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Abgesagte Sprachreise: Habe ich ein Recht auf Rückerstattung?

Kommt der Veranstalter auf Grund der Coronakrise seinen vertraglichen Pflichten nicht nach und muss den Sprachaustausch absagen, hat der Kunde grundsätzlich Anspruch auf Kostenrückerstattung. Auch wenn Anbieter diesen Grundsatz über ihre AGB beschränken, müssen Sie sich nicht alles gefallen lassen. Unsere Tipps.

Beim Buchen eines Sprachaufenthalts entsteht ein Vertragsverhältnis. Ein solches beruht auf Leistung und Gegenleistung. Im Normalfall erbringt der Kunde seine Leistung bereits im Voraus, indem er den gesamten Aufenthalt, inkl. Reisen und Unterkunft, bezahlt. Wenn der Sprachaufenthalt auf Grund der Coronakrise nun nicht stattfinden kann, dann erhält der Kunde die vereinbarte Gegenleistung nicht. Der Kunde hat somit einen grundsätzlichen Anspruch auf Kostenrückerstattung. Anbieter beschränken diesen Grundsatz aber meist über ihre AGB. Dabei muss sich der Kunde jedoch nicht alles gefallen lassen:

Absage: Wird der Weiterbildungsaufenthalt ersatzlos gestrichen, so besteht ein  Anspruch auf Rückerstattung des gesamten einbezahlten Betrags. Daran können auch anderslautende AGB im Grundsatz nichts ändern. Denn der Anbieter darf das Vertragsrisikos nicht zu einseitig auf den Kunden überwälzen.

 


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Verschiebung/Kostengutschrift/Voucher: Zahlreiche Anbieter bieten ihren Kunden eine Kostengutschrift für die Verschiebung des geplanten Sprachaufenthaltes an. Häufig sehen die AGB vor, dass eine Rückerstattung ausgeschlossen ist, wenn der Anbieter eine Verschiebung anbietet. Dies kann aber nicht generell so gelten. Der Anspruch auf Kostenrückerstattung bleibt grundsätzlich weiter bestehen, insbesondere wenn die Verschiebung des Aufenthaltes für den Kunden nicht möglich oder zumutbar ist. Beispielsweise absolvieren junge Leute vor Beginn ihrs Studiums häufig ein Zwischenjahr. Eine Verschiebung eines z.B. halbjährigen Aufenthaltes in Übersee um mehrere Monate ist für die meisten Betroffenen nicht möglich. In einem solchen Fall muss das Recht auf Rückerstattung weiterhin bestehen. Eine AGB-Klausel, die auch in solchen Fällen das Recht auf Rückerstattung kategorisch ausschliesst, ist unausgewogen (erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien) und ist deshalb nach Ansicht des Konsumentenschutzes unzulässig.

Wichtig zu wissen: Wenn der gebuchte Sprachaufenthalt ein Gesamtpaket ist, inklusive Reise und Unterkunft, so hat der Kunde für diesen Teil der Kosten (Reise/Unterkunft) unter Umständen bereits gestützt auf das Pauschalreisegesetz einen Anspruch auf Kostenrückerstattung.

Auch die Konsumentensendung «Espresso» von Radio SRF berichtet über die Problematik von abgesagten Sprachreisen aufgrund des COVID-19: Hier.

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