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Finanzdienstleistungsgesetz: Bundesrat verwässert Anlegerschutz

Swiss bank notesDer Bundesrat hat heute erste Richtungsentscheide zum Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) gefällt: Sowohl der vorgesehene Prozesskostenfonds als auch das Schiedsgericht sowie die Beweislastumkehr wurden aus der Vorlage gestrichen. Damit können Banken und andere Finanzdienstleister auch in Zukunft davon ausgehen, dass die allermeisten geprellten Anleger aus Kostengründen gar nicht erst klagen.

 Der Bundesrat hat heute entschieden, die Beweislastumkehr, den Prozesskostenfonds und das Schiedsgericht aus dem Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) zu streichen. Damit werden die allermeisten geschädigten Bankkunden, wie heute schon, zwar die Faust im Sack machen, aber dennoch keine Klage einreichen. Wer eine Klage gegen eine Bank einreicht und verliert, muss je nach Kanton mit Kosten von 50‘000 – 100‘000 Franken (Gerichtskosten, eigene und gegnerische Anwaltskosten, Beispiel für einen Streitwert von ca. 100‘000 Fr.) für ein erstinstanzliches Urteil rechnen. „Wer durch eine ungeeignete Finanzberatung ohnehin viel Geld verloren hat, wird dies kaum riskieren“, sagt SKS-Präsidentin Prisca Birrer-Heimo.

Dass die Banken und die Finanzdienstleister genau auf diesen Mechanismus bauen, ist beim Thema „Retrozessionen“ offensichtlich: Obwohl das Bundesgericht Klägern mehrfach recht gegeben hat, gehen die wenigsten Anleger vor Gericht und müssen sich deshalb mit einer kleinen oder gar keiner Entschädigung abfinden. Ein Prozesskostenfonds (Finanzierung der Prozesskosten bei Klagen, die erfolgsversprechend sind) hätte aus Sicht von Prisca Birrer-Heimo auch eine präventive Wirkung: „Wenn Banken und Finanzdienstleister mit mehr berechtigten Klagen rechnen müssen, würde sich dies positiv auf die Beratungsqualität auswirken.“

Der Bundesrat will dem Fidleg zudem weitere Zähne ziehen: Die Beweislastumkehr (ein Finanzdienstleister muss beweisen, dass er korrekt beraten hat) soll fallengelassen werden, zudem soll das Instrument der kollektiven Rechtsdurchsetzung (Verbandsklagen und Gruppenvergleichsverfahren) zu einem späteren Zeitpunkt in der Zivilprozessordnung geregelt werden. Die SKS befürchtet, dass – sobald das Fidleg angenommen wurde- die Bereitschaft von Bundesrat und Parlament zu einer entsprechenden Revision der Zivilprozessordung gering sein wird.