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Ständeratskommission torpediert Anlegerschutz

Revision Kollektivanlagengesetz (KAG)

Lehman-Pleite, Madoff-Betrug, Kaupthing-Opfer: Während der Finanzkrise haben tausende Schweizerinnen und Schweizer viel Geld verloren. Folgerichtig wollte der Bundesrat den Anlegerschutz verbessern und hat deshalb als ersten Schritt die Revision des Kollektivanlagengesetz (KAG) an die Hand genommen. Die Wirtschaftskommission des Ständerates (WAK-S) hat dieses Gesetz nun aber dermassen verwässert, dass von einem wirksamen Anlegerschutz nicht mehr die Rede sein kann.

Während der Finanzkrise haben tausende von Schweizer Anlegerinnen und Anleger viel Geld verloren. Der Bundesrat beabsichtigte mit einer Revision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) die ärgsten Gesetzeslücken zu schliessen. Die Wirtschaftskommission des Ständerates torpediert jedoch diese Absicht mit fragwürdigen Änderungsanträgen. Aus Sicht der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) stehen dabei vor allem folgende drei Änderungsanträge im Fokus:

1. Privatpersonen gelten als qualifizierte Anleger (Art. 10 Abs. 3)

Im Gegensatz zum Bundesrat schlägt die Wirtschaftskommission des Ständerates vor, dass Anlegerinnen und Anleger, die einen Vermögensverwaltungsvertrag abschliessen, als qualifizierte Anleger gelten. Damit werden Privatpersonen, die ein Vermögen von beispielsweise 200‘000 Franken durch einen Vermögensverwalter anlegen lassen, auf die gleiche Stufe gestellt wie qualifizierte Anleger (zum Beispiel Pensionskassen). SKS-Geschäftsleiterin Sara Stalder meint dazu: „Bei Privatpersonen das gleiche Fachwissen vorauszusetzen wie bei institutionellen Anlegern, ist vollkommen vermessen. Genau das hat in der Finanzkrise zu grossen Vermögensverlusten geführt.“

2. Zweigniederlassungen von ausländischen Fonds (Art. 18 c)

Im Gegensatz zur EU sollen in der Schweiz auch Zweigniederlassungen von ausländischen Vermögensverwaltern zugelassen werden. Die WAK-S hat die Anforderungen an diese Zweigniederlassungen gegenüber dem Bundesratsvorschlag deutlich reduziert. Mit diesem Vorschlag wird es möglich sein, dass ausländische Vermögensverwalter Zweigniederlassungen in der Schweiz gründen, welche die Anforderungen des Kollektivanlagengesetzes nicht erfüllen. Dadurch werden Anleger von Anlagefonds, welche von Zweigniederlassungen verwaltet werden, weniger geschützt als andere Anleger. Die Anleger wissen in der Regel aber nicht, ob ihre Anlagefonds von einer Zweigniederlassung verwaltet werden und wissen deshalb auch nicht, welchem Aufsichtsregime ein Vermögensverwalter untersteht.

3. Haftung und Pflicht von Depotbanken  (Art. 73 und 158b)

Für die Hinterlegung von Wertpapieren benutzen Investmentfonds die Dienste einer Depotbank. Im Gegensatz zu internationalen Regelungen sollen laut der WAK-S die Depotbanken die Aufbewahrung von Fondsvermögen auch weiterhin an unbeaufsichtigte Institute übertragen dürfen. Verschwinden diese Vermögen im Ausland, so haftet die Depotbank nicht für den Verlust der Anleger.

SKS-Geschäftsleiterin Sara Stalder hat kein Verständnis für die Vorschläge der Wirtschaftskommission des Ständerates: „Alle vorgeschlagenen Änderungen gehen zulasten der Anleger. Ich hoffe der Ständerat wird dies bei der Abstimmung am 13. Juni 2012 erkennen und korrigierend eingreifen.“