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Finanzdienstleistungsgesetz: SKS fordert Verbesserungen beim Anlegerschutz

In diesen Tagen endet die Vernehmlassung zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung der beiden Gesetzesvorlagen, fordert aber die Zulassung von Gruppenklagen und Verbesserungen bei der Regelung der Retrozessionen.

 Dass beim Anlegerschutz dringender Handlungsbedarf besteht, kann spätestens seit den Ereignissen rund um die Finanzkrise 2008 niemand ernsthaft bestreiten. Damals verloren Schweizer Anleger wegen ungeeigneten Finanzprodukten und Falschberatungen Milliarden. Besonders in Erinnerung geblieben sind die Lehman-Brothers-Papiere, die damals von der Credit Suisse mit dem Vermerk „100% kapitalgeschützt“ verkauft wurden, und trotzdem über Nacht praktisch wertlos wurden.
Auch beim Streit um Kommissionen (sogenannte Retrozessionen) verhalten sich Banken und Vermögensverwalter – mit wenigen Ausnahmen – wenig kundenfreundlich: Obwohl zwei Bundesgerichtsurteile klar festhalten, dass Retrozessionen (ohne rechtsgültigen Verzicht) den Kunden gehören, weigern sich die meisten Finanzinstitute, diese vollumfänglich zurückzuerstatten.

Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) soll nun solche Gesetzeslücken schliessen. Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) begrüsst insbesondere folgende Regelungen:

• Verhalten der Finanzdienstleister
Positiv zu werten ist, dass Vermögensverwalter und Anlageberater künftig die Gründe für jede Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Finanzprodukten schriftlich festhalten müssen. Zusätzlich sieht das neue Finanzdienstleistungsgesetz je nach Finanzdienstleistung eine Eignungsprüfung, bzw. Eignungs- und Angemessenheitsprüfung vor.

• Basisinformationsblatt
Das Basisinformationsblatt ist eine Art Beipackzettel für ein Finanzprodukt. Da dieses Basisinformationsblatt standardisiert sein wird, kann ein Anleger die Risiken/Renditeerwartung, die Kosten und andere wichtige Angaben von verschiedenen Finanzprodukten miteinander vergleichen. Heute fehlt eine solche Vergleichsmöglichkeit.

• Herausgabe des Kundendossiers
Bereits heute sind die Finanzdienstleister gemäss Art. 400 Obligationenrecht zur Rechenschaft über ihre Geschäftsführung verpflichtet. Weigert sich jedoch ein Finanzdienstleister trotzdem, eine Kopie des Kundendossiers herauszugeben, muss dies zivilrechtlich erstritten werden. Ein Kunde der Credit Suisse musste bis vors Bundesgericht, nur damit er überhaupt eine Kopie seines Dossiers bekam! Wird dies im FIDLEG geregelt, kann die FINMA gegen fehlbare Unternehmen direkt vorgehen.

Bei folgenden Punkten fordert die SKS Verbesserungen beim Anlegerschutz:

• Retrozessionen
Artikel 26 FIDLEG sieht vor, dass Banken und Vermögensverwalter die Provisionen, die sie beim Kauf von Finanzprodukten erhalten (sogenannte Retrozessionen oder Kickbacks), entweder an ihre Kunden weiterleiten oder einbehalten dürfen, falls der Kunde vorher ausdrücklich auf die Herausgabe verzichtet hat.
Die SKS fordert, dass das Einbehalten von Retrozessionen künftig nicht mehr gestattet ist, denn die Annahme von Vorteilen ist die Ursache der allermeisten Probleme bei Finanzdienstleistungen. Locken hohe Provisionen, sind Anlageberater und Vermögensverwalter dauernd in der Versuchung, bzw. unter Druck, diese Finanzprodukte zu verkaufen, anstatt diejenigen Produkte, die für den Kunden am besten geeignet sind. Ohne Kickbacks hätte es den Fall Lehman Brothers / Credit Suisse in dieser Form nicht gegeben. Verbietet man das Einbehalten von Vorteilen, haben alle Finanzdienstleister die gleichen Karten und können sich auf die optimale Beratung und Betreuung ihrer Kunden konzentrieren. Die entgangenen Einnahmen können kompensiert werden, beispielsweise durch einen fixen jährlichen Betrag am Anteil des verwalteten Vermögens oder durch Beratungen, die kostenpflichtig sind, aber wirklich den Namen „Beratung“ verdienen und keine reinen Verkaufsgespräche sind.

• Kollektive Rechtsdurchsetzung / Gruppenklagen
Das Finanzdienstleistungsgesetz sieht vor, dass Konsumentenschutz-Organisationen – wie zum Beispiel die SKS – klageberechtigt sind, wenn Finanzdienstleister die Pflichten gegenüber ihren Kunden verletzen. Ausserdem kann ein Gericht einen Vergleich einer solchen Organisation mit einem Finanzdienstleister für eine Gruppe von Klägern für allgemein verbindlich erklären (Gruppenvergleichsverfahren). Die SKS begrüsst diese Instrumente.
Nicht möglich sind jedoch Gruppenklagen, bei denen sich die Anleger selbständig zusammenschliessen, obwohl sowohl der National- als auch der Ständerat einen entsprechenden Vorstoss von SKS-Präsidentin Prisca Birrer-Heimo gutgeheissen haben. Die SKS fordert deshalb, dass das FIDLEG entsprechend ergänzt wird.
Ein weiterer gewichtiger Nachteil ist, dass bei den Verbandsklagen „geldwerte reparatorische Leistungen“ ausgeschlossen sind. Konkret bedeutet dies, dass ein Gericht zwar einen Gesetzesverstoss eines Finanzdienstleisters feststellen kann, die Kunden eine allfällige Entschädigung für eine solche Pflichtverletzung jedoch wieder individuell einfordern müssen. Deshalb fordert die SKS, dass auch die Entschädigung der Kläger zusammen mit der Verbandsklage (bzw. der Gruppenklage) erledigt werden kann. Ansonsten müssten einzelne Anleger solche Ansprüche einzeln durch den ganzen privatrechtlichen Instanzenweg einfordern, womit der Vorteil der kollektiven Rechtsdurchsetzung – die einfache, kostengünstige Erledigung von Streitfällen mit mehreren Geschädigten – gleich wieder zunichte gemacht würde.

Die vollständige Stellungnahme der SKS zum FIDLEG und FINIG finden Sie hier.