Fragen zu Konsum oder Recht? Hier finden Sie über 400 Antworten

SKS mahnt erfolgreich die Inkassofirma Intrum Justitia!

Musterbrief für Antwortschreiben an dreiste Inkassofirmen

zum Downloaden

Gute Neuigkeiten im Januarloch: Die SKS mahnte erfolgreich die Inkassofirma Intrum Justitia und drehte damit den Spiess um. Der bei einem Konsumenten zu Unrecht erhobene Verzugsschaden wurde zurückerstattet. Für die SKS ist damit der Beweis erbracht: Der Verzugsschaden ist unzulässig. Trotz der klaren Bestimmung im Gesetz und jahrelanger Kritik gelangen die Inkassofirmen mit dreisten Schreiben an die verunsicherten Konsumentinnen und Konsumenten. Die SKS stellt daher einen Musterbrief ins Netz, mit dem Schuldner gegenüber den Inkassofirmen klarstellen können: Die berechtigte Forderung wird beglichen, doch der Verzugsschaden wird davon abgezogen.

Inkassofirmen treiben offene Rechnungen nicht unzimperlich ein. Die Schreiben sind oft dreist und setzen die Schuldner so unter Druck, dass plötzlich zu viel bezahlt wird. So erheben die Inkassofirmen neben den Verzugszinsen häufig einen so genannten Verzugsschaden. Dieser kann gar höher sein als die ursprüngliche Forderung!

Ein Konsument gelangte an die SKS betreffend des zu Unrecht eingeforderten Verzugsschadens. Die SKS verlangte daher von der Inkassofirma Intrum Justitia die Summe des Verzugsschadens zurück – mit Erfolg! Anfänglich lehnte Intrum Justitia die Rückforderung ab, doch nach der 1. Mahnung überwies die Inkassofirma den Verzugsschaden (abzüglich 20 Franken Rückzahlungsspesen). «Wäre die Verrechnung des Verzugsschadens rechtlich zulässig gewesen, hätte Intrum Justitia uns diesen kaum zurückerstattet», ist Sara Stalder, Geschäftsleiterin der SKS, überzeugt. Tatsächlich hatte die SKS vor, den Spiess umzudrehen und Intrum Justitia zu betreiben, hätte diese den Verzugsschaden nach einer allfälligen 2. Mahnung nicht beglichen.

Für die SKS und die Konsumentenmedien ist bereits seit Jahren klar, dass die Inkassofirmen den Verzugsschaden zu Unrecht erheben. Gross schreiben diese zwar in ihren Drohbriefen an die Schuldner «Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR» und gaukeln damit seine Berechtigung vor. Doch das OR erlaubt nur das Erheben von Verzugszinsen. Ein Verzugsschaden hingegen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Aufwand für die Inkassofirma höher ist als durch die Zinsen gedeckt werden. Dies ist selten der Fall. Im Gegenteil: Laut Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) Art. 27 Abs. 3 dürfen die Kosten, die durch das Beauftragen eines Inkassobüros entstehen, nicht dem Schuldner übertragen werden.

Die SKS ruft daher die Konsumentinnen und Konsumenten dazu auf, die Schreiben von Inkassofirmen aufmerksam durchzugehen. Berechtigte Rechnungen sollen rasch bezahlt werden – aber abzüglich unzulässiger Verzugsschaden oder weiterer Kosten, welche die Inkassofirmen erfinden. Die SKS hat hierzu einen Musterbrief aufgeschaltet.