärztlichen Dienst mitgeteilt werden soll, dass er nach dem Kontakt mit einer infizierte Person möglicherweise ebenfalls infiziert ist.
  • Open Source: Der Quellcode der App ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann somit frei Einsicht nehmen in den Aufbau und die Funktionsweise der App, Änderungen und Weiterentwicklungen sind jederzeit öffentlich nachvollziehbar.
  • Nicht im Gesetz geregelt, aber trotzdem zu erwähnen: Der (leider) unverzichtbare Dritte im Bunde ist Amazon, welcher das für den Betrieb der App notwendige Content Delivery Network (CDN) zur Verfügung stellt.

Freiwilligkeit

Die freiwillige Anwendung ist zum einen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes bzw. aus staatspolitischen Gründen wichtig. Zum anderen sprechen auch mögliche Falschmeldungen (false positives oder false negatives) gegen einen Anwendungszwang. Überhaupt zieht sich die Freiwilligkeit wie ein roter Faden durch die Anwendung hindurch: Von der Installation auf dem eigenen Gerät, über deren Aktivierung bis zur Freigabe der daraus generierten «Treffer» (Benachrichtigungen über den Kontakt mit infizierten Personen) an die zuständigen Stellen.

Gesetzliches und funktionales Ablaufdatum

Die Änderung des Epidemiengesetzes hat ein Ablaufdatum, nämlich den 30. Juni 2022. Für einen Weiterbetrieb der App über dieses Datum hinaus müsste somit dereinst eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Zudem wird der Betrieb der App eingestellt, sobald sie «zur Bewältigung der durch das Coronavirus verur­sachten Epidemie nicht mehr erforderlich ist oder sich als ungenügend wirksam erweist». Aus allgemeiner staatsrechtlicher Sicht sollen Massnahmen nur so weit und so lange zur Anwendung kommen, wie sie notwendig bzw. nützlich sind. Mit der vorgesehen Regelung wird auch dieser wichtige Aspekt umgesetzt. Die zeitliche Beschränkung bis im Sommer 2022 vermindert zudem die Gefahr, dass aus einer Notsituation heraus die Gelegenheit ausgenutzt wird, die Bevölkerung zur Installierung von Applikationen zu animieren, die sie unter «normalen» Umständen nicht anwenden würde.

Sinnvolle Einbettung in eine Gesamtstrategie

Eine Person, die mittels App über eine potentielle Virusinfektion benachrichtigt wird, «kann gegen Nachweis der Benachrichtigung kostenlos Tests auf Infektion mit dem Coronavirus und auf Antikörper gegen das Coronavirus durchführen lassen». Eine grundsätzliche Lohnfortzahlungspflicht nach einer Benachrichtigung, jedoch bevor eine Quarantäne ärztlich verordnet worden ist, soll es hingegen nicht gegeben.

Der Konsumentenschutz wird den weitern Lauf der Dinge weiterhin kritisch beobachten.

SwissCovidApp – unsere Forderungen