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Verbesserungen bei der Mengenangabe

Neue Verordnung über die Mengenabgabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen

Das Verpackungspapier darf nicht mehr mitgewogen werden, Schriftgrösse, mehr Informationen und einheitliche Flaschengrössen bei Wein sollen geregelt werden: Die neue Verordnung über Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen sieht Verbesserungen für die Konsumentinnen und Konsumenten vor. Nicht einverstanden ist die SKS, dass „Mogelpackungen“ nicht mehr beim zuständigen Bundesamt gemeldet, sondern über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gelöst werden sollen.

Heute läuft die Vernehmlassungsfrist für die Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen ab. Die SKS begrüsst die Vorlage, da sie für die Konsumentinnen und Konsumenten etliche Verbesserungen und Klärungen bringt:

•    Bislang konnte beim Abwägen der Waren Hygiene- oder Trennpapier mitgewogen werden (bis zu 3 % des Warengewichts). Die SKS begrüsst, dass dies in Zukunft nicht mehr möglich sein soll: Mit modernen Waagen kann problemlos das Nettogewicht verrechnet werden. Dies ist insbesondere bei hochpreisigen Produkten wie Fleisch nicht unerheblich. Eine Ausnahme wird für die Marktfahrer gemacht. Die SKS stellt allerdings in Frage, dass diese Ausnahmeregelung unbeschränkt gelten soll.

•    Die Schriftgrösse der wichtigen Inhaltsangaben stellt ein dauerndes Ärgernis für die Konsumenten dar. Es ist deshalb begrüssenswert, dass die Vorlage zumindest für die Mengenangabe eine Mindesthöhe der Schriftgrösse vorsieht.

•    Die SKS spricht sich zudem dafür aus, dass die Schweiz trotz regionalen Eigenheiten die Wertefüllmenge für Wein von der EU übernimmt. Das würde bedeuten, dass Weinflaschen nicht mehr 70 cl Inhalt aufweisen dürften, sondern durchwegs 75 cl. Von Auge ist nicht zu erkennen, ob die Flasche 70 oder 75 cl beinhaltet, Konsumentinnen und Konsumenten gehen in der Regel aber von einem Inhalt von 75 cl aus. Dies umso mehr, da Weine aus dem europäischen Markt auch diese Füllmenge aufweisen.

•    Eine klare Regelung der Verwendung des Konformitätszeichen „e“ und die Meldepflicht der Anwender dieses Zeichens beim METAS begrüssen wir. Diese Regelung bringt mehr Rechtssicherheit.

•    Ersatzlos gestrichen werden soll ein Artikel, der es den Konsumentinnen und Konsumenten bislang erlaubte, Mogelpackungen beim Bundesamt für Metrologie METAS zu melden. Dies soll in Zukunft über das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gelöst werden: Die SKS ist jedoch überzeugt, dass der Weg über die Justiz für die Konsumentinnen und Konsumenten eine zu hohe Hürde ist und die Lösung über das METAS beibehalten werden sollte.