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Mehr Rechte für Passagiere

Schweizerinnen und Schweizer fliegen anders als EU-Passagiere – nämlich mit weniger Rechten und ungenügendem Schutz

Was unterscheidet einen Schweizer Passagier von einem EU-Fluggast? Bleibt das Flugzeug am Boden oder ist verspätet, erhält der EU-Passagier eine anständige Entschädigung. Der Schweizer Passagier hingegen geht entweder leer aus oder bekommt eine dürftige Abfindung! Die SKS verlangt deshalb vom BAZL, dass die Rechte und der Schutz der Flugreisenden in der Schweiz dem Niveau der EU angepasst werden.

Seit Februar 2005 räumt eine neue EU-Verordnung bei verspäteten, annullierten oder überbuchten Flügen den Passagieren umfassende Rechte ein. Zwar gilt die neue EU-Verordnung auch für Schweizer Fluggesellschaften – aber nur dann, wenn sie von einem EU-Land abfliegen. In der umgekehrten Richtung profitieren Schweizer Passagiere nicht von diesen neuen Rechten. Denn mit Ausnahme von Helvetic Airways wenden die Schweizer Fluggesellschaften die EU-Verordnung in der Schweiz nicht an. Schweizer Passagiere müssen also damit rechnen, entschädigungslos am Check-in-Schalter stehen gelassen zu werden.

Die neue EU-Verordnung schreibt u.a. vor, dass zurückgewiesene Passagiere bei Flügen bis 1500 Kilometern eine Entschädigung von 250 Euro erhalten. Auf Strecken von 1500 bis 3500 Kilometern haben Reisende, die nicht an Bord gelassen werden, ein Anrecht auf 400 Euro. Bei längeren Flügen sind es 600 Euro. Ist ein Flug überbucht, muss sich der Flugbetreiber neuerdings erkundigen, ob einzelne Fluggäste bereit sind, ihre Plätze im Tausch gegen bestimmte Vorteile (kostenlose Mahlzeiten, Hotelaufenthalte etc.) und einen späteren Flug aufzugeben. Nur wenn sich nicht ausreichend Freiwillige finden, darf der Flugbetreiber den Passagieren den Flug verweigern. Dann ist die Gesellschaft oder der Reiseveranstalter aber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Deren Höhe richtet sich nach der Länge des Fluges.

Ganz anders die Situation in der Schweiz: Bei überbuchten oder annullierten Flügen erhalten Schweizer Passagiere entweder keine oder im Vergleich zu EU-Passagieren nur eine geringe Entschädigung. Besonders stossend: Dieselben Schweizer Airlines, welche Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten ohne mit der Wimper zu zucken sitzen lassen, müssen sich an die EU-Verordnung halten, wenn sie von einem EU-Flughafen aus starten.

Diese Ungleichbehandlung ist inakzeptabel! Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) verlangt deshalb vom Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL in einem Schrieben, dass die Rechte und der Schutz der Passagiere in der Schweiz dem Niveau der EU angepasst werden. Von den Schweizer Airlines – namentlich von Belair, Edelweiss und Swiss – fordert die SKS, diese Diskriminierung freiwillig und sofort aus der Welt zu schaffen.

Stiftung für Konsumentenschutz

Bern, 15. Juni 2005