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Meine im Reisebüro gebuchte Reise wurde abgesagt. Habe ich Anspruch auf Rückerstattung?

Die Reise wurde lange im Voraus gebucht, schlussendlich kann sie aber trotzdem nicht durchgeführt werden. Beispielsweise weil keine Flüge stattfinden. Wir zeigen Ihnen, in welchen Fällen Sie Anspruch auf Rückerstattung haben.

Wenn Sie die Reise bei einem Reisebüro gebucht haben, ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass diese als Pauschalreise gilt und somit unter das Bundesgesetz über Pauschalreisen (PRG) fällt. Dies ist dann der Fall, wenn über das Reisebüro mindestens zwei Leistungen gebucht wurden: Beispielsweise eine Flug und die Unterbringung in einem Hotel oder die Unterbringung und eine organisierte Aktivität. Unter diesen Voraussetzungen können beispielsweise auch Sprachreisen unter das PRG fallen. Nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Geschäfts- oder Weiterbildungsreisen.

Fällt die gebuchte Reise in den Anwendungsbereich des PRG, ist der Anbieter verpflichtet, ein alternatives Reiseprogramm anzubieten, falls möglich. Eine solche Alternative müssen Sie akzeptieren, wenn die ursprünglich gebuchte Reise nur geringfügig geändert wird.

Handelt es sich jedoch um eine wesentliche Änderung (z.B. würde die Reise drei Monate später stattfinden oder anstatt in der Karibik würde die Schiffsrundreise im Mittelmeer stattfinden), besteht keine Pflicht, die Änderung zu akzeptieren. Sie können wählen, ob Sie die Änderung annehmen wollen oder die Rückerstattung aller bereits getätigten Zahlungen einfordern möchten. Sie haben mit anderen Worten ein Recht auf die Rückerstattung Ihrer Zahlungen.

Diese Rechte gemäss Pauschalreisegesetz stehen Ihnen unserer Ansicht nach unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu, wenn Sie freiwillig auf den Antritt einer Reise verzichten. Diese Frage stellt sich insbesondere in Pandemiezeiten. Näheres dazu unter: Ich könnte die Reise zwar antreten, möchte dies jedoch nicht. Was passiert mit meinen bereits geleisteten Zahlungen?

Achtung:

  • Kommt das Pauschalreisegesetz zur Anwendung, sind abweichende Vereinbarungen zum Nachtteil des Konsumenten (bspw. in AGBs) unzulässig.
  • Sie sind nicht verpflichtet, als Alternativentschädigung Gutscheine zu akzeptieren.

Anmerkung: Einzelne EU-Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Veranstalter seine Rückerstattungspflicht mit dem Ausstellen von Gutscheinen erfüllen kann. Die EU selber verzichtet in ihren Leitlinien zur Anwendung der EU-Passagierrechte vom 18. März 2020 aber ausdrücklich auf eine derartige Auslegung.

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