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Sunrise Kündigungsklausel: Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde ein

Der Versuch einer Einzelperson, die Kündigungsklausel von Sunrise zu stürzen ist gescheitert. Der Mann hat den abschlägigen kantonalen Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein, da es keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen konnte. Konsumentenschutzanliegen scheinen es beim Bundesgericht schwer zu haben.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Kündigungsklausel von Sunrise – in der die Kündigungsmöglichkeit auf Telefon und Chat beschränkt wird – zwar als nachteilig für die Kundinnen und Kunden beurteilt. Es kam jedoch in der Folge zum Schluss, es liege zwar ein Missverhältnis vor, dieses sei jedoch nicht «erheblich und ungerechtfertigt». Zu dieser Schlussfolgerung kam es, weil es das Argument von Sunrise in die Beurteilung einfliessen liess, nach der Kündigung per Telefon oder Chat erfolge auf Wunsch jeweils eine schriftliche Kündigungsbestätigung. Davon ist jedoch weder in der Klausel noch in den restlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Rede. Damit ging das Gericht zudem implizit davon aus, es sei mit dem Gesetz vereinbar, die Kündigungsmodalitäten so einzuschränken, dass Kundinnen und Kunden bei der Kündigung auf die Mitwirkung der Gegenpartei angewiesen sind. Das Zürcher Obergericht hat den Entscheid bestätigt.

Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Geht es in einem Verfahren um weniger als CHF 30’000, tritt das Bundesgericht nur in im Gesetz aufgezählten Ausnahmefällen auf eine Beschwerde ein (Art. 74 Bundesgerichtsgesetz, BGG). Ein Weiterzug ist zum Beispiel dann möglich, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Nach Ansicht des Konsumentenschutzes wäre dies vorliegend erfüllt gewesen. Es stellte sich nämlich insbesondere die Frage, ob die Gerichte bei der Beurteilung einer Klausel Umstände berücksichtigen dürfen, die nicht aus der Klausel und auch nicht aus den restlichen AGB hervorgehen.

Bundesgericht will sich nicht mit AGB befassen

Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dies sei keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Leider ohne überhaupt konkret auf die Begründung der Beschwerde einzugehen. Neben einer pauschalen Begründung hielt das Bundesgericht sinngemäss fest, es sei nicht im Sinne des Gesetzes, dass jede AGB-Kontrolle vom Bundesgericht überprüft lassen werden könne. Diese Aussage lässt einen deshalb ziemlich ratlos zurück, weil sich das Bundesgericht bisher noch nie mit einer AGB-Kontrolle gemäss Art. 8 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) befasst hat. Dies wäre aber sehr wichtig, da sich Experten einig sind, dass Art. 8 UWG schwammig formuliert ist und viele Fragen aufwirft.

Wäre das Bundesgericht gewillt gewesen, sich zur Anwendung von Art. 8 UWG zu äussern, hätte es vorliegend durchaus die Möglichkeit gehabt, dies zu tun. Zur Anwendung von Art. 8 UWG gibt es so gut wie keine Rechtsprechung. Insbesondere die Frage, ob bei der Beurteilung von AGB-Klauseln nur der Inhalt der AGB oder auch Umstände ausserhalb der AGB berücksichtig werden dürfen, hätte das Bundesgericht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beurteilen und auf die Beschwerde eintreten können.

Problematischer Entscheid

Die Chancen, dass sich das Bundesgericht in Zukunft mit missbräuchlichen AGB-Klauseln auseinandersetzen wird, stehen nach dem erfolgten Entscheid nicht gut. Dies ist aus Sicht des Konsumentenschutzes problematisch und wird der Tragweite solcher Entscheide nicht gerecht. Ein kantonales Gericht sollte nicht das letzte Wort haben, wenn es um potenziell missbräuchliche AGB-Klauseln geht, von denen tausende oder gar hunderttausende Konsumentinnen und Konsumenten betroffen sind.

Der Konsumentenschutz vertritt nach wie vor die Ansicht, dass die Kündigungsklausel von Sunrise missbräuchlich ist, auch wenn das Bundesgericht die Chance verpasst hat, sich damit auseinanderzusetzen. Wir bleiben am Thema dran.

Weitere Informationen und : Sunrise: Wurde Ihre Kündigung nicht akzeptiert?

Bildquelle: Schweizerisches Bundesgericht