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Fondsanlagen: Zahnloser Anlegerschutz mit winzigem Lichtblick

Revision Kollektivanlagengesetz (KAG)

Anleger, die ihr Geld in Fonds investieren, erhalten künftig ein Protokoll, in dem die Bank oder der Vermögensverwalter ihre Kaufempfehlungen begründen müssen. Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) begrüsst diesen Entscheid, denn bisher konnten Anleger, die gerichtlich gegen Banken vorgingen, fehlerhafte Beratungen kaum nachweisen. Dies ist jedoch die einzige Verbesserung für die Anleger: die gesetzliche Vorlage wurde vom Parlament stark verwässert. Es resultiert ein massives Ungleichgewicht, die Profiteure sind in- und ausländische Vermögensverwalter.

Banken und Vermögensverwalter, die ihren Kunden Anlagefonds anbieten, müssen künftig ihre Kaufempfehlungen schriftlich begründen und protokollieren. Dies hat heute der Nationalrat entschieden. Bereits gestern hat der Ständerat dieser Ergänzung des Artikels 24 des Kollektivanlagengesetzes (KAG) zugestimmt. SKS-Präsidentin Prisca Birrer-Heimo begrüsst diesen Entscheid: „Anleger, die gerichtlich gegen Banken oder Vermögensverwaltungen vorgingen, konnten bisher fehlerhafte Beratungen kaum beweisen, weil sie keine schriftlichen Dokumente hatten. Dies wird sich nun zumindest bei den Anlagefonds ändern.“

Die Einführung der Protokollpflicht mag jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die vom Bundesrat beabsichtigten Verbesserungen des Anlegerschutzes vom Parlament mehrheitlich verwässert wurden. Aus Sicht der SKS stehen dabei vor allem folgende zwei Änderungen im Fokus:

1. Privatpersonen gelten als qualifizierte Anleger (Art. 10 Abs. 3)

Im Gegensatz zur Variante des Bundesrates hat das Parlament beschlossen, dass Anlegerinnen und Anleger, die einen Vermögensverwaltungsvertrag abschliessen, als qualifizierte Anleger gelten. Damit werden Privatpersonen, die ein Vermögen von beispielsweise 200‘000 Franken durch einen Vermögensverwalter anlegen lassen, auf die gleiche Stufe gestellt wie qualifizierte Anleger (zum Beispiel Verwalter von Pensionskassengeldern). SKS-Präsidentin Prisca Birrer-Heimo meint dazu: „Gerade die Finanzkrise hat gezeigt, dass Publikumsanleger einen erhöhten Schutz brauchen. Durch die nun vorliegende Definition der qualifizierten Anleger werden unerfahrene, kleine Vermögensverwaltungskunden dieses Schutzes beraubt. Eine Person mit einem Vermögensverwaltungsvertrag sucht ja gerade die Unterstützung von Experten. Sie nun von vornherein als qualifiziert zu bezeichnen, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht jeglicher Logik.“

2. Zweigniederlassungen von ausländischen Fonds (Art. 18 c)

Ausländische Vermögensverwalter können in der Schweiz eine Zweigniederlassung eröffnen, ohne einer ernsthaften Aufsicht zu unterstehen. Das Parlament hat die Anforderungen an diese Zweigniederlassungen gegenüber dem Bundesratsvorschlag deutlich reduziert. So wird es möglich sein, dass beispielsweise Vermögensverwalter mit Sitz auf den Cayman Islands Zweigniederlassungen in der Schweiz gründen, welche die Anforderungen des Kollektivanlagengesetzes nicht erfüllen. Dadurch werden Anleger von Anlagefonds, welche von Zweigniederlassungen verwaltet werden, weniger geschützt als andere Anleger. Die Anleger wissen in der Regel aber nicht, ob ihre Anlagefonds von einer Zweigniederlassung verwaltet werden und haben deshalb auch keine Kenntnis, welchem Aufsichtsregime ein Vermögensverwalter untersteht.