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Das neue Öffentlichkeitsgesetz taugt wenig

Lauter Schlupflöcher statt Information

Seit anderthalb Jahren ist das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in Kraft. Statt einfachen und raschen Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewährleisten, bietet es zahlreiche Schlupflöcher. Die SKS blitzt mit ihren Begehren unter fadenscheinigen Begründungen ab, so etwa mit dem Gesuch, die Zulassungsunterlagen für den neuen Impfstoff Gardasil oder die ETH-Studie zu den Transfettsäure-Gehalten einzusehen.

Seit dem 1. Juli 2006 soll jede Person rasch und einfach Zugang zu amtlichen Dokumenten erhalten, so sieht es das neue Öffentlichkeitsgesetz vor. Das tönt zwar gut, die Realität sieht aber anders aus, wie die SKS immer wieder erfährt. Die beiden jüngsten Beispiele zeigen, dass das Gesetz faktisch nichts bringt:

  • Die SKS hat bei der Swissmedic die Zulassungsunterlagen für den neuen Impfstoff Gardasil verlangt. Immerhin sollen alle 11- bis 14jährigen Mädchen zum Schutz gegen Gebärmutterhalskrebs geimpft werden – obwohl beunruhigende Meldungen von zum Teil gravierenden Nebenwirkungen des Impfstoffes auftauchen. Zugelassen wurde der Impfstoff im Herbst 2006. Swissmedic ist aber nur bereit, „grundlegende Zulassungsunterlagen“ sowie eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen offen zu legen. Begründung, weshalb nicht detaillierte Unterlagen zugängig gemacht werden können: Die Zulassung sei vor dem 1. Juli 2006 eingereicht worden, also vor Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes. Zudem seien Daten darin enthalten, welche der Schweigepflicht und der Vertraulichkeit unterliegen.
  • Auch die Studie der ETH Zürich zum Transfettgehalt von Lebensmitteln, welche anfangs Jahr Schlagzeilen gemacht hatte, ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt: Nachdem der Datenschutzbeauftragte auf den Antrag der SKS hin beschieden hatte, die Resultate der untersuchten 120 Lebensmitteln seien offen zu legen, hat die ETH die Hersteller um Erlaubnis angefragt. Wen wundert’s, dass die Hersteller kein Interesse zeigten? Von einem raschen Zugang zu Informationen kann keine Rede sein, wenn ein Parcours über verschiedene Organisationen – in diesem Fall vom Bundesamt für Gesundheit über den Datenschutzbeauftragten und schliesslich zur ETH und den Herstellern – absolviert werden muss.

Das Öffentlichkeitsgesetz mag gut gemeint sein, in Tat und Wahrheit ist es jedoch nutzlos! Denn der Gesetzgeber hat zu viele Hürden ins Gesetz eingebaut. Es werden keine Informationen erstellt, sondern lediglich bereits vorhandene Dokumente kopiert. Fallen dafür Kosten über 100 Franken an, muss der Gesuchsteller diese berappen. Meist kommt es jedoch nicht so weit: Denn praktisch eigenmächtig kann die zuständige Behörde bestimmen, dass das Geschäftsgeheimnis über dem Interesse der Öffentlichkeit steht – und damit das Gesuch schnörkellos ablehnen. Die SKS verlangt daher, dass die Behörden von sich aus offen informieren.

Stiftung für Konsumentenschutz

Bern, 20. Dezember 2007