Gutscheine: Ist ein Ablaufdatum zulässig?
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Wenn ein Gutschein abgelaufen ist: Pochen Sie beim jeweiligen Unternehmen auf die Einhaltung der zwingenden gesetzlichen Verjährungsfristen, sofern diese noch nicht abgelaufen sind. Das bestätigte kürzlich auch ein Gericht im Kanton Solothurn.
Art. 129 OR verbietet ausdrücklich, die gesetzlichen Verjährungsfristen von Forderungen zu verkürzen.
Es besteht seit langem die überwiegende Lehrmeinung, dass auch Forderungen aus Gutscheinen den gesetzlichen Verjährungsfristen unterliegen. Endlich liegt nun auch ein erstes Gerichtsurteil vor, das zum gleichen Schluss kommt.
Gutscheine sind somit je nach Forderung fünf oder zehn Jahre lang gültig – auch wenn darauf ein früheres Ablaufdatum vermerkt ist. Konkrete Angaben zu den Fristen finden Sie hier.
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Cécile Thomi, Leiterin Recht, erklärt im Video was bei Gutscheinen gilt und auf was man beim Kauf oder Erhalt achten sollte:
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