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Können Minderjährige Verträge abschliessen?

Personen, welche weniger als 18 Jahre alt sind, gelten als Minderjährige. Sie sind gemäss Gesetz beschränkt handlungsunfähig. Deshalb sind Verträge, die von Minderjährigen abgeschlossen werden, gemäss Art. 19 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nur schwebend wirksam, also nicht definitiv.

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Alles klar? Sara Stalder erklärt, unter welchen Bedingungen ein Vertrag zustande kommt. 

 

Der Grund dafür ist, dass Minderjährige grundsätzlich nur mit der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern) Verträge eingehen können (Art. 19 Abs. 1 ZGB). die Eltern können die Einwilligung vor oder nach dem Vertragsschluss geben. Sie müssen dies nicht ausdrücklich tun, sondern können den Vertrag auch durch entsprechendes Verhalten – stillschweigend – genehmigen.

Stimmen die Eltern dem Vertrag jedoch nicht zu, wird die Situation so behandelt, als wäre der Vertrag nie abgeschlossen worden: beide Parteien können ihre Leistungen zurückfordern.

Ausnahme 1: unentgeltliche Verträge

Für unentgeltliche Verträge, welche dem Minderjährigen einen Vorteil bringen, ist keine Einwilligung der Eltern nötig (Art. 19 Abs. 2 ZGB).

Ausnahme 2: eigenes Geld

Eine weitere Ausnahme sieht das Gesetz in Art. 323 Abs. 1 ZGB vor. Demnach können urteilsfähige Jugendliche über ihr Taschengeld oder den selbst verdienten Lohn alleine verfügen. Es handelt sich dabei um das sogenannte freie Kindesvermögen. In diesem Bereich können Jugendliche im «Taschengeldumfang» eigenständige verbindliche Rechtsgeschäfte abschliessen.

Beispiel: Der Sohn hat kein Geld für die bestellte Spielkonsole – müssen jetzt die Eltern zahlen?

Wenn sich der Preis der Spielkonsole im «Taschengeldumfang» bewegt (dies ist von Fall zu Fall individuell zu beurteilen), dann ist durch den Kaufvertrag nur der Sohn gebunden. Für die Eltern besteht keine Verpflichtung.

Ist das Gerät hingegen so teuer, dass der Sohn es nicht im Rahmen seines eigenen Vermögens bezahlen kann und ihm dies bereits bei der Bestellung bewusst war, können Sie dem Verkäufer mitteilen, dass Sie die Zustimmung für den Vertrag verweigern. Es besteht somit weder ein Vertrag noch eine Zahlungsverpflichtung.

Aber auch wenn die Eltern die Einwilligung für den Vertrag geben, müssen sie nicht bezahlen. In diesem Fall besteht dann ein gültiger Vertrag. Der Verkäufer kann (bzw. muss) deshalb das Geld vom Sohn einfordern. Achtung: bei Nichtbezahlen droht eine Betreibung.

Gibt sich eine minderjährige Person fälschlicherweise als volljährig aus, um den Vertrag abzuschliessen, so haftet sie gemäss Art. 19b Abs. 2 ZGB für den (finanziellen) Schaden, der daraus entsteht.

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