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VW-Abgasskandal: Aufruf der Bundesanwaltschaft

Heute hat die Bundesanwaltschaft (BA) eine Internetseite aufgeschaltet. Fahrzeughalter, die vom VW-Abgasskandal betroffen sind, können sich an der laufenden Strafuntersuchung als Privatkläger beteiligen. Geschädigte können im Wege der Onlineanmeldung auch zivilrechtliche Ansprüche registrieren. Der Konsumentenschutz begrüsst, dass die Bundesanwaltschaft es den Betroffenen vereinfacht, sich an der laufenden Strafuntersuchung zu beteiligen. Dass diese Möglichkeit erst vier Jahre nach Bekanntwerden der VW- Abgasskandals angeboten wird, ist natürlich ein Wermutstropfen. Betroffenen Fahrzeughaltern, die sich noch keinem Verfahren gegen VW/Amag angeschlossen haben, empfiehlt der Konsumentenschutz, sich am Strafverfahren zu beteiligen.

Der Konsumentenschutz hatte im Mai 2016 gegen die Bundesanwaltschaft (BA) eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht, damit die in der Schweiz hängigen Strafverfahren nicht nach Deutschland abgeschoben werden. Schweizer Betroffenen haben Anspruch darauf, dass das Verhalten von VW und Amag von einer Schweizer Strafuntersuchungsbehörde beurteilt wird. Das Bundesstrafgericht stützte diese Ansicht mit Entscheid vom November 2016.

Seit über drei Jahren war von der BA aber nichts mehr zu hören. Offenbar wurde auch die BA durch die Komplexität und den enorm grossen Arbeitsaufwand, der mit der Bearbeitung eines derartigen Falles verbunden ist, gebremst. Bereits der Konsumentenschutz sowie die betraute Rechtsanwaltskanzlei mussten im Herbst 2017 innert kürzester Zeit eine immense Administration bewältigen, um ihre Schadenersatzklage einzureichen.

Zur Erinnerung: Der Konsumentenschutz hat im Dezember 2017 beim Handelsgericht Zürich im Namen von rund 6’000 betroffenen Fahrzeugaltern eine Schadenersatzklage eingereicht. Die Betroffenen haben Anspruch auf Erstattung der Schadenssumme, die sie durch den Kauf eines manipulierten VW-Fahrzeuges erlitten haben.

VW und Amag setzen alles daran, dass die Richter die inhaltlichen Fragen nicht beurteilen müssen: Sie versuchen, das Verfahren mit immer wieder neuen formellen Fragestellungen ins Leere laufen zu lassen. Dennoch  bejahte das Obergericht Zug im Falle eines Porsches die Zuständigkeit Schweizer Gerichte.

In dem heute aufgeschalteten Onlinefragebogen schreibt die BA: «Die eidgenössische Strafprozessordnung schreibt vor, dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person aktiv auf die Möglichkeit, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger/in zu beteiligen, hinzuweisen hat (Art. 118 Abs. 4 StPO).»

Der Konsumentenschutz empfiehlt den betroffenen Fahrzeughaltern, die sich noch keinem laufenden Verfahren angeschlossen haben, das Anmeldeformular der BA auszufüllen. Allerdings ist zu beachten: Falls das Bundesstrafgericht überhaupt das Verfahren anhand nimmt, wird es bezüglich der zivilrechtlichen Ansprüche höchstens Feststellungen machen. Die Teilnehmer können also nicht mit Schadenersatzzahlungen rechnen. Wer von VW oder AMAG Schadenersatz will, muss diesen selber einklagen, bevor die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Gemäss Mitteilung der BA kann die abschliessende Erfassungsbestätigung ausgedruckt und per Einschreiben an die BA geschickt werden. (Postadresse: Bundesanwaltschaft, Vermerk „VW“, Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich). Unter dieser Postadresse mit dem Vermerk „VW“ können per Einschreiben auch Druckexemplare des Fragebogens verlangt werden.

Bei Unklarheiten wenden sich Betroffenen bitte direkt an die Kommunikationsdienste der BA: Kommunikationsdienst der Bundesanwaltschaft, [email protected].