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Datenschutzgesetz: Neu, aber nicht wirklich besser

Anfang September tritt das neue Schweizer Datenschutzgesetz DSG in Kraft und löst die über dreissigjährige, bisherige Gesetzgebung ab. Doch das neue Gesetz hat Lücken und Schwachstellen, der Datenschutz verbessert sich für die Bevölkerung nur wenig.

Das Positive vorweg: Mit dem neuen Datenschutzgesetz wird das Auskunftsrecht für Konsumentinnen und Konsumenten minimal gestärkt. Jede Person hat weiterhin das Recht, grundsätzlich kostenlos Einsicht in die Daten zu erhalten, die über sie gespeichert worden sind. Zusätzlich kann auch eine Korrektur oder Löschung dieser Daten verlangt werden. Aus der Datenschutzerklärung muss hervorgehen, wer die zuständige Ansprechperson für ein solches Begehren ist. Wenn Sie ein Gesuch stellen, muss das Unternehmen spätesten nach 30 Tagen die Informationen zur Verfügung stellen.

Die digitale Gesellschaft bietet einen kostenlosen Dienst an, mit der Sie Ihr Auskunftsbegehren schnell und datensparsam erstellen können.

Erfreulich ist zudem, dass der Grundsatz «privacy by default» im DSG verankert wurde. Datensammelnde Unternehmen müssen ihre Dienste standardmässig so einstellen, dass sie nur die notwendigen Daten sammeln. Erst wenn Konsumentinnen zustimmen, dürfen sie zusätzliche Daten beschaffen. Konsumenten können fehlbare Unternehmen dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) melden.

Bussen tun nicht weh

Ansonsten ist das neue Datenschutzgesetz jedoch ein stumpfes Werkzeug, um gegen die unbändige und kaum kontrollierbare Datensammlerei vorzugehen. Denn im Gesetz werden zu schwache oder gar keine Sanktionen vorgesehen, wenn sich Unternehmen nicht an die Vorgaben halten. Zwar können vorsätzliche Verstösse mit einer Busse von bis zu 250’000 Franken bestraft werden. Was auf den ersten Blick als stattliche Summe erscheint, ist jedoch für global tätige Unternehmen ein Pappenstiel. Die EU hat Facebook im Mai mit 1.2 Milliarden Euro gebüsst.

Das neue DSG sieht zudem vor, dass nicht das Unternehmen, sondern der einzelne Verantwortliche gebüsst wird – also zum Beispiel der Verwaltungsrat eines Unternehmens. Diese Regelung ist nicht nur ungewöhnlich, sondern auch unglücklich: Haften sollte das Unternehmen, nicht einzelne Kräfte oder Personen, die für das Unternehmen tätig sind.

Dritter Schwachpukt des Gesetzes: Wenn Unternehmen sich nicht daran halten, möglichst wenig Daten zu sammeln, müssen sie nichts befürchten – es sind keine Strafen für Verstösse gegen den Grundsatz «privacy by default» vorgesehen.
Und selbst in den Fällen, in denen eine Busse ausgesprochen werden kann, muss bewiesen werden, dass die verantwortliche Person mit Absicht, also vorsätzlich vorgegangen ist. Dies zu belegen, wird regelmässig eine Herausforderung darstellen. Ob das Parlament das DSG vorsätzlich so schwach aufgestellt hat?