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Geld-Zurück-Garantie der Detailhändler im Test

“Wenn Sie mit einem Produkt nicht zufrieden sind, können Sie es umtauschen – oder Sie können es zurückgeben und kriegen Ihr Geld zurück.” So oder ähnlich lauten die Versprechen der Schweizer Detailhändler. Werden diese Versprechen eingehalten, oder sind das nur leere Worte? Der Konsumentenschutz hat für Sie den Stichprobentest durchgeführt.

Vor sechs Jahren hatte der Konsumentenschutz stichprobenartig getestet, ob die Schweizer Detailhändler ihre Zufriedenheitsgarantien wirklich einhalten. Wir haben diesen Test wiederholt und zeigen, was wir herausgefunden haben.

Coop und Denner halten ihre Versprechen nicht

Mitarbeitende des Konsumentenschutzes kauften bei den grössten Schweizer Detailhändlern jeweils eine Tube Mayonnaise und ein Haar-Gel. In der Folge versuchten sie, diese unter der Begründung, mit dem Produkt unzufrieden zu sein, zurückzugeben. Im Test von 2016 fiel gerade Coop mit der umfassendsten Garantie (der “Coop Zufriedenheitsgarantie“) negativ auf. Leider hat sich daran nichts geändert. Auch im diesjährigen Test war es eine Coop-Verkaufsstelle, die die Produkte nicht zurücknahm. Denner hielt sich ebenfalls nicht an das Versprechen: Der Haar-Gel konnte zwar zurückgegeben werden, nicht jedoch die Mayonnaise.

Migros, Aldi, Lidl und Volg hielten sich an ihr Versprechen. Zum Teil gingen sie sogar darüber hinaus.

DetailhändlerDeviseRücknahme Ja/Nein/Teilweise
MigrosWaren mit Qualitätsmangel werden zurückgenommen. Es entscheidet das Verkaufspersonal.Haar-Gel Ja
Mayonnaise Nein
CoopEs werden alle Artikel zurückgenommen, auch ohne Kassenzettel.Nein
DennerAlle Artikel werden zurückgenommen.Haar-Gel Ja
Mayonnaise Nein
AldiAlle Artikel werden zurückgenommen.Ja
LidlAlle Artikel werden zurückgenommen.Ja
VolgKeine Geld-Zurück-Garantie.Ja

In der Schweiz gibt es kein Recht auf Umtausch!

Konsumentinnen und Konsumenten haben in der Schweiz grundsätzlich kein Recht, fehlerfreie Ware umzutauschen, auch wenn sie damit unzufrieden sind.

Anders sieht es bei Garantiefällen aus. Weist die gekaufte Sache einen Mangel auf, so gelten die Regeln der Gewährleistung. Der Mangel muss sofort gerügt werden. Das Geschäft tauscht in solchen Fällen die mangelhafte Ware in der Regel gegen ein fehlerfreies Exemplar um oder repariert die defekte Sache. Die Ware zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen kann man in der Regel nur bei schwerwiegenden Mängeln. Und dies auch nur dann, wenn eine Rückabwicklung des Kaufvertrages (sogenannte Wandelung) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen wird.

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