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Neue AGB: Swisscom entwickelt sich zur Datenkrake

Die Swisscom informiert in diesen Tagen ihre Kundinnen und Kunden darüber, dass sie per 1. Oktober 2019 das Kleingedruckte (die Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB) ändert. Gut versteckt wird darin bekanntgemacht, dass Gebühren erhöht und neue eingeführt werden. Zudem lässt sich die Swisscom eine weitere Blankovollmacht ausstellen, um Daten zu bearbeiten. Der Konsumentenschutz kritisiert scharf, dass die Kundinnen und Kunden mit den Gebührenerhöhungen dazu gedrängt werden, die digitalen Dienstleistungen zu nutzen, um weitere Daten zu generieren. Der Konsumentenschutz fordert das staatsnahe Telekommunikationsunternehmen auf, den kundenunfreundlichen Gebührenentscheid zurückzunehmen.

Der Konsumentenschutz kritisiert das Vorgehen von Swisscom scharf: Versteckt in einer sechsseitigen AGB-Änderungsflut werden gleichzeitig Gebühren erhöht und neue eingeführt. Bisher war die Papierrechnung kostenlos und wird von der Swisscom nun neu mit 2.90 Franken in Rechnung gestellt. Der detaillierte Verbindungsnachweis kostete bisher 1.50 Franken, neu wird dieser Betrag quasi verdoppelt auf ebenfalls 2.90 Franken. Wer die Swisscomrechnung am Postschalter begleicht, soll dafür in Zukunft fast 3 Franken extra bezahlen. Es ist unnötig, dass die Swisscom, ein staatsnaher Betrieb mit entsprechendem finanziellen Rückgrat, immer weiter am Gebührenrad dreht. Unverständlich ist zudem, dass die neuen Gebühren nicht einmal direkt auf den sechs Seiten des Kleingedruckten aufgeführt, sondern in den sogenannten Service- und Bearbeitungsgebühren versteckt sind. Eine direkte Verlinkung in den AGB fehlt. Daher ist fraglich, ob die Gebühren überhaupt rechtlich verbindlich in Rechnung gestellt werden können. Der Konsumentenschutz fordert die Swisscom auf, diese Gebührenanpassungen umgehend rückgängig zu machen.

Heimliche Gebühren- und Datenjägerin

Analoge Dienstleistungen werden zunehmend kostenpflichtig. «Kunden, die beispielsweise ihre Rechnungen anonym und analog begleichen wollen, werden abgestraft», kritisiert Sara Stalder, Geschäftsleiterin des Konsumentenschutzes. In der aktuellen AGB-Änderungsrunde wird das Ziel von Swisscom offensichtlich: Die Kundinnen und Kunden sollen möglichst alle Interaktionen online durchführen. Damit kann der Kundenstamm möglichst umfassend im digitalen Datentopf vereint und gewinnbringend bearbeitet werden. Ein Riesengewinn für die Swisscom, der sich nicht mit den angepriesenen Ersparnissen an Kosten für externe Gebühren und administrativem Aufwand rechtfertigen lässt.

Im neuen Kleingedruckten stellt sich die Swisscom wortreich und kompliziert eine Blankovollmacht für den möglichst ungehinderten Umgang mit Kundendaten aus – darin eingeschlossen die Erstellung von Kundenprofilen und Weitergabe von Kundendaten an Werbevermarkter. Swisscom weist in den AGB darauf hin, dass eine derartige Weitergabe in anonymisierter Form erfolge. Wie inzwischen aber hinlänglich bekannt ist, können bei einer derartigen Datenweitergabe ohne grossen Aufwand Rückschlüsse auf die betreffende Person gezogen werden.

Die Swisscom weist darauf hin, dass der Datenbearbeitung widersprochen werden könne, der Kunde ein sogenanntes Opt-out vornehmen kann. Es ist aber schier unmöglich, die entsprechenden Stellen auf der Swisscom-Internetseite oder im eigenen Kundenprofil zu finden. Zudem dürfte das Opt-out nach dem nächsten Systemupdate wieder deaktiviert sein. «Die Swisscom will den Anschein erwecken, dass der Datenschutz und die Selbstbestimmung der Kundinnen und Kunden für sie wichtig ist. Dabei unternimmt sie alles, um an möglichst viele Daten heranzukommen. Die Swisscom entwickelt sich zusehends zu einer riesigen Datenkrake!» kritisiert Sara Stalder.

Kunden haben sofortiges Kündigungsrecht

Den Kundinnen und Kunden steht nach Ansicht des Konsumentenschutzes ein sofortiges Kündigungsrecht zu, da die Swisscom zumindest mit den Gebührenanpassungen einseitige Änderungen von wesentlichem Vertragsinhalt vorgenommen hat.
Zudem können die Kunden verlangen, dass der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weitergeführt wird. Swisscom wiederum hat dann allerdings das Recht, das Vertragsverhältnis aufzulösen.