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Preisbekanntgabeverordnung verwässert

Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) soll Preisklarheit und -vergleichbarkeit sicherstellen und irreführende Preisangaben verhindern. Mit der heute beschlossenen Änderung der PBV können Pflichtangaben in der Werbung künftig auch bloss mittels Angabe einer digitalen Quelle erfolgen. Die Referenzangaben müssen lediglich gut lesbar bzw. gut hörbar sein. Damit kann laut Bundesrat der Transparenzverlust in Grenzen gehalten werden und es können grössere Missbräuche ausgeschlossen werden. Der Konsumentenschutz verurteilt diese Verwässerung von Transparenzvorschriften zu Lasten der Konsumenten, auch wenn der Preis noch immer im Werbemittel selbst angegeben werden muss.

Besonders störend ist der Umstand, dass die PBV-Lockerung auf einem Vorstoss des ehemaligen Nationalrats Lombardi und Präsidenten des schweizerischen Verbandes für Werbung unter dem Titel «Konsumentenfreundlichere Preisbekanntgabeverordnung» basiert.

Cécile Thomi, Leiterin Recht, sagt dazu:

«Eine derartige Lockerung zu Gunsten der Anbieter müsste in der Anfangsphase engmaschig begleitet und überwacht werden. Geschieht dies nicht, können Anbieter schalten und walten, wie sie wollen.»

«Mit einer Überprüfung der neuen Regeln ‘nach ein paar Jahren’ hat die Industrie ausreichend Zeit, einen neuen Intransparenz-Standard nach eigenem Gutdünken zu schaffen. Unter diesen Umständen werden Forderungen zur Wiederherstellung von mehr Transparenz einen schweren Stand haben.»

«Offensichtlich nimmt der Bund Missbräuche in Kauf. Das ist ein verantwortungsloses Verhalten den Konsumenten gegenüber.»