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Modernisierung des Urheberrechts – mit Fragezeichen

Download_internet_digitalemedien_urheberrechtMit der Revision des revidierten Urheberrechtsgesetzes (URG) wird das Ziel verfolgt, sich den Gegebenheiten des digitalen Zeitalters anzupassen. Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) unterstützt diese Absicht und damit einhergehende Neuerungen. Wichtig ist insbesondere, dass private Nutzerrechte ohne Einschränkungen erhalten bleiben und dass Mehrfachvergütungen verhindert werden. Ob das geplante Gesetz auch als Grundlage für ein breitgefächertes legales Angebot von urheberrechtlich geschützten Werken (wie Filme oder Musik) dienen kann, wird sich weisen.

Durch die Onlineverfügbarkeit von urheberrechtlich geschützten Werken geraten die Interessen der Künstlerinnen und Künstler tendenziell ins Hintertreffen. Die SKS begrüsst daher grundsätzlich, dass das revidierte URG den Urheberschutz in gewissem Umfange stärkt. Künstlerinnen und Künstler müssen fair und angemessen entschädigt werden. Nur so wird ein möglichst breites und legales Angebot an künstlerischen Inhalten garantiert. Ob darüber hinaus das revidierte Gesetz den geeigneten Rahmen für ein erweitertes Angebot schafft, bleibt abzuwarten.

Die SKS begrüsst es, dass der Download von urheberrechtlich geschützten Werken für den Nutzer weiterhin legal bleibt, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Werke stammen. Wer jedoch unerlaubterweise geschützte Werke hochlädt, muss unter gewissen Voraussetzungen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen: Die betreffende Person wird zwei Mal gewarnt, danach gibt der involvierte Fernmeldedienstleister dem Rechteinhaber die Identität der Person bekannt. Entscheidendes Kriterium ist für die SKS bei dieser Neuerung, dass lediglich Nutzer erfasst werden, die das unerlaubte Hochladen in grossem Stil betreiben. Das heisst auch, dass wenn bei der Nutzung von Peer2Peer-Netzwerken geschützte Werke hochgeladen werden, keine Identitätsbekanntgabe erfolgen darf.

Die SKS begrüsst weiter, dass das revidierte Gesetz die Diensteanbieter stärker in die Pflicht nehmen will. Diese sind neu verpflichtet, auf Mitteilung der Rechteinhaber hin den Zugang zu geschützten Inhalten zu sperren. Fraglich ist, ob diese Sperrungen ihren Schutzzweck erfüllen werden. IT-affinen Nutzern dürfte es ein Leichtes sein, derartige Sperren zu umgehen.

Gemäss der Forderung der SKS soll mit dem Revisionsentwurf eine Mehrfachvergütung urheberrechtlich geschützter Inhalte weitgehend vermieden werden. Musikstücke, die beispielsweise im Rahmen eines Downloadangebots bezahlt werden, sollen nicht zusätzlich über den Kauf von möglichen Abspielgeräten (z.B. Smartphones) abgegolten werden.

Den Verwertungsgesellschaften soll in Zukunft genauer über die Schultern geschaut werden. Die SKS steht auch hinter dieser Neuerung. Einfache und effiziente Abläufe in Arbeit und Organisation der Verwertungsgesellschaften sowie eine angemessene Entschädigung des Managements tragen ebenfalls zu einer fairen Entschädigung der Künstlerinnen und Künstler bei.

Nicht einverstanden ist die SKS hingegen damit, dass künftig auch beim Verleih von Werken Gebühren anfallen sollen. Das Ausleihen von Büchern und Spielen in Bibliotheken und Ludotheken würde dadurch unweigerlich teurer – der Zugang zu Kultur erschwert.